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§ 4 NAbfG - Abfallbilanz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die entsorgungspflichtige Körperschaft erstellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die sie zu entsorgen hatte, sowie über deren Verwertung und sonstige Entsorgung. Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7 Abs. 2. In der Abfallbilanz sind auch die Kosten der Entsorgung darzustellen.

(2) Die Abfallbilanz ist öffentlich bekanntzumachen und der oberen Abfallbehörde mitzuteilen.

(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung der Abfallbilanz zu regeln.