§ 1 Nds. SVergV - Anspruchsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder Ausschüsse (Nds. SVergV)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVergV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441000500000
(1) Laufbahnbeamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden und Samtgemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
- 1.als Protokollführer regelmäßig an ganz oder überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit ganz oder überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Rats/Samtgemeinderats, seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses oder der Ortsräte teilnehmen und
- 2.für diese außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
Satz 1 gilt bei Beamten von Samtgemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern auch für die Teilnahme an Sitzungen der Räte, Verwaltungs- und Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden.
(2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll bei mindestens zwei Sitzungen geführt hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen. Die Protokollführung kann je Sitzung nur einem Beamten zugerechnet werden.
(3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Etwaige reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.