Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I EIP-Agri-PAASEKErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP Agri des ELER-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
EIP-Agri-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Die nachfolgenden Regelungen zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri enthalten die Standardeinheitskostensätze i. S. von Artikel 83 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie VV Nr. 2.3 erste Alternative zu § 44 LHO (siehe Bezugserlass zu c).

Für Vorhaben der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds (siehe Bezugserlass zu b) sind die Standardeinheitskosten gemäß Abschnitt II für beim Zuwendungsempfänger und seinen Kooperationspartnern anfallende Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige zur Abrechnung anzuwenden.

Der jeweilige Standardeinheitskostensatz deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen vor allem die Bruttobezüge einschließlich aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- oder Gehaltsnebenkosten ab. *)

Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt auf der Grundlage der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden (nach dem sog. Produktivstundenmodell). Im Rahmen der Standardeinheitskostensatzberechnung werden alle Urlaubs-, Feier- und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Standardeinheitskostensatz inkludiert. Eine individuelle Berücksichtigung dieser Tage ist nicht zulässig. Dies gilt analog für Aufwandszahlungen für Selbständige.

Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung geltende Standardeinheitskostensatz anzuerkennen. Dieser gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist auf die jeweilige Projekttätigkeit bezogen. Eine Anpassung des Standardeinheitskostensatzes während der Projektlaufzeit erfolgt nicht.

In Anlehnung an Artikel 68a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), und Artikel 55 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sind für eine Vollzeitarbeitskraft/eine Selbständige oder einen Selbständigen 1 720 Stunden zu veranschlagen. Dieser Ansatz bezieht sich auf zwölf Projektlaufzeitmonate und ist unabhängig vom Kalenderjahr zu betrachten. Die Zuordnung erfolgt tätigkeitsbezogen unabhängig von den hierfür konkret vorgesehenen Personen. Die Jahreshöchstsumme von 1 720 Stunden darf nicht überschritten werden; eine Saldierung oder Durchschnittsbildung über mehrere Jahre sind nicht möglich.

Im folgenden Text beziehen sich alle Regelungen für Personalausgaben auch auf Selbständige.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Abschnitt III Satz 1 des Erl. vom 31. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 380)