Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 01.03.2016, Az.: 25 M 2468/15

Nachbesserungsanspruch eines Gläubigers bei Widersprüchlichkeit der Vermögensauskunft des Schuldners

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
01.03.2016
Aktenzeichen
25 M 2468/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 24103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2016:0301.25M2468.15.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2016, 438-439

In der Zwangsvollstreckungssache M. S.
- Gläubiger
Verfahrensbevollmächtigte: B.
gegen
G. H.
- Schuldner
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Braunschweig durch den Richter am Amtsgericht B. am 01.03.2016
beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Gerichtsvollziehern angewiesen, dem Schuldner nach Antrag vom 10.8.2015 eine Nachbesserung der am 6.1.2014 abgegebenen Vermögensauskunft abzunehmen.

Etwaige Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 19.2.2008 über einer Hauptforderung in Höhe von 6.000 € nebst Kosten und Zinsen (08 - 0659513 - 0 - 6). In der eidesstattlichen Versicherung vom 6.1.2014 hat der Schuldner angegeben, er habe keinerlei Einkommen. Er werde von nachfolgender Person natural unterstützt, die auch die notwendigsten Auslagen ohne Rechtsverpflichtung tätige. Wörtlich heißt es weiter:

"Wir leben vom Einkommen meiner Ehefrau. Ich habe noch ein Gewerbe angemeldet -Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen u.a. -. Dieses Gewerbe wird seit ca. 2 Jahren nicht mehr ausgeübt -. Nach § 34 d Vermittlerregister Gewerbeordnung wurde die Zulassung von der IHK Braunschweig entzogen -."

Auf Antrag des Gläubigers vom 16.3.2015 hat das Amtsgericht Braunschweig wegen der oben genannten Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber, die G. in S., gepfändet (26 M 26106/15). Der Arbeitgeber hat in der Folge mit Schreiben vom 20.7.2015 erklärt, die Forderung und die Zahlung an den Gläubiger anzuerkennen. Weiter hat der Arbeitgeber mitgeteilt, der Schuldner habe ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 455 € und somit kein pfändbares Einkommen.

Mit Schreiben vom 10.8.2015 hat der Gläubiger die Nachbesserung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft beantragt und sich zur Begründung unter anderem auf die Auskunft des Arbeitgebers des Schuldners über dessen Einkünfte berufen.

Die Gerichtsvollzieherin hat die Nachbesserung kostenpflichtig abgelehnt. Der Erinnerung des Gläubigers hat sie nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung des Gläubigers ist gemäß § 766 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Nachbesserung, denn es besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist.

Die Angaben des Schuldners zu dem angemeldeten Gewerbe erscheinen zumindest widersprüchlich. In der eidesstattlichen Versicherung vom 6.1.2014 gibt er an, das Gewerbe werde seit ca. 2 Jahren nicht mehr ausgeübt. Die Zulassung sei von der IHK Braunschweig entzogen worden. Andererseits hat ihm die G., die sich unter anderem mit dem Vertrieb von Finanzprodukten, der Vermittlung von Darlehens-, Bauspar- und Versicherungsverträgen beschäftigt, Einzelprokura erteilt, was im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig am 23. 4. 2013 veröffentlicht worden ist. Zudem hat die G. am 20.7.2015 mitgeteilt, dass der Schuldner ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 455 € erzielt.

Dass der Gläubiger von diesen Umständen bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Vermögensauskunft vom 6.1.2014 gewusst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nachbesserung ist deshalb gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht dadurch, dass die Nachbesserung wegen Zeitablaufs nicht mehr an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 ZPO.