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§ 10 NRettDG - Personal

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.