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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. SVergV - Höhe der Sitzungsvergütung und Zahlungsweise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder Ausschüsse (Nds. SVergV)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVergV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000500000

(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 25,56 Euro, wenn der Beamte in dem Kalendermonat bei zwei oder drei Sitzungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, das Protokoll geführt hat; sie beträgt 38,35 Euro bei vier oder fünf Sitzungen und 51,13 Euro bei mehr als fünf Sitzungen in dem Kalendermonat.

(2) Konnte Dienstbefreiung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) nur für einen Teil der in dem Kalendermonat außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung gewährt werden, so ist die Freizeit mit den Sitzungen in deren zeitlicher Folge zu verrechnen; nur die nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichenen Sitzungen zählen bei Anwendung des Absatzes 1.

(3) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.