Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt III GefArbAV - Gefangenenarbeit für Bedienstete

Bibliographie

Titel
Gefangenenarbeit für Bedienstete des Justizvollzuges
Redaktionelle Abkürzung
GefArbAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400
  1. 1.

    1Für Bedienstete mit Ausnahme

    1. a)

      der Leiterinnen und Leiter von Justizvollzugseinrichtungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

    2. b)

      der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsleitung der Zentralen Arbeitsverwaltung sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,

    3. c)

      der für den jeweiligen Bereich zuständigen Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter der Justizvollzugseinrichtung sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

    4. d)

      der Leiterinnen und Leiter der auftragsausführenden Betriebe sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

    5. e)

      der für den Justizvollzug zuständigen Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem OLG Celle,

    6. f)

      der gemäß Geschäftsverteilungsplan für die JVAV in der Fachabteilung des Niedersächsischen Justizministeriums zuständigen Bediensteten,

    dürfen in den Eigen-, Lehr- und Unternehmerbetrieben alle Arbeiten ausgeführt werden, die üblicherweise auch für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber übernommen werden. 2Aufträge von Bediensteten oder der Bezug von Waren, die nicht Standardprodukte für den allgemeinen Verkauf sind, sind vorab durch die zuständige Fachbereichsleitung zu genehmigen. 3Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

  2. 2.

    Arbeiten von Gefangenen für Bedienstete außerhalb der Anstalt sind verboten.

  3. 3.

    Arbeitsaufträge der Bediensteten sind schriftlich bei der Leitung des Fachbereichs einzureichen und von dieser der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen.

  4. 4.

    Arbeiten für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber dürfen nicht zugunsten der Arbeit für Bedienstete zurückgestellt werden.

  5. 5.

    Den Auftrag gebenden Bediensteten ist es nicht gestattet, wegen der Erledigung von Arbeitsaufträgen unmittelbar mit Gefangenen in Verbindung zu treten.

  6. 6.

    Die Gefangenen sollen, soweit dies nach der Art der jeweiligen Arbeit möglich ist, die Namen der Auftrag gebenden Bediensteten nicht erfahren.

  7. 7.

    1Der Preis für die unter Nr. 1 aufgeführten Arbeiten wird nach den in der Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" vorgesehenen Bestimmungen, die für gleichartige Aufträge sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber getroffen sind, berechnet. 2Besondere Nachlässe, die nicht auch sonstigen Auftraggeberinnen und Auftraggebern zuteilwerden, dürfen den Bediensteten nicht eingeräumt werden.

  8. 8.

    Bei der Erteilung, Buchung und Ausführung der Aufträge sind die Vorschriften der Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" zu beachten.

  9. 9.

    1Verstöße gegen diese Bestimmungen haben unbeschadet etwaiger disziplinar- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen den zeitweiligen oder dauernden Verlust des Bezugsrechts zur Folge. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Anstaltsleitung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)