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§ 26 NPersVG - Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht, solange

  1. 1.
    dem Mitglied die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte untersagt ist,
  2. 2.
    eine vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren andauert oder
  3. 3.
    über eine Klage wegen außerordentlicher Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

(2) Ein Mitglied ist an der Mitarbeit im Personalrat zeitweilig verhindert, wenn es beurlaubt ist, ohne daß deshalb die Wahlberechtigung erlischt, oder wenn die Teilnahme an Sitzungen aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.