Abschnitt I GefArbAV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gefangenenarbeit für Bedienstete des Justizvollzuges
- Redaktionelle Abkürzung
- GefArbAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31400
1. Die Inanspruchnahme von Gefangenenarbeit und der Bezug von Erzeugnissen der Arbeits- und Ausbildungsbetriebe sind den Bediensteten der Justizvollzugseinrichtungen nur im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet.
2. Bedienstete im Sinne dieser Bestimmungen sind:
- a)
die hauptamtlich unmittelbar in den Einrichtungen des Justizvollzuges beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
Beschäftigte, und zwar auch für die Zeit, in der sie vorübergehend anderweitig Dienst leisten,
die für den Justizvollzug zuständigen Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem OLG Celle,
die mit der Fachaufsicht über die JVAV befassten Bediensteten des Niedersächsischen Justizministeriums und
- b)
die im Nebenamt oder im Nebenberuf in den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Personen, wenn sie regelmäßig gegen Entgelt mindestens 25 Stunden monatlich tätig sind.
3. Die entgeltliche Vermittlung von Aufträgen, Auftragserteilungen für Dritte und der Bezug von Erzeugnissen zum Weiterverkauf sind den Bediensteten nicht gestattet.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)