Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.05.2015, Az.: 1 B 127/15

Konkrete Gefahr; Patientenakten; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Röntgenverordnung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.05.2015
Aktenzeichen
1 B 127/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Soweit Personal- und Patientenakten eines in Insolvenz gegangenen Krankenhauses in verschlossenen Räumen lagern, zu denen nur zuverlässige Personen Zugang haben, besteht keine konkrete Gefahr für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der ehemaligen Mitarbeiter und Patienten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Grundpfandrechtsgläubigerin an dem Immobiliengrundstück I. in G. (Gemarkung G., Flur XX, Flurstücke X/XX, XX/X und XX/XX). Eigentümerin der Immobilie war die Firma J. K. L. gGmbH (J. gGmbH), die dort ein Krankenhaus betrieb. Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 01.04.2012 (Aktenz. XXX IN XX/XX) wurde über das Vermögen der J. gGmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N. aus M. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Krankenhausbetrieb wurde ebenfalls zum 01.04.2012 eingestellt. Am 25.09.2013 wurde das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.02.2015 verkaufte die J. gGmbH das Grundstück an Herrn O. P.. Das Krankenhausgebäude ist noch nicht vollständig geräumt. U. a. befinden sich dort noch Personalakten und ca. 170 laufende Meter Patientenunterlagen, u.a. Röntgenbilder und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen, aus dem früheren Krankenhausbetrieb.

Mit Bescheid vom 18.03.2015 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis zum 30.03.2015 die im Gebäude I. (und „X“, Anmerkung des Gerichts) in G. lagernden Patienten- und Personalunterlagen fach- und datenschutzkonform zu vernichten (Ziffer 1). Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vernichtung der Patienten- und Personalunterlagen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an (Ziffer 4). Die Anordnung zu Ziffer 1 wurde auf §§ 11, 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 a) Nds. SOG i.V.m. § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz gestützt. Die Antragsgegnerin führte aus, obwohl sie nicht zuständig sei, habe sie sich - leider erfolglos - bemüht, eine Übernahme der Patientenakten durch das nahegelegene Klinik- und Rehabilitationszentrum Q. gGmbH i. L., wohin viele Patienten der J. gGmbH gewechselt hätten, zu erreichen. Da die Antragstellerin als Grundpfandrechtsgläubigerin die tatsächliche Gewalt über die Patienten- und Personalunterlagen habe, sei sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zustandsstörer) Nds. SOG verantwortlich. Die Anordnung zur Vernichtung der Akten sei gerechtfertigt, weil im Falle einer nicht datenschutzkonformen Entsorgung der Patientenunterlagen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der ehemaligen Patienten der J. gGmbH zu befürchten sei.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 25.03.2015 Klage (1 A 126/15) erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Sie widerspricht der Ansicht der Antragsgegnerin, dass sie als Grundpfandrechtsgläubigerin die tatsächliche Gewalt über die Patienten- und Personalunterlagen der insolventen J. gGmbH habe; sie sei weder Zustands- noch Handlungsstörerin. Verantwortlich für die Akten sei vielmehr der Insolvenzverwalter der J. gGmbH, und falls dieser wegen Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren für eine weitere Aufbewahrung oder Entsorgung der Personal- und Patientenunterlagen nicht aufkommen könne,  die Antragsgegnerin selbst.

Die Antragsgegnerin hält daran fest, dass die Antragstellerin die tatsächliche Gewalt über die streitbefangenen Akten habe. Denn sie habe einen Hausmeister für das ehemalige Krankenhausgebäude beschäftigt. Der Hausmeister verfüge über Schlüssel zu den Räumen, in denen sich die Patienten- und Personalunterlagen befinden würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 126/15) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2015 zu Ziffer 1 angeordnete Vernichtung von Patienten- und Personalunterlagen wiederherzustellen und hinsichtlich der zu Ziffer 3 erfolgten Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

hat Erfolg.

Er ist hinsichtlich der angeordneten Vernichtung von Patienten- und Personalunterlagen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Nds. SOG statthaft.

Der Antrag ist begründet.

Dies gilt hinsichtlich der zu Ziffer 1 getroffenen Anordnung, die im Gebäude I. in G. lagernden Patienten- und Personalunterlagen zu vernichten, bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin die insoweit angeordnete sofortige Vollziehung nicht in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat. An die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind zwar keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; nicht ausreichend sind aber nicht auf den konkreten Einzelfall abstellende, formelhafte Begründungen. So genügt es zum Beispiel nicht, wenn nur darauf verwiesen wird, dass „die sofortige Vollziehung der Anordnung im öffentlichen Interesse liegt“. Das Gleiche gilt, wenn das Vollziehungsinteresse nur unter Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm für den Verwaltungsakt begründet wird, ohne auf die Besonderheit des Einzelfalls einzugehen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014,    § 80 Rn. 85). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung lediglich damit begründet, dass im vorliegenden Fall „das Durchführen der angeordneten Maßnahme aus Gefahrenabwehrgründen von besonderem öffentlichem Interesse“ sei. Welche konkreten Gründe der Gefahrenabwehr dies sind, hat sie nicht gesagt. Auch der nachfolgende Satz, wonach das Interesse der großen Anzahl der ehemaligen Patienten und Mitarbeiter der insolventen J. gGmbH an einer datenschutzkonformen Entsorgung der Patienten- und Personalunterlagen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (richtig Klage, Anmerkung des Gerichts) überwiege, nennt keine Gründe (der Gefahrenabwehr) für das überwiegende Interesse der ehemaligen Patienten und Mitarbeiter.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 18.03.2015 ist darüber hinaus deshalb begründet, weil die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Eingriffsnorm des § 11 Nds. SOG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Der Begriff der Gefahr im Sinne des Nds. SOG ist in § 2 Nr. 1 a) definiert. Danach ist Gefahr eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Antragstellerin sieht eine solche Gefahr offenbar in einem möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (richtig wäre § 1 Nds. Datenschutzgesetz, Anmerkung des Gerichts). In den datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 1 ff. Nds. Datenschutzgesetz ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid nicht dargelegt, dass und inwieweit die ehemaligen Patienten und Mitarbeiter des früheren Krankenhauses der J. gGmbH mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden könnten. Diese Gefahr ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Patienten- und Personalakten nach Einstellung des Krankenhausbetriebs und Insolvenz des Betreibers weiterhin in dem ehemaligen Krankenhausgebäude I. in G. lagern.

Nach Aktenlage befinden sich die Patienten- und Personalunterlagen in verschlossenen Räumen. In ihrem Schriftsatz vom 06.05.2015 an das Gericht hat die Antragsgegnerin selbst erklärt, dass bei einer Ortsbesichtigung des Krankenhausgebäudes am 06.05.2015 alle Türen verschlossen gewesen und von dem Hausmeister R. aufgeschlossen worden seien. Neben dem Hausmeister haben der Insolvenzverwalter Dr. N. und die Antragstellerin, die den Hausmeister R. zumindest zeitweise und auch aktuell zur Sicherung des Gebäudes beschäftigt (hat), Zugriff auf die Schlüssel. Für keine/n der Genannten hat die Antragsgegnerin angenommen, dass diese missbräuchlich mit den eingelagerten Akten umgehen und/oder dass die Schlüssel durch sie in „falsche Hände“ gelangen und hierdurch Unbefugte Zugriff auf die Akten erhalten könnten. Auch das Gericht vermag eine solche Gefahr nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Schlüssel offenbar von Dr. N. verwaltet werden. Denn dieser hat die Schlüssel dem Hausmeister für die Ortsbesichtigung am 06.05.2015 übersandt (s. Schreiben von Dr. N. an Herrn R. vom 23.04.2015, Bl. 123 Gerichtsakte); Herr R. sollte die Schlüssel anschließend wieder an ihn zurückgeben (s. Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.07.2015, Seite 2, Bl. 127 Gerichtsakte). Hierdurch sind die Schlüssel in besonderer Weise vor dem Zugriff Unbefugter geschützt.

Solange aber die Personal- und Patientenakten in verschlossenen Räumen lagern, zu denen nur Personen Zugang haben, von denen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, dass diese nicht datenschutzgerecht mit den Unterlagen oder nachlässig mit den Schlüsseln zu den Aktenräumen umgehen könnten, besteht keine konkrete Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der ehemaligen Mitarbeiter und Patienten der J. gGmbH. Daran ändert nichts, dass die Immobilie des ehemaligen Krankenhauses am 25.02.2015 verkauft wurde. Der Käufer, Herr O. P., hat die Immobilie offenbar noch nicht in Besitz genommen. Er wird dies in seinem eigenen Interesse voraussichtlich auch nicht tun, bevor die Personal- und Patientenakten aus dem Gebäude entfernt sind. Hierfür spricht die in § 2 c) des Kaufvertrags getroffene Regelung, wonach der Kaufpreis erst fällig wird, wenn das Gebäude geräumt ist. Herr P. möchte seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erst erfüllen, wenn das Krankenhausgebäude „besenrein“ ist und er als neuer Eigentümer und Besitzer des Krankenhaugebäudes für eine Verwahrung und/oder Entsorgung der Personal- und Patientenunterlagen von der Antragsgegnerin nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Da es hier an einer Gefahr im Sinne des § 2 1. a) Nds. SOG fehlt, kann die Frage, ob die Antragstellerin die richtige Adressatin der Verfügung ist, dahingestellt bleiben.

Die angeordnete Vernichtung der Personal- und Patientenunterlagen ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil hierbei die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen nicht berücksichtigt wurden. Nach § 28 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV -) sind Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 RöV) und Röntgenbilder und Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen 10 Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren (Absatz 3 Satz 2). Röntgenbilder und Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren (Absatz 3 Satz 3). Es ist kaum anzunehmen und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, dass diese Fristen am 30.03.2015 allesamt abgelaufen waren. Mit der Anordnung, alle Unterlagen bis zum 30.03.2015 zu vernichten, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin somit etwas rechtlich Unmögliches aufgegeben, was diese Anordnung ebenfalls rechtswidrig macht. Auch hinsichtlich der weiteren Unterlagen dürften Aufbewahrungsfristen gelten, die ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Formulierung in ihrem Bescheid vom 18.03.2015, die Patienten- und Personalunterlagen seien „datenschutzgerecht“ zu entsorgen, auch nicht dahingehend auszulegen, dass nur eine Vernichtung von nicht mehr aufbewahrungspflichtigen Unterlagen verlangt worden sei. Der Begriff „Entsorgung“ ist nach seinem Wortlaut eindeutig. Die von der Antragsgegnerin gewünschte Auslegung findet auch keinerlei Rückhalt in dem Bescheid. Im Gegenteil ist auch in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschließlich von einer Entsorgung der Akten die Rede. Unverständlich ist der in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.04.2015 hilfsweise gestellte Antrag, „die im Gebäude I. in G. lagernden Patienten- und Personalunterlagen fach- und datenschutzkonform, d.h. nach Ablauf entsprechender Aufbewahrungsfristen, zu vernichten“. Es ist nicht nachvollziehbar, was die Antragsgegnerin hiermit gegenüber dem Gericht erreichen möchte. Soweit sie ihren Bescheid vom 18.03.2015 in diesem Sinne ändern möchte, obliegt es ihr, dies ausdrücklich und gegenüber der Antragstellerin zu tun. Allerdings würde eine Anordnung, dass die Akten „nach Ablauf entsprechender Aufbewahrungsfristen“ zu vernichten seien, ohne konkrete Fristen zu nennen, nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Unter Berücksichtigung der zum Teil sehr langen Aufbewahrungsfristen (s. o.) würde sich darüber hinaus die Frage stellen, warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig sein sollte.

Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtswidrig, da der ihr zugrunde liegende Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2 und 1.5 Satz 1, 2. Halbsatz des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.). Wird - wie hier - in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes den für die Grundverfügung selbst zu bemessenen Streitwert übersteigt. Dann ist dieser höhere Wert festzusetzen (Nr. 1.7.2 Satz 2). Dieser Fall liegt hier vor. Für die angeordnete Vernichtung der Akten wäre im Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen, da die voraussichtlichen Kosten der Aktenvernichtung nicht bekannt sind. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. N. vom 22.09.2014 eine Streitwertfestsetzung von 200.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren beantragt hat, beziehen sich die dort erwähnten Kosten von 200.000,00 Euro auf die Einlagerung und nicht die Vernichtung der Akten. Demnach ist hier im Hauptsacheverfahren der höhere Wert des Zwangsgeldes von 10.000,00 Euro für den Streitwert anzusetzen. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Nr. 1.5 Satz 1, 2. Halbsatz des Streitwertkataloges (a.a.O.) auf 1/4 (2.500,00 Euro) herabzusetzen.