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§ 49 NHG - Haushalts- und Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Hochschulen werden mit folgenden Maßgaben als Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt:

  1. 1.
    Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) entsprechend anzuwenden.
  2. 2.
    Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuführungen wird als Rücklage bis zur Dauer von fünf Jahren verwahrt und steht der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.
  3. 3.
    Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal. Die Obergrenzen werden bei tarifvertraglichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben.
  4. 4.
    Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(2) Die Einnahmen der Hochschulen mit Ausnahme der Einnahmen der Körperschaft fließen in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen. Die aus Landesmitteln zu beschaffenden Vermögensgegenstände sind für das Land zu erwerben. Sämtliche Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielen, stehen ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Die laufenden Zuführungen an die Hochschulen werden nach den in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 festgelegten Entwicklungs- und Leistungszielen bemessen.