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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 82 NKWO - Erstattung von Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

Die Erstattung der Wahlkosten nach § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, NKWG erfolgt, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.