§ 50 NKWG - Wahlkosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Gemeindewahl.
(2) Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten der Kreiswahl.
(3) Der Landkreis erstattet den Gemeinden die durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Gemeinde- und Kreiswahlen am gleichen Tage statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zur Hälfte durch die Gemeinde- und Kreiswahl entstanden.
(4) Für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrats gelten die Absätze 1 bis 3 ansprechend.
(5) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1, 2 und 4.