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  • ab 01.08.1979 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. SVergV - Anspruchsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder Ausschüsse (Nds. SVergV)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVergV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000500000

(1) Laufbahnbeamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden und Samtgemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie

  1. 1.
    als Protokollführer regelmäßig an ganz oder überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit ganz oder überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Rats/Samtgemeinderats, seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses oder der Ortsräte teilnehmen und
  2. 2.
    für diese außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.

Satz 1 gilt bei Beamten von Samtgemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern auch für die Teilnahme an Sitzungen der Räte, Verwaltungs- und Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden.

(2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll bei mindestens zwei Sitzungen geführt hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen. Die Protokollführung kann je Sitzung nur einem Beamten zugerechnet werden.

(3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Etwaige reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.