Abschnitt 1 LBBFwRdErl
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Feuerwehr gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- LBBFwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Feuerwehr (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 NBG) die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:
- a)
Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr oder Feuerwehrdienst,
- b)
Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
- c)
Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes, falls die Laufbahnbefähigung aufgrund eines feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienstes erworben wurde,
- d)
Laufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)