§ 82 NKWO - Erstattung von Wahlkosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
Die Erstattung der Wahlkosten nach § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, NKWG erfolgt, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.