Amtsgericht Stadthagen
Urt. v. 12.10.1988, Az.: 4 C 758/88

Hardwarefehler; Softwarefehler; Ursächlicher Zusammenhang; Neue Softwareinstallation; Darlegungslast; Beweislast

Bibliographie

Gericht
AG Stadthagen
Datum
12.10.1988
Aktenzeichen
4 C 758/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSTHAG:1988:1012.4C758.88.0A

Fundstelle

  • jur-pc 1992, 1488

Amtlicher Leitsatz

1. Wird das mitgelieferte Programm eines Personalcomputers durch ein neues Programm ersetzt und arbeitet daraufhin der Computer nicht mehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die geänderte Rechnerkonfiguration hierfür ursächlich ist.

2. Demjenigen, der die nachträglichen Änderungen vorgenommen hat, obliegt hierbei die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Fehler nicht bei der nachträglich implementierten Software, sondern bei der Hardware einschließlich der vom Händler eingespielten Programme liegt.

3. Hierfür muß dargelegt werden, daß die nachträglichen Änderungen nicht zu Veränderungen der ursprünglich gelieferten Programme geführt haben und der Fehler in diesen Programmen bzw. in der Hardware liegt.