EIP-Agri-PAASEKErl,NI - EIP-Agri-Personalausgabenabrechnung-Standardeinheitskostenerlass

Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP Agri des ELER-Fonds

Bibliographie

Titel
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP Agri des ELER-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
EIP-Agri-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Erl. d. ML v. 31.07.2024 - 304-60012/5-13 -

Vom 31. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 380)

- VORIS 78000 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. v. 12.11.2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)

  2. b)

    Erl. v. 07.02.2023 (Nds. MBl. S. 283), geändert durch Erl. v. 02.01.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 5)
    - VORIS 78000 -

  3. c)

    RdErl. d. MF v. 08.03.2023 (Nds. MBl. S. 250)
    - VORIS 64000 -

  4. d)

    RdErl. d. MWK v. 30.10.2019 (Nds. MBl. S. 1536), zuletzt geändert durch RdErl. d. MWK v. 22.11.2023 (Nds. MBl. S. 934)
    - VORIS 22210 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
AnwendungsbereichI
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von PersonalausgabenII
SchlussbestimmungenIII

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Abschnitt III Satz 1 des Erl. vom 31. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 380)

Abschnitt I EIP-Agri-PAASEKErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP Agri des ELER-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
EIP-Agri-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Die nachfolgenden Regelungen zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP-Agri enthalten die Standardeinheitskostensätze i. S. von Artikel 83 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie VV Nr. 2.3 erste Alternative zu § 44 LHO (siehe Bezugserlass zu c).

Für Vorhaben der Fördermaßnahme EIP-Agri des ELER-Fonds (siehe Bezugserlass zu b) sind die Standardeinheitskosten gemäß Abschnitt II für beim Zuwendungsempfänger und seinen Kooperationspartnern anfallende Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige zur Abrechnung anzuwenden.

Der jeweilige Standardeinheitskostensatz deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen vor allem die Bruttobezüge einschließlich aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- oder Gehaltsnebenkosten ab. *)

Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt auf der Grundlage der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden (nach dem sog. Produktivstundenmodell). Im Rahmen der Standardeinheitskostensatzberechnung werden alle Urlaubs-, Feier- und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Standardeinheitskostensatz inkludiert. Eine individuelle Berücksichtigung dieser Tage ist nicht zulässig. Dies gilt analog für Aufwandszahlungen für Selbständige.

Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung geltende Standardeinheitskostensatz anzuerkennen. Dieser gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist auf die jeweilige Projekttätigkeit bezogen. Eine Anpassung des Standardeinheitskostensatzes während der Projektlaufzeit erfolgt nicht.

In Anlehnung an Artikel 68a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), und Artikel 55 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sind für eine Vollzeitarbeitskraft/eine Selbständige oder einen Selbständigen 1 720 Stunden zu veranschlagen. Dieser Ansatz bezieht sich auf zwölf Projektlaufzeitmonate und ist unabhängig vom Kalenderjahr zu betrachten. Die Zuordnung erfolgt tätigkeitsbezogen unabhängig von den hierfür konkret vorgesehenen Personen. Die Jahreshöchstsumme von 1 720 Stunden darf nicht überschritten werden; eine Saldierung oder Durchschnittsbildung über mehrere Jahre sind nicht möglich.

Im folgenden Text beziehen sich alle Regelungen für Personalausgaben auch auf Selbständige.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Abschnitt III Satz 1 des Erl. vom 31. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 380)

Abschnitt II EIP-Agri-PAASEKErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben

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Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP Agri des ELER-Fonds
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

1. Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten

1.1 Zuwendungsempfänger mit Bindung an einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-L/TVöD) und/oder Dienstherrnfähigkeit

Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsbehörde (hier: LWK) anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L oder Besoldungsgruppe.

Nachfolgende Standardeinheitskostensätze für die Fördermaßnahme EIP Agri gelten für Bewilligungen ab dem 01.08.2024:

Entgelt-/Besoldungsgruppe
(vgl. Anlagen 1, 2 und 3 des Bezugserlasses zu c)
BenennungStandardeinheitskostensatz in EUR
A 5A 5 LGr.1, 1. EA21,64
A 6A 6 LGr. 1, 1. EA23,02
A 6A 6 LGr. 1, 2. EA18,97
A 7A 7 LGr. 1, 2. EA23,17
A 8A 8 LGr. 1, 2. EA25,46
A 9A 9 LGr. 1, 2. EA27,40
A 9A 9 LGr. 2, 1. EA21,86
A 10A 10 LGr. 2, 1. EA27,76
A 11A 11 LGr. 2, 1. EA32,54
A 12A 12 LGr. 2, 1. EA36,28
A 13A 13 LGr. 2, 1. EA40,76
A 13A 13 LGr. 2, 2. EA37,49
A 14A 14 LGr. 2, 2. EA43,13
A 15A 15 LGr. 2, 2. EA49,28
A 16A 16 LGr. 2, 2. EA55,36
C 2C 249,80
C 3C 355,15
C 4C 466,58
W 1W 136,63
W 2W 253,85
W 3W 364,86
E 2Besch. TV-L E 225,53
E 2 ÜBesch. TV-L E 2 Ü28,09
E 3Besch. TV-L E 326,90
E 4Besch. TV-L E 427,34
E 5Besch. TV-L E 529,63
E 6Besch. TV-L E 630,96
E 7Besch. TV-L E 732,13
E 8Besch. TV-L E 833,55
E 9 aBesch. TV-L E 9a35,90
E 9 bBesch. TV-L E 9b37,59
E 10Besch. TV-L E 1040,32
E 11Besch. TV-L E 1144,67
E 12Besch. TV-L E 1249,97
E 13Besch. TV-L E 1345,00
E 13 ÜBesch. TV-L E 13 Ü58,98
E 14Besch. TV-L E 1452,13
E 15Besch. TV-L E 1559,40
LGr.=LaufbahngruppeBesch.=Beschäftigte oder Beschäftigter
EA=EinstiegsamtÜ=Überleitung BAT

1.2 Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 1.1 fallen

Die Zuordnung zu einem Standardeinheitskostensatz von Tätigkeiten eines Fördervorhabens, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsbehörde anerkannten Tätigkeit in eine Leistungsgruppe entsprechend der nachfolgenden "Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen".

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 01.08.2024:

Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen

LeistungsgruppeDefinition der TätigkeitEUR
Leistungsgruppe 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. auch angestellte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, sofern deren Verdienst zumindest noch teilweise erfolgsunabhängige Zahlungen enthält. Eingeschlossen sind ferner alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. Die Tätigkeiten werden selbständig ausgeführt.58,00
Leistungsgruppe 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für die in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Vorarbeiterin oder Vorarbeiter, Meisterin oder Meister).43,00
Leistungsgruppe 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, z. T. verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.34,00
Leistungsgruppe 4Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben.29,00
Leistungsgruppe 5Ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten oder isolierten Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden.25,00

2. Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben/Aufwandszahlungen für Selbständige

Die für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden sind vom Zuwendungsempfänger und/oder Kooperationspartner nachzuweisen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten anhand des vorgegebenen von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Stundenzettelformulars zu erfolgen. Die Projektkoordinatorin bzw. der Projektkoordinator unterschreibt ebenfalls jeden zur Abrechnung vorgelegten Stundenzettel. Die Stundenzettel für die Projektkoordination werden von deren Vorgesetzten unterschrieben; bei selbständigen Koordinierenden übernimmt dies ein anderes Projektmitglied. Bei unleserlichen Unterschriften muss der Name in Blockbuchstaben unter oder neben der Unterschrift ergänzt werden.

Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen.

Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz.

Die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator übernimmt die finanzielle Abwicklung des Projekts, indem sie oder er die entsprechend nachgewiesenen Beträge an die Mitglieder der Operationellen Gruppe überweist.

3. Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze

Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze erfolgt durch die Maßnahmenverantwortlichen.

4. Besserstellungsverbot

Im Rahmen der Herleitung der Standardeinheitskostensätze fand das Besserstellungsverbot Berücksichtigung. Daher finden bei den Regelungen der Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben, Aufwandszahlungen für Selbständige und Leistungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-ELER KLARA keine einzelfallbezogene Anwendung.

5. Unterlagen

5.1 Bewilligung

Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige vom Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die Tätigkeitsbeschreibung muss verbindliche Ziele/Aufgaben und Kompetenzen der Tätigkeit enthalten. Auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L, der Besoldungsgruppen nach Nummer 1.1 oder zu einer der Leistungsgruppen nach Nummer 1.2.

5.2 Mittelauszahlung

Bevor eine Mittelauszahlung erfolgt, ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte zu überprüfen, ob diese in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger und/oder Kooperationspartner stehen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen oder im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen. Für die Aufwandszahlungen für Selbständige entfällt die Verpflichtung der Vorlage einer Kopie eines Arbeitsvertrages. Grundlage für die Tätigkeit und Auszahlung an die Selbständigen ist der Kooperationsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Mitglieder untereinander festlegt.

Ebenso ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben und für Aufwandszahlungen für Selbständige für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte und Selbständige die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit aufgrund geeigneter Nachweise zu überprüfen und mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen.

Des Weiteren sind die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu überprüfen. Der Stundennachweis ist für jede am Projekt beteiligte Person einzeln zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt geleisteten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist der Stundennachweis kalendermonatsweise von der oder dem Beschäftigten selbst und der Projektleiterin oder dem Projektleiter zu unterschreiben. Der Stundennachweis der Projektleitung wird von deren oder dessen Vorgesetzten gegengezeichnet. Im Falle einer selbständigen Person als Projektleiterin oder Projektleiter zeichnet ein anderes OG-Mitglied die Stundenzettel.

In Monaten ohne Projekttätigkeit entfällt die Verpflichtung der Stundennachweisführung.

Leistungen von Personen, die aufgrund von Werkverträgen, Praktika oder Minijobs beschäftigt sind, sind nicht förderfähig.

Sind Studierende als wissenschaftliche, künstlerische oder studentische Hilfskräfte im Projekt eingebunden, sind deren Tätigkeiten auch als Minijob förder- und erstattungsfähig. Die Höhe dieser Stundensätze für Studierende in den Projekten ergibt sich aus dem Bezugserlass zu d. Der Arbeitsvertrag von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften, der mindestens während der Projekttätigkeit gültig ist, ist bei dem ersten Auszahlungsantrag der Bewilligungsstelle vorzulegen. Eine Überschreitung des Stundensatzes und der vereinbarten Stundenzahl ist nicht statthaft.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Abschnitt III Satz 1 des Erl. vom 31. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 380)

Abschnitt III EIP-Agri-PAASEKErl - Schlussbestimmungen

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Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP Agri des ELER-Fonds
Redaktionelle Abkürzung
EIP-Agri-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Dieser Erl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Abschnitt III Satz 1 des Erl. vom 31. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 380)

An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen