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  • ab 10.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LBBFwRdErl

Bibliographie

Titel
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Feuerwehr gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
LBBFwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und den Umfang von Unterweisungen oder Qualifizierungsmaßnahmen trifft gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 NLVO die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine entsprechende Ernennung zuständig wäre. Im Zweifel kommt eine Beteiligung des für Brandschutz zuständigen Fachreferats des MI in Betracht.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)