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§ 4 NAbfG - Abfallbilanz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die sie entsorgt haben, sowie über deren Verwertung oder Beseitigung; dies gilt auch für Entsorgungspflichtige nach den §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG, soweit ihnen Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen worden sind. Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7 Abs. 2. In der Abfallbilanz sind auch die Kosten der Entsorgung darzustellen.

(2) Die Abfallbilanz ist öffentlich bekannt zu machen und der oberen Abfallbehörde sowie der Landesstatistikbehörde mitzuteilen. Die Landesstatistikbehörde erstellt die Abfallbilanz für Siedlungsabfälle.

(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung und die Erhebungsmerkmale der Abfallbilanz zu regeln.