Abschnitt II EIP-Agri-PAASEKErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben
Bibliographie
- Titel
- Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei der Fördermaßnahme EIP Agri des ELER-Fonds
- Redaktionelle Abkürzung
- EIP-Agri-PAASEKErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
1. Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten
1.1 Zuwendungsempfänger mit Bindung an einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-L/TVöD) und/oder Dienstherrnfähigkeit
Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsbehörde (hier: LWK) anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L oder Besoldungsgruppe.
Nachfolgende Standardeinheitskostensätze für die Fördermaßnahme EIP Agri gelten für Bewilligungen ab dem 01.08.2024:
Entgelt-/Besoldungsgruppe (vgl. Anlagen 1, 2 und 3 des Bezugserlasses zu c) | Benennung | Standardeinheitskostensatz in EUR |
---|---|---|
A 5 | A 5 LGr.1, 1. EA | 21,64 |
A 6 | A 6 LGr. 1, 1. EA | 23,02 |
A 6 | A 6 LGr. 1, 2. EA | 18,97 |
A 7 | A 7 LGr. 1, 2. EA | 23,17 |
A 8 | A 8 LGr. 1, 2. EA | 25,46 |
A 9 | A 9 LGr. 1, 2. EA | 27,40 |
A 9 | A 9 LGr. 2, 1. EA | 21,86 |
A 10 | A 10 LGr. 2, 1. EA | 27,76 |
A 11 | A 11 LGr. 2, 1. EA | 32,54 |
A 12 | A 12 LGr. 2, 1. EA | 36,28 |
A 13 | A 13 LGr. 2, 1. EA | 40,76 |
A 13 | A 13 LGr. 2, 2. EA | 37,49 |
A 14 | A 14 LGr. 2, 2. EA | 43,13 |
A 15 | A 15 LGr. 2, 2. EA | 49,28 |
A 16 | A 16 LGr. 2, 2. EA | 55,36 |
C 2 | C 2 | 49,80 |
C 3 | C 3 | 55,15 |
C 4 | C 4 | 66,58 |
W 1 | W 1 | 36,63 |
W 2 | W 2 | 53,85 |
W 3 | W 3 | 64,86 |
E 2 | Besch. TV-L E 2 | 25,53 |
E 2 Ü | Besch. TV-L E 2 Ü | 28,09 |
E 3 | Besch. TV-L E 3 | 26,90 |
E 4 | Besch. TV-L E 4 | 27,34 |
E 5 | Besch. TV-L E 5 | 29,63 |
E 6 | Besch. TV-L E 6 | 30,96 |
E 7 | Besch. TV-L E 7 | 32,13 |
E 8 | Besch. TV-L E 8 | 33,55 |
E 9 a | Besch. TV-L E 9a | 35,90 |
E 9 b | Besch. TV-L E 9b | 37,59 |
E 10 | Besch. TV-L E 10 | 40,32 |
E 11 | Besch. TV-L E 11 | 44,67 |
E 12 | Besch. TV-L E 12 | 49,97 |
E 13 | Besch. TV-L E 13 | 45,00 |
E 13 Ü | Besch. TV-L E 13 Ü | 58,98 |
E 14 | Besch. TV-L E 14 | 52,13 |
E 15 | Besch. TV-L E 15 | 59,40 |
LGr. | = | Laufbahngruppe | Besch. | = | Beschäftigte oder Beschäftigter |
---|---|---|---|---|---|
EA | = | Einstiegsamt | Ü | = | Überleitung BAT |
1.2 Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 1.1 fallen
Die Zuordnung zu einem Standardeinheitskostensatz von Tätigkeiten eines Fördervorhabens, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsbehörde anerkannten Tätigkeit in eine Leistungsgruppe entsprechend der nachfolgenden "Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen".
Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 01.08.2024:
Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen
Leistungsgruppe | Definition der Tätigkeit | EUR |
---|---|---|
Leistungsgruppe 1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. auch angestellte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, sofern deren Verdienst zumindest noch teilweise erfolgsunabhängige Zahlungen enthält. Eingeschlossen sind ferner alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. Die Tätigkeiten werden selbständig ausgeführt. | 58,00 |
Leistungsgruppe 2 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für die in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Vorarbeiterin oder Vorarbeiter, Meisterin oder Meister). | 43,00 |
Leistungsgruppe 3 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, z. T. verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. | 34,00 |
Leistungsgruppe 4 | Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben. | 29,00 |
Leistungsgruppe 5 | Ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten oder isolierten Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. | 25,00 |
2. Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben/Aufwandszahlungen für Selbständige
Die für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden sind vom Zuwendungsempfänger und/oder Kooperationspartner nachzuweisen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten anhand des vorgegebenen von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Stundenzettelformulars zu erfolgen. Die Projektkoordinatorin bzw. der Projektkoordinator unterschreibt ebenfalls jeden zur Abrechnung vorgelegten Stundenzettel. Die Stundenzettel für die Projektkoordination werden von deren Vorgesetzten unterschrieben; bei selbständigen Koordinierenden übernimmt dies ein anderes Projektmitglied. Bei unleserlichen Unterschriften muss der Name in Blockbuchstaben unter oder neben der Unterschrift ergänzt werden.
Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen.
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz.
Die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator übernimmt die finanzielle Abwicklung des Projekts, indem sie oder er die entsprechend nachgewiesenen Beträge an die Mitglieder der Operationellen Gruppe überweist.
3. Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze
Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze erfolgt durch die Maßnahmenverantwortlichen.
4. Besserstellungsverbot
Im Rahmen der Herleitung der Standardeinheitskostensätze fand das Besserstellungsverbot Berücksichtigung. Daher finden bei den Regelungen der Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben, Aufwandszahlungen für Selbständige und Leistungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-ELER KLARA keine einzelfallbezogene Anwendung.
5. Unterlagen
5.1 Bewilligung
Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige vom Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die Tätigkeitsbeschreibung muss verbindliche Ziele/Aufgaben und Kompetenzen der Tätigkeit enthalten. Auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L, der Besoldungsgruppen nach Nummer 1.1 oder zu einer der Leistungsgruppen nach Nummer 1.2.
5.2 Mittelauszahlung
Bevor eine Mittelauszahlung erfolgt, ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte zu überprüfen, ob diese in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger und/oder Kooperationspartner stehen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen oder im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen. Für die Aufwandszahlungen für Selbständige entfällt die Verpflichtung der Vorlage einer Kopie eines Arbeitsvertrages. Grundlage für die Tätigkeit und Auszahlung an die Selbständigen ist der Kooperationsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Mitglieder untereinander festlegt.
Ebenso ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben und für Aufwandszahlungen für Selbständige für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte und Selbständige die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit aufgrund geeigneter Nachweise zu überprüfen und mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen.
Des Weiteren sind die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu überprüfen. Der Stundennachweis ist für jede am Projekt beteiligte Person einzeln zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt geleisteten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist der Stundennachweis kalendermonatsweise von der oder dem Beschäftigten selbst und der Projektleiterin oder dem Projektleiter zu unterschreiben. Der Stundennachweis der Projektleitung wird von deren oder dessen Vorgesetzten gegengezeichnet. Im Falle einer selbständigen Person als Projektleiterin oder Projektleiter zeichnet ein anderes OG-Mitglied die Stundenzettel.
In Monaten ohne Projekttätigkeit entfällt die Verpflichtung der Stundennachweisführung.
Leistungen von Personen, die aufgrund von Werkverträgen, Praktika oder Minijobs beschäftigt sind, sind nicht förderfähig.
Sind Studierende als wissenschaftliche, künstlerische oder studentische Hilfskräfte im Projekt eingebunden, sind deren Tätigkeiten auch als Minijob förder- und erstattungsfähig. Die Höhe dieser Stundensätze für Studierende in den Projekten ergibt sich aus dem Bezugserlass zu d. Der Arbeitsvertrag von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften, der mindestens während der Projekttätigkeit gültig ist, ist bei dem ersten Auszahlungsantrag der Bewilligungsstelle vorzulegen. Eine Überschreitung des Stundensatzes und der vereinbarten Stundenzahl ist nicht statthaft.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Abschnitt III Satz 1 des Erl. vom 31. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 380)