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  • ab 10.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LBBFwRdErl

Bibliographie

Titel
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Feuerwehr gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
LBBFwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Soll eine Laufbahnbefähigung für eine nicht in Nummer 1 genannte Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr zugeordnet werden, entscheidet das MI auf Antrag der Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine Ernennung zuständig wäre.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)