§ 2 Nds. SVergV - Höhe der Sitzungsvergütung und Zahlungsweise
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder Ausschüsse (Nds. SVergV)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVergV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441000500000
(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 25,56 Euro, wenn der Beamte in dem Kalendermonat bei zwei oder drei Sitzungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, das Protokoll geführt hat; sie beträgt 38,35 Euro bei vier oder fünf Sitzungen und 51,13 Euro bei mehr als fünf Sitzungen in dem Kalendermonat.
(2) Konnte Dienstbefreiung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) nur für einen Teil der in dem Kalendermonat außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung gewährt werden, so ist die Freizeit mit den Sitzungen in deren zeitlicher Folge zu verrechnen; nur die nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichenen Sitzungen zählen bei Anwendung des Absatzes 1.
(3) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.