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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt IV GefArbAV - Schlussbestimmung

Bibliographie

Titel
Gefangenenarbeit für Bedienstete des Justizvollzuges
Redaktionelle Abkürzung
GefArbAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

1Die Bestimmungen dieser AV sind in den Ausbildungs- und Einführungslehrgängen für Vollzugsbedienstete zu behandeln und in Dienstbesprechungen in den Anstalten zu erörtern. 2Die AV ist den Bediensteten im Übrigen in jährlichem Abstand zur Kenntnis zu bringen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)