Amtsgericht Stadthagen
Urt. v. 30.10.2002, Az.: 4 C 647/02 (IV)

Medizinische Erforderlichkeit der Rückreise mit einem bestimmten Verkehrsmittel

Bibliographie

Gericht
AG Stadthagen
Datum
30.10.2002
Aktenzeichen
4 C 647/02 (IV)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 28326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSTHAG:2002:1030.4C647.02IV.0A

Fundstelle

  • zfs 2003, 195 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Stadthagen
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO,
in dem als Zeitpunkt,
der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
der 30.10.2002 bestimmt war,
durch
den Richter am Amtsgericht Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.)

    Der Streitwert wird auf bis zu 600,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

3

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Flug von Bozen nach Hannover zu, weil der beklagte Versicherungsverein aus Anlass des hier unstreitig eingetretenen Versicherungsfalls zusätzliche Rückreisekosten nur "nach der Qualität der gebuchten und versicherten Reise" zu übernehmen hat, sofern An- und Abreise mit gebucht und versichert sind.

4

Danach haftet der Beklagte nur für die Mehrkosten einer vorzeitigen Busrückreise, nicht jedoch für die Kosten der Rückreise mit dem Flugzeug. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rückflug angesichts der Verletzungen, die die Ehefrau des Klägers erlitten hat, medizinisch erforderlich war - wofür in der Tat manches spricht - oder nicht.

5

Von der medizinischen Erforderlichkeit der Rückreise mit einem bestimmten Verkehrsmittel ist nämlich in den auch mit dem Kläger vereinbarten Versicherungsbedingungen des Beklagten überhaupt keine Rede.

6

Die Bedingungen enthalten zwar in der Sache eine Beschränkung des Kostenersatzes nach oben, und zwar bis zur Höhe der für eine Rückreise mit einem gleichartigen Verkehrsmittel anfallenden Kosten. Diese Beschränkung wird aber nach Auffassung des Gerichts in der Formulierung des § 2 Nr. 2 lit. a) der Versicherungsbedingungen hinreichend deutlich. Indem dort auf die Qualität der gebuchten und versicherten Reise abgestellt wird, werden Kosten, die diese Qualität übersteigen, aus dem Leistungskatalog des Beklagten ausgenommen. Dass insoweit nicht jedwede Kosten versichert und damit die Leistungen des Beklagten beschränkt sind, ist ja auch die Auffassung des Klägers; allerdings findet seine Auffassung, der Beklagte hafte für die medizinisch erforderlichen Kosten, in den vereinbarten Bedingungen keine Stütze.

7

Die weiteren Mehrkosten, die durch den Rücktransport mit dem medizinisch erforderlichen Verkehrsmittels anfallen, also die Mehrkosten für den Flug und das Taxi, gehen danach zu Lasten des Klägers, sofern er sich nicht auch gegen den Eintritt dieses Risikos, nämlich durch Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung, versichert hat.

8

Diese Rechtsauffassung des Gerichts wird durch die Regulierungspraxis des Beklagten auch im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt. Zwar hat der Beklagte nicht die Kosten einer Busrückreise, sondern die Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse ersetzt; das beruht jedoch ersichtlich darauf, dass ein Bus auf der Strecke von Meran nach Hannover nicht planmäßig verkehrt und damit eine vorzeitige Rückreise mit diesem Verkehrsmittel objektiv nicht möglich war.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den Vorschriften der §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,713, 3 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 600,-- EUR festgesetzt.

Schwarz