Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 14.06.2007, Az.: 15 Qs 55/07
Zwangsweise Entnahme und Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts; Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung; Unzulässigkeit der molekulargenetischen Untersuchung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 14.06.2007
- Aktenzeichen
- 15 Qs 55/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 33924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0614.15QS55.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 25.04.2007 - AZ: 4 OWi 144 Js 60540/07 (289/07)
Rechtsgrundlagen
- § 81e StPO
- § 304 StPO
- § 305 StPO
- § 46 Abs. 4 S. 3 OwiG
Fundstellen
- MtblAGVR 2007, 135 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 2007, 536 (Volltext mit amtl. LS)
- StraFo 2007, 382 (Volltext mit red. LS)
- VRR 2007, 397 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungswidrigkeit
Tenor:
In der Bußgeldsache ... wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 9. Mai 2007 der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 25. April 2007 (AZ: 4 Owi 144 Js 60540/07 (289/07)) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse:
Gründe
Durch den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 25. April 2007 wurde die gegebenenfalls zwangsweise Entnahme und Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts angeordnet. Es wurde beschlossen, dass die entnommenen Körperzellen nur für die angeordnete Untersuchung zu verwenden und danach zu vernichten sind. Weitere Feststellungen als die zur Ermittlung des DNA-ldentifizierungsmusters und des Geschlechts erforderlichen dürfen dem Beschluss nach nicht erhoben werden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 304, 305 StPO zulässig und begründet.
Gemäß § 46 Abs. IV S. 3 OwiG ist die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung gemäß § 81 e StPO unzulässig. Daraus folgt, dass eine molekulargenetische Untersuchung im Sinne des § 81 e StPO generell unzulässig ist (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage, § 46, Rdnr. 23 a; Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Auflage, § 46, Rdnr. 34 a). Die Unzulässigkeit der molekulargenetischen Untersuchung hat zur Folge, dass bereits die zwangsweise Entnahme von Körperzellen zu diesem Zweck unzulässig ist, da sie unverhältnismäßig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OwiG in Verbindung mit § 473 Abs. III StPO.