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  • ab 10.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LBBFwRdErl

Bibliographie

Titel
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Feuerwehr gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
LBBFwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Feuerwehr (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 NBG) die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:

  1. a)

    Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr oder Feuerwehrdienst,

  2. b)

    Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,

  3. c)

    Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes, falls die Laufbahnbefähigung aufgrund eines feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienstes erworben wurde,

  4. d)

    Laufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)