Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.2018, Az.: S 32 AS 1096/16

Klage gegen einen Ablehnungsbescheid betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
25.01.2018
Aktenzeichen
S 32 AS 1096/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 15723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2016 Leistungen in Höhe von 206,93 Euro und für die Monate Dezember 2016, März 2017, Juni 2017, September 2017 und Dezember 2017 Leistungen in Höhe von jeweils 247,93 Euro, insgesamt 1.446,58 Euro, zu zahlen. Der Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 wird insoweit aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Leistungsantrag der Klägerin für den Monat Januar 2018 unter Beachtung der rechtlichen Ausführungen des Gerichts zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Klägerin zu 35%.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Ablehnungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01. Juli 2016 ablehnt.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Photovoltaikanlage. Sie erzielte hieraus Einkommen in Höhe von monatlich zunächst 1.050,00 Euro. Die hierfür insgesamt drei aufgenommenen Darlehen, zahlt sie in monatlichen bzw. vierteljährlichen Raten ab.

Nach der Scheidung von ihrem Ehemann und einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zog die Klägerin zu ihrer Mutter und beantragte unter dem 18. Februar 2016 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Mit Bescheid vom 18. März 2016 wurde der Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage für den Zeitraum vom 04. Februar 2016 (Wiedereinreise nach Deutschland) bis 29. Februar 2016 abgelehnt. Für den Zeitraum vom 01. März 2016 bis 31. Juli 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. März 2016 einen monatlichen Betrag in Höhe von 19,77 Euro.

Unter dem 04. Juli 2016 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2016 abgelehnt. Die Klägerin sei mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handele es sich nicht um ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern um sonstiges Einkommen. Um eine Einnahme als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu klassifizieren, müsse es sich um mühevolles Einkommen handeln. Dies bedeute, dass es sich um eine Tätigkeit handeln müsse, bei der ein Gewinn nur durch tatsächliches Zutun erzielt werde, so zum Beispiel bei Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder einem vergleichbaren Einkommen. Eine solche Tätigkeit stelle die Gewinnerzielung im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage nicht dar, vielmehr handele es sich hier um müheloses Einkommen. Der Ertrag aus einer Solaranlage sei wie ein solcher aus einer Kapitalanlage zu bewerten. Dies hätte auch schon beim vorangegangenen Bewilligungsabschnitt berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin genieße jedoch insoweit Vertrauensschutz, weil ihr die Falschannahme bei der vorherigen Bedarfsberechnung nicht zur Last gelegt werden könne.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016 Widerspruch ein. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründete diesen mit Schreiben vom 14. September 2016 dahingehend, dass sich die Einkünfte ab Beginn des Monats Oktober 2016 zunächst auf monatlich 1.009,00 Euro reduziert hätten.

Von den Gesamteinnahmen seien der monatliche Kreditbetrag in Form der Zins- und Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen, so dass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von monatlich 247,93 Euro verbleibe.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 als unbegründet zurück. Bei der Anrechnung der Einnahme als sonstiges Einkommen könne anders als bei der Anrechnung als Einkommen aus Erwerbstätigkeit weder Tilgungsleistungen noch der Freibetrag auf Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Damit verbleibe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr.

Mit ihrer unter dem 27. Oktober 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Neben der Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen sei auch eine Pauschale für die Versicherung der Photovoltaikanlage in Abzug zu bringen. Diese belaufe sich auf 369,76 Euro jährlich.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 aufzuheben und

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab Juli 2016 bis einschließlich September 2016 monatliche Leistungen gemäß SGB II in Höhe von 206,93 Euro und beginnend mit dem Monat Oktober 2016 in Höhe von 247,93 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

Wegen des übrigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend auf die Prozessakte des Klageverfahrens und die Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klägerin wendet sich gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurecht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2017.

Die Klage ist für den Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2017 teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die beantragten Leistungen in den Monaten September 2016, Dezember 2016, März 2017, Juni 2017, September 2017 und Dezember 2017 (dazu unter I.).

Für den Monat Januar 2018 kam nur die Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung in Betracht (dazu unter II.). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 aus § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil diese teilweise rechtswidrig sind und der Klägerin tatsächlich ein Leistungsanspruch für die Monate September 2016, Dezember 2016, März 2017, Juni 2017, September 2017 und Dezember 2017 zusteht.

Die Leistungsberechtigung der Klägerin ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Diese Voraussetzungen sind -mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit- bei der Klägerin gegeben.

Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Diese Voraussetzung wird von der Klägerin nur in den bereits aufgezeigten Monaten erfüllt.

Der Regelsatz für alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte beläuft sich für den streitigen Zeitraum gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung der "Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016" auf 404,00 Euro und in der Fassung der "Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2017" auf 409,00 Euro.

Da keine Unterkunftskosten anfallen, beläuft sich der Gesamtbedarf der Klägerin somit auf 404,00 Euro für die Monate Juli bis Dezember 2016 und 409,00 Euro für Januar bis Dezember 2017.

Diesem Bedarf ist das zugeflossene Einkommen gegenüberzustellen, § 11 Abs. 1 SGB II.

Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum kein Erwerbseinkommen. Allerdings erzielte sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Höhe von 1.050,00 Euro (Zeitraum 01. Juli 2016 bis 30. September 2016) sowie 1.009,00 Euro (für den Zeitraum ab 01. Oktober 2016).

Von diesem Einkommen sind gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO) die sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro und gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

Macht der Hilfebedürftige Aufwendungen geltend, sind zur Beurteilung, ob diese mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden waren, zunächst die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anerkennung von Werbungskosten, § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG), heranzuziehen (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11b, Rn. 35).

Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG konkretisiert, dass Werbungskosten auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind.

Die von der Klägerin gezahlten Schuldzinsen lassen sich hierunter unproblematisch subsumieren.

Hinsichtlich der Tilgungsleistungen kommt aufgrund des Wortlauts ("dauernde Lasten") ebenfalls eine Berücksichtigung in Betracht.

Der Beklagte macht allerdings geltend, dass dies nicht mit dem Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen zu vereinbaren sei. Ein Vermögensaufbau solle durch den Leistungsbezug nicht gefördert werden.

Dies entspricht grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Zahlungen zur Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht vom Einkommen abzusetzen sind.

Allerdings liegt hier eine andere Situation als bei der Übernahme der Tilgungsleistungen bspw. in Bezug auf Wohneigentum vor. Die Photovoltaikanlage ist Betriebsmittel und ermöglicht überhaupt erst die Erzielung von Einkommen. Es handelt sich gerade nicht um privat aufgenommene, sondern um betrieblich veranlasste Darlehen. Ohne diese wäre die Ausübung des Gewerbebetriebes nicht möglich.

Darüber hinaus sind unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG auch die von der Klägerin zu entrichtenden Versicherungsbeiträge für die Photovoltaikanlage zu berücksichtigen.

Damit ergeben sich insgesamt folgende zu berücksichtigende Ausgaben:

355809670 355809671 355809672 Versicherung GESAMT

Juli ´16 267,27 204,65 471,92 Aug ´16 267,15 204,59 471,74 Sept ´16 267,04 204,53 1052,33 1523,90 Okt ´16 266,92 204,46 471,38 Nov ´16 266,81 204,40 471,21 Dez ´16 1051,09 369,76 1420,85 Jan ´17 277,13 206,51 483,64 Febr ´17 266,62 204,28 470,90 März ´17 266,51 204,21 1049,83 1520,55 April ´17 266,39 204,15 470,54 Mai ´17 266,27 204,09 470,36 Juni ´17 266,16 204,02 1048,56 1518,74 Juli ´17 266,04 203,96 470,00 Aug ´17 265,92 203,90 469,82 Sept ´17 265,80 203,83 1047,27 1516,90 Okt ´17 265,68 203,77 469,45 Nov ´17 265,56 203,71 469,27 Dez ´17 238,79 203,64 1045,97 369,76 1858,16

Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II kommt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht, weil eine Erwerbstätigkeit von der Klägerin nicht ausgeübt wird.

Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist im SGB II nicht geregelt. Im Allgemeinen ist Erwerbstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass eine auf die Sicherung des Lebensunterhalts bezogene Tätigkeit unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft ausgeübt wird. Nach dem Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrags, einen Anreiz zur Beschäftigung zu bieten und ihren Fortbestand zu sichern, ist der Erwerbstätigenfreibetrag für Einkommen aus einer erwerbsbezogenen Tätigkeit zu gewähren. Der Bezug zu einer Erwerbstätigkeit fehlt in der Regel jedoch bei "mühelosem" Einkommen in Form von Sozialleistungen, Einnahmen aus Kapitalvermögen u.Ä. (Eicher/Luik/Schmidt SGB II § 11b Rn. 33-37, beck-online).

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Einnahmen durch Betrieb einer Photovoltaikanlage um ein solch müheloses Einkommen.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt den Betrieb eines Gewerbes dar (vgl. hierzu beispielsweise BFH Beschluss vom 23. Juni 2017 \226 X B 11/17 \226; BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 \226 B 10 EG 8/15 R \226, BSGE 121, 222-230, SozR 4-7837 § 2b Nr 1). Allerdings ist für diesen Betrieb gerade kein Einsatz von Arbeitskraft notwendig.

Bei der Berechnung des zu berücksichtigen Einkommens ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht auf die Vorschriften der ALG II\226VO zurück zu greifen.

Zwar schreibt § 3 Abs. 1 Satz 1 ALG II-VO vor, dass bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen ist und gem. § 3 Abs. 2 ALG II-VO von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt den Betrieb eines Gewerbes dar (s.o.).

Allerdings kommt die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach den genannten Vorschriften nur in Betracht, wenn das Einkommen durch eine Erwerbstätigkeit erzielt wird. Dies folgt für die Kammer aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 ALG II-VO in dem es heißt "Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraumes ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen." (Hervorhebung durch d. Verf.).

Satz 3 stellt damit klar, dass eine Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ALG II-VO nur im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erfolgen kann.

Das zu berücksichtigende Einkommen stellt sich damit wie folgt dar:

Einnahmen Abzug Vers. Ausgaben zu ber. Eink.

Juli ´16 1050 30 471,92 548,08 Aug ´16 1050 30 471,74 548,26 Sept ´16 1050 30 1523,90 0 Okt ´16 1009 30 471,38 507,62 Nov ´16 1009 30 471,21 507,79 Dez ´16 1009 30 1420,85 0 Jan ´17 1009 30 483,64 495,36 Febr ´17 1009 30 470,90 508,10 März ´17 1009 30 1520,55 0 April ´17 1009 30 470,54 508,46 Mai ´17 1009 30 470,36 508,64 Juni ´17 1009 30 1518,74 0 Juli ´17 1009 30 470,00 509,00 Aug ´17 1009 30 469,82 509,18 Sept ´17 1009 30 1516,90 0 Okt ´17 1009 30 469,45 509,55 Nov ´17 1009 30 469,27 509,73 Dez ´17 1009 30 1858,16 0

Das zu berücksichtigende Einkommen übersteigt dabei jeweils den Bedarf der Klägerin. Lediglich in den Monaten September 2016, Dezember 2016, März 2017, Juni 2017, September 2017 und Dezember 2017 besteht kein zu berücksichtigendes Einkommen, so dass der Klägerin in diesen Monaten grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 404,00 Euro (September und Dezember 2016) bzw. 409,00 Euro (März, Juni, September und Dezember 2017) zustünde.

Allerdings war der Klageantrag auf den Betrag von 206,93 Euro (für Juli bis September 2016) bzw. 247,93 Euro (ab Oktober 2016) begrenzt. Dies hatte das Gericht bei seiner Entscheidung zu beachten. II. Da die Klägerin sich vorliegend gegen einen leistungsablehnenden Verwaltungsakt wendet, sie zwischenzeitlich keinen weiteren Leistungsantrag gestellt hat und der Beklagte keine weiteren Bescheide erlassen hat, ist grundsätzlich über den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bis zum Entscheidungszeitpunkt) zu entscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54, Rn. 33a f.). Vorliegend kann jedoch lediglich über den Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 endgültig entschieden werden. Eine endgültige Entscheidung für den Monat Januar 2018 ist nicht möglich, da weder das Einkommen noch die in Abzug zu bringende Ausgaben der Klägerin abschließend feststehen. Aber auch eine vorläufige Bewilligung gem. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kommt nicht in Betracht, da ein Anspruch der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit vorliegt.

Daher hat der Beklagte über den Leistungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Beklagten.