Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.11.2017, Az.: 3 W 102/17 (NL)
Geltung der Kostenbestimmung des § 111 Abs. 2 S. 1 NJV für Negativatteste in Nachlasssachen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.11.2017
- Aktenzeichen
- 3 W 102/17 (NL)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 50251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 26.09.2017 - AZ: 9 T 377/17
- AG Osnabrück - 16.05.2017
- AG Osnabrück - 05.01.2017
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs. 2 S. 1 NJV
- § 1 Abs. 2 JVKostG
In der Nachlasssache
betreffend
M. S. D.
Beteiligte:
1. Bezirksrevisor bei dem Landgericht - Landeskasse -, Neumarkt 2, 49074 Osnabrück,
Geschäftszeichen: 5600 E IV (3/17 W)
Beschwerdeführer,
2. D & K
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandegericht Dr., den Richter am Oberlandesgericht Dr. und die Richterin am
Oberlandesgericht beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26.09.2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.05.2017 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenansatzrechnung des Amtsgerichts Osnabrück vom 05.01.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass das Amtsgericht Osnabrück - Nachlassgericht - nicht berechtigt ist, in der Nachlassangelegenheit gegen Herrn M S D (NZW 16 AR 8/17) Anlage zu § 1 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 (Gebühr für Bescheinigungen und schriftliche Auskunft aus Akten und Büchern) anlässlich der Negativauskunft abzurechnen, wird zurückgewiesen.
- 2.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26.09.2017, durch den seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.05.2017 zurückgewiesen worden ist.
Mit Schreiben vom 22.12.2016 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Osnabrück und bat um Mitteilung, ob Nachlassvorgänge nach dem verstorbenen M D bekannt seien. Das Amtsgericht erteilte eine Negativauskunft und stellte eine Kostenrechnung in Höhe einer Gebühr für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern (§ 1 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 Anl. zu § 4 Abs. 1 JVKostG).
Die Beschwerdegegnerin legte gegen diese Kostenrechnung Erinnerung ein. Das Amtsgericht Osnabrück hob mit Beschluss vom 16.05.2017 die Kostenansatzrechung auf und ließ die Beschwerde zu. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Verweisung in § 111 Abs. 2 S. 2 NJG auf das JVKostG stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine umfassende Gebührenerhebung im Bereich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Landes Niedersachsen dar.
Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung unter dem 15.06.2017 Beschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, für die Negativauskunft sei gem. § 111 Abs. 2 S. 2 NJG i. V. m. dem JVKostG eine Gebühr entstanden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 14.12.2016 (5600 - 204.134). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den genannten Erlass Bezug.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr. Negativauskünfte stellten keine Justizverwaltungsangelegenheiten dar. Der Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG sei im Übrigen abschließend und enthalte Negativauskünfte nicht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde. Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Rechtsausführungen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG zulässige weitere Beschwerde ist begründet.
Es liegt mit § 111 Abs. 2 S. 1 NJV i. V. m. dem JVKostG eine wirksame gesetzliche Grundlage für die Kostenansatzrechnung vom 05.01.2017 vor. § 111 Abs. 2 S. 1 NJV erklärt das JVKostG insgesamt für anwendbar. Der Senat teilt daher die Auffassung der Oberlandesgerichte Koblenz (NJW-RR 2016, 1277 [OLG Koblenz 22.06.2016 - 14 W 295/16]) und Köln (FGPrax 2017, 142 [OLG Köln 12.05.2017 - 2 Wx 104/17]), wonach trotz der Verweisung auf das JVKostG dieses für die Landesjustizbehörden dennoch ausschließlich in den in § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fällen anwendbar sein soll, nicht.
Bei der Negativauskunft handelt es sich auch um eine Justizverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 111 NJV. Denn es existiert gerade kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Nachlassgericht, so dass auch keine gerichtliche Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 357 FamFG vorliegt. Insofern ist die Auskunft gerade nicht auf Grundlage einer beim Nachlassgericht geführten Nachlassakte erteilt (vgl. OLG Hamm, 25 W 119/17).
Nach dem Willen des Gesetzgebers des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes soll Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG im Übrigen gerade den vorliegenden Fall erfassen. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11471, S. 309) wird ausdrücklich klargestellt, dass die Kostenbestimmung auch für Negativatteste in Nachlasssachen gelten soll.
Es liegt im Handlungsspielraum des Gesetzgebers, den Vorgang letztlich als Justizverwaltungsakt einzuordnen und dem Anwendungsbereich des JVKostG zu unterwerfen. Hierauf hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 01.08.2017 (3 W 74/17) hingewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG.