Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NotSanRdErl

Bibliographie

Titel
Besetzung der Rettungsmittel mit Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter
Redaktionelle Abkürzung
NotSanRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Mit Inkrafttreten des NotSanG am 1. 1. 2014 und Außerkraftteten des RettAssG zum 31. 12. 2014 haben die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter (NotSan) die Rettungsassistentin und den Rettungsassistenten im Rettungsdienst abgelöst.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Einsatz von Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter während ihrer Ausbildung in Rettungsmitteln näher zu definieren. Zur Auslegung des § 10 NRettDG werden daher folgende Hinweise gegeben:

  1. a)

    Nach Erwerb der in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NotSan-APrV genannten Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst sowie der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten können Auszubildende zum NotSan für den Zeitraum der Ausbildung dem anderen fachlich geeigneten Personal gemäß § 10 NRettDG gleichgestellt werden (Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter). Die in § 10 Abs. 2 NRettDG genannten Mindestvoraussetzungen für die Besetzung der Rettungsmittel bleiben davon unberührt.

  2. b)

    Die Entscheidung über die Eignung der Auszubildenden wird einvernehmlich zwischen dem Ausbildungsträger und der zuständigen Schule getroffen.

  3. c)

    Die zuständige Schule dokumentiert die Entscheidung schriftlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1461)