Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 02.11.2017, Az.: 14 U 21/17
Haftung des Steuerberaters hinsichtlich der Folgen einer Änderung von Feststellungsbescheiden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.11.2017
- Aktenzeichen
- 14 U 21/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 50536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 02.02.2017 - AZ: 4 O 3338/15
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 675 Abs. 1 BGB
- § 280 Abs. 1 BGB
- § 227 AO
Redaktioneller Leitsatz
Ein mit der ständigen Beratung in steuerlichen Angelegenheiten beauftragter Steuerberater ist verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass es infolge der Änderung von Feststellungsbescheiden zu einer verzinslichen Einkommensteuernachzahlung kommen und dass diese evtl. Zinslast durch Vorauszahlungen an das Finanzamt verringert werden kann.
In dem Rechtsstreit
K... ...-Stiftung, vertreten durch die Stiftungsvorstände B... E... und Porf. Dr. P... A..., c/o S... RechtsAnw.Ges. mbH, ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
Steuerberater H...-D. R..., D...
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2017 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2017 verkündet Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.864,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 3 % die Klägerin und zu 97 % der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberaterleistungen in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin als Rechtsnachfolgerin darauf hinzuweisen, dass aus den geänderten Feststellungsbescheiden erhebliche Nachzahlungen der Einkommensteuer resultieren können, deren Verzinsung durch freiwillige Vorauszahlungen verringert werden könnte. Der Steuerberater habe nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrags umfassend zu beraten, der Beklagte sei aber mit der Überprüfung der Feststellungsbescheide nicht beauftragt gewesen. Aus dem einkommensteuerlichen Mandat sei er ebenfalls nicht zur Erteilung dieses Rates verpflichtet gewesen, da ihm das Ergebnis des Einspruchsverfahrens gegen die Feststellungsbescheide erst im Dezember 2014 bekannt geworden sei, so dass er zuvor die Auswirkungen auf die Einkommensteuer auch nicht habe verlässlich beurteilen können. Ein entsprechender Rat wäre zudem entgegen der ausdrücklichen Weisung der Klägerin erfolgt, die um ungeprüfte Übersendung der Feststellungsbescheide an die andere Steuerberaterkanzlei gebeten habe.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es die aus dem einkommensteuerlichen Mandat resultierende Pflicht des Beklagten gewesen sei, die Klägerin über die möglichen Auswirkungen der Änderung der Feststellungsbescheide und die Möglichkeit der Vorauszahlungen ungefragt zu beraten. Das landgerichtliche Urteil widerspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass durch die Weisung, die Feststellungsbescheide zu deren Überprüfung an die anderweitig beauftragte Steuerberaterkanzlei zu übersenden, dem Beklagten auch untersagt worden sei, die Bescheide zur Kenntnis zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
das am 2. Februar 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.162,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
II.
Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der ihm aus dem steuerrechtlichen Mandat obliegenden Pflichten. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin darüber zu informieren, dass die Änderung der Feststellungsbescheide eine verzinsliche Einkommensteuernachzahlung zur Folge haben könnte und diese eventuelle Zinslast durch Vorauszahlungen an das Finanzamt verhindert werden kann. Die Klägerin hat sich allerdings schadensmindernd die Kosten anrechnen zu lassen, die im Fall der beratungsgerechten Beauftragung des Beklagten mit der Ermittlung des Nachzahlungsbetrages entstanden wären. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der Beklagte war langjähriger steuerlicher Berater des Rechtsvorgängers der Klägerin. Er war mit der Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung für den Rechtsvorgänger der Klägerin mandatiert. Dieses einkommensteuerliche Mandatsverhältnis bestand auch noch gegenüber der Klägerin fort, als die geänderten Feststellungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 dem Beklagten als Empfangsbevollmächtigten der Grundstücksverwaltungsgesellschaft K... ... mbH & Co. KG am 9. Oktober 2012 zugestellt wurden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Steuerberatungsgesellschaft M... & C.... GmbH mit der Überprüfung der Feststellungsbescheide beauftragt war. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004, IX ZR 472/00 - nach juris).
Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er die ihm zugestellten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2007 entgegennahm und kommentarlos an die mit der Überprüfung der Feststellungsbescheide mandatierten Kollegen M... & C.... GmbH übersandt hat, ohne die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Besteuerungsgrundlagen Auswirkungen auf die von ihr geschuldete Einkommensteuer haben kann.
Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass die konkreten Folgen der Änderung der Besteuerungsgrundlagen nicht sofort auf einen Blick zu erkennen gewesen sind. Daher schuldete der Beklagte der Klägerin - zunächst - auch nur den Hinweis, dass aus der Änderung der Besteuerungsgrundlagen sich eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Einkommensteuer ergeben könne, die gegenüber dem Finanzamt mit 6 % zu verzinsen ist, und dass diese Zinslast durch die Leistung von Vorauszahlungen verringert werden kann.
Fraglos schuldet der Steuerberater, sofern ihm eine Nachzahlungsverpflichtung seines Mandanten bekannt ist, den Hinweis auf die Möglichkeit, durch Vorauszahlungen die Zinslast verkürzen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2014, 23 U 168/13).
Der Beklagte schuldet hier aber auch - und nur insoweit sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung - den ungefragten Hinweis darauf, dass sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die KG auf die Einkommensteuer zu leistende Nachzahlungen ergeben können, woran sich der oben genannte Hinweis anzuschließen hätte.
Nur durch diesen Hinweis hätte der Beklagte seiner Pflicht genügt, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und ihm dazu den sichersten Weg aufzuzeigen.
Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte nicht mit der Überprüfung der geänderten Feststellungsbescheide beauftragt war.
Soweit er im Termin die Auffassung vertreten hat, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung gar nicht absehen können, mit welchem Inhalt die Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, weil deren Überprüfung durch die anderweitig beauftragten Steuerberater noch ausstand, vermag ihn dieser Umstand nicht zu entlasten. Der sicherste Weg, der dem Mandanten aufzuzeigen war, wäre es gewesen, die noch nicht bestandskräftigen Feststellungsbescheide der Ermittlung des Nachzahlungsbetrages zugrunde zu legen. Die Vorausleistung wäre dann im Fall einer Änderung der Feststellungsbescheide möglicherweise zu hoch ausgefallen, hätte aber wegen des hohen Zinssatzes von 6 % gleichwohl zu einer Schadensminderung auf Seiten der Klägerin geführt.
Auch die Annahme des Beklagten, er habe aufgrund der Beauftragung der Steuerberater M... & C.... GmbH davon ausgehen dürfen, die Klägerin sei auch umfassend hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Fragen beraten, entlastet den Beklagten nicht. Diese Sichtweise erweist sich schon deshalb als unzutreffend, weil das Mandatsverhältnis nicht zwischen der Klägerin und der Steuerberatergesellschaft bestand, sondern zwischen dieser und der Grundstücksverwaltungsgesellschaft K... ... mbH & Co. KG. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte die Einkommenssteuerklärungen der betreffenden Jahre 2003 bis 2007 für den Rechtsvorgänger der Klägerin erstellt hatte und die M... & C.... GmbH erstmals im Rahmen der Betriebsprüfung der Grundstücksverwaltungsgesellschaft K... ... mbH & Co. KG mandatiert worden sind. Für den Beklagten war daher offenkundig, dass die anderweitig mandatierten Steuerberater mangels entsprechender Informationen und mangels eines Mandatsverhältnisses zur Klägerin keine Beratungsleistungen hinsichtlich der Einkommensteuer der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers erbringen werden.
Aus diesen Gründen rechtfertigen auch die Hinweise des Beklagten auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14), vom 18. Dezember 2008 (IX ZR 12/05) und vom 9. Juli 1998 (IX ZR 324/97) keine abweichende Beurteilung. Weder sollte der Beklagte einen Rat erteilen, der außerhalb des bestehenden Mandatsverhältnisses liegende Gesichtspunkte zum Gegenstand hatte, noch war ein anderweitiges einkommensteuerliches Mandatsverhältnis begründet worden.
2. Das Unterbleiben des Hinweises auf die Möglichkeit der Festsetzung von Nachzahlungen zur Einkommensteuer und die Pflicht zu deren Verzinsung war auch kausal für den Eintritt des von der Klägerin geltend gemachten Schadens.
Für die Klägerin streitet die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGH, Urteil v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14 -, m.w.N., zitiert nach juris). Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Beklagten auf den Hinweis damit beauftragt hätte, den auf Grundlage des nicht bestandskräftigen Feststellungsbescheides zu erwartenden Nachzahlungsbetrag auf die Einkommensteuer zu ermitteln und sodann entsprechende Vorauszahlungen geleistet hätte. Dann wäre der Zeitraum, für den Zinsen hätten gezahlt werden müssen um die Zeit zwischen Leistung der Vorauszahlung und Festsetzung der geänderten Einkommensteuer verkürzt worden.
3. Der Klägerin ist dadurch, dass sie keine Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer geleistet hat, ein Schaden in Höhe von 9.862,83 Euro entstanden.
a) Zwar wären die Zinsen auch im Fall von Vorauszahlungen zunächst festgesetzt worden. Gemäß Nr. 70.1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung des BFM zu § 233a AO hat die Finanzverwaltung aber ihr in § 227 AO eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben, dass die Zinsen zu erlassen sind, soweit Vorauszahlungen geleistet wurden (sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, vgl. FG München, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 7 K 774/14; BFH, Urteil vom 1. Juni 2016, X R 66/14).
b) Die Einkommenssteuer für den Veranlagungszeitraum 2005 war ausweislich des Bescheids des Finanzamts ... vom 14. März 2013 (Anlage K 2 zur Klageschrift) vom 1.4.2007 bis zum 18.03.2013 zu verzinsen.
Soweit die Klägerin ihrer Schadensberechnung zugrunde legt, dass dieser Zeitraum um vier Monate, nämlich um die Zeit vom 18. November 2012 bis zum 8. März 2013 hätte verkürzt werden können, ist dagegen nichts zu erinnern. Auch der Beklagte ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Beklagte innerhalb der Zeit vom 9. Oktober 2012 (Zustellung der geänderten Feststellungbescheide für die KG) und dem 18. November 2012 in der Lage gewesen wäre, auf einen entsprechenden Auftrag der Klägerin hin, den Nachzahlungsbetrag zu ermitteln. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund der Äußerung des Beklagten, es wäre dafür etwa ein halber Arbeitstag angefallen (für beide Veranlagungsjahre), lebensnah.
Ausgehend von einer Steuernachzahlung in Höhe von 414.315,00 Euro und einem Zinssatz von 0,5 %/Monat gemäß Bescheid vom 14. März 2013 wären 8.286,30 Euro weniger Zinsen angefallen. Die Berechnung der Klägerin, die ersparten Zinszahlungen in Höhe von 8.298,47 Euro ermittelt hat, erweist sich insoweit nicht als zutreffend.
c) Entsprechende Erwägungen gelten für den Veranlagungszeitraum 2006. Auch für die insoweit geschuldete Nachzahlung von Einkommensteuer hätte der zu verzinsende Zeitraum vom 1.04.2008 bis zum 18.03.2013 um vier Monate verkürzt werden können. Bei der gemäß Bescheid vom 14. März 2013 (Anlage K2 zur Klageschrift) geschuldeten Steuernachzahlung von 177.796 Euro ergäbe sich im Fall des rechtzeitigen Hinweises eine Zinsersparnis von 3.555,92 Euro, wovon die Klägerin nur 3.542,10 Euro in ihrer Berechnung eingestellt hat.
d) Folgerichtig hat die Klägerin auch die mit einer Vorauszahlung einhergehenden Zinsverluste in Abzug gebracht, gegen deren Höhe von 1.677,74 Euro nichts zu erinnern ist. Die Klägerin legt einen Zinssatz von 2,55 %/Jahr zugrunde, der in Anbetracht des in der Zeit zwischen 0,12 und - 0,38 % liegenden Basiszinssatzes angemessen ist.
e) Von dem sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 10.164,48 Euro ist die Vergütung des Beklagten in Abzug zu bringen, die die Klägerin an diesen für die Prüfungstätigkeit, mit der sie ihn im Fall des geschuldeten Hinweises beauftragt hätte, in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats angegeben, dass er etwa einen halben Arbeitstag benötigt hätte. Die Klägerin ging von einem Arbeitsaufwand von zwei Stunden aus, wobei unstreitig eine halbe Stunde mit 50 Euro zzgl. Umsatzsteuer hätte vergütet werden müssen. Der Senat schätzt die geschuldete Vergütung daher auf insgesamt 300 Euro inkl. Umsatzsteuer (§ 287 Abs. 1 ZPO).
f) Da der von der Klägerin ermittelte Gesamtschadensbetrag in Höhe von 10.162,83 Euro oberhalb des Betrages liegt, der sich nach den Berechnungen des Senats ergibt (10.164,48 Euro abzgl. 300 Euro), war auch unter Beachtung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Schadensbetrag von 10.164,48 Euro in die Berechnung einzustellen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO. Eine Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt trotz der geringen Zuvielforderung nicht in Betracht, weil zwischen dem Antrag der Klägerin und dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag eine Gebührenstufe liegt und die durch die Zuvielforderung verursachten Mehrkosten nicht gering sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.