Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.12.2007, Az.: 15 Qs 111/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 10.12.2007
- Aktenzeichen
- 15 Qs 111/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 61019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2007:1210.15QS111.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 05.11.2007 - AZ: 4 OWi 144 Js 60896/07 (572/07)
Fundstellen
- HRA 2008, 6-7
- JurBüro 2008, 143-144 (Volltext mit red. LS)
In der Bußgeldsache
...
wegen Ordnungswidrigkeit
hat die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück durch die unterzeichnenden Richter am 10.12.2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn, Az.: 4 OWi 144 Js 60896/07 (572/07) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 03.09.2007 wurde der Betroffene vom Vorwurf der unzulässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2007 hat der Verteidiger des Betroffenen die Festsetzung der notwendigen Auslagen auf einen Betrag in Höhe von 1 350,65 Euro beantragt, wobei er die Grund-, Vorverfahrens-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach der jeweiligen Mittelgebühr ausgelegt hat. Mit Schriftsatz vom 08.10.2007 hat der Verteidiger seinen Antrag nochmals ergänzend begründet und des weiteren beantragt, die Gebühr für die Beschaffung der Akte des Landkreises Grafschaft Bentheim auf 12,00 Euro festzusetzen. Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Anträge wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.11.2007 hat das Amtsgericht die zu erstattenden Auslagen auf 690,30 Euro festgesetzt. In dem Beschluss, der dem Verteidiger am 08.11.2007 zugestellt worden ist und auf dessen Gründe inhaltlich Bezug genommen wird, ist, die Grundgebühr auf 50,00 Euro, die Verfahrensgebühr auf 75,00 Euro, die Terminsgebühr für den Termin am 21.05.2007 auf 60,00 Euro, die Terminsgebühr für den Termin am 23.07.2007 auf 130,00 Euro und die Terminsgebühr für den Termin am 03.09.2007 auf 100,00 Euro festgesetzt worden. Reisekosten sind als nicht erstattungsfähig und die Auslagenpauschale als nur einmal erstattungsfähig angesehen worden. Schließlich ist die Gebühr für die Beschaffung der Akte des Landkreises Grafschaft Bentheim auf 12,00 Euro festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, die beim Amtsgericht am 15.11.2007 einging; auf die diesbzgl. Begründung wird Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass die auf der Grundlage der Mittelgebühr geltend gemachten Grund-, Vorverfahrens-, Verfahrens- und Terminsgebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig hoch und damit unverbindlich sind. Die Gebühren waren jeweils nur in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe gerechtfertigt. Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall als unterdurchschnittlich einzustufen. Verfahrensgegenstand war hier nämlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro ohne Verhängung eines Fahrverbots, wobei der Aktenumfang gering war. Auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vorverfahren sind hier als unterdurchschnittlich anzusehen. Zwar wurde eine Einlassung gefertigt, diese bestand aber lediglich in einem Satz, in dem die Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen bestritten wurde. Zum anderen ist hier zu beachten, dass der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr für Geldbußen zwischen 40,00 und 5 000,00 Euro gilt und der Fall einer Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro ohne Verhängung eines Fahrverbots angesichts dessen als eher unterdurchschnittlich anzusehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Dementsprechend steht nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Osnabrück in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dem Verteidiger grundsätzlich nur ein Anspruch auf Gebühren unterhalb der sogenannten Mittelgebühr zu (Vgl. dazu: Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 25.11.2005, 15 Qs 106/05; Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 21.04.2005, 2 Qs 27/05 ).
Auch im gerichtlichen Verfahren kann die Tätigkeit des Verteidigers des Betroffenen lediglich als unterdurchschnittlich angesehen werden. Besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten sind insofern nicht ersichtlich. Der Verteidiger legte lediglich mit Schriftsatz vom 30.11.2006 Einspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 28.12.2006 wiederum mit dem Satz, dass der Betroffene nicht Fahrzeugführer gewesen sei.
Schließlich war auch hinsichtlich der Terminsgebühr von einem unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Der Hauptverhandlungstermin am 21.05.2007, die mit sieben Minuten eine weit unterdurchschnittlichen Terminsdauer aufwies, war aus Sicht des Verteidigers weder tatsächlich noch rechtlich als schwierig zu bezeichnen. Der Betroffene wiederholte nochmals seine bisherige Einlassung und der Verteidiger beantragte die Vernehmung eines Zeugen, was einen neuen Termin erforderlich machte. Der Hauptverhandlungstermin am 23.07.2007, der mit 30 Minuten eine unterdurchschnittliche Terminsdauer aufwies, war ebenfalls weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. Es wurde lediglich ein Zeuge vernommen und die Vernehmung eines weiteren Zeugen durch den Verteidiger beantragt, dessen Namen noch unbekannt war, was wiederum eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich werden ließ. Der Hauptverhandlungstermin am 03.09.2007 wies mit 10 Minuten wiederum eine weit unterdurchschnittliche Dauer auf. Sowohl tatsächlich als auch rechtlich ist eine Schwierigkeit hinsichtlich dieses Termins nicht erkennbar. Es wurde lediglich ein Zeuge vernommen. Unter Beachtung der jeweiligen Terminsdauer und dem Umstand der Vernehmung eines Zeugen in den letzten beiden Terminen ist die Festsetzung der Terminsgebühr durch das Amtsgericht als angemessen anzusehen. Dabei war letztlich hinsichtlich der Verfahrens- und Terminsgebühr wiederum zu bedenken, dass der vorgegebene Gebührenrahmen für Geldbußen zwischen 40,00 und 5 000,00 Euro gilt und hier nur eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro ohne Festsetzung eines Fahrverbots gegeben war.
Hinsichtlich der Reisekosten und der Erstattung der Auslagenpauschale kann nur vollinhaltlich auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen werden, der nichts hinzuzufügen ist.
Überdies weist die Kammer darauf hin, dass die angegriffene Entscheidung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keinen Verfassungsverstoß erkennen lässt, insbesondere eine Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 StPO.