Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.02.2018, Az.: S 81 BA 28/18 ER
Bauarbeiter; Bauhelfer; Betriebsprüfung; Status; Statusbeurteilung
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 21.02.2018
- Aktenzeichen
- S 81 BA 28/18 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 73914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7a SGB 4
- § 7 SGB 4
- § 28p SGB 4
- § 86b SGG
- § 86a SGG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Höhe des von einem Subunternehmer erzielten Verdienstes kann bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nur dann als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden, wenn er den Bruttolohn eines (vergleichbare Arbeiten verrichtenden) Arbeitnehmers derart massiv überschreitet, dass aufgrund der Höhe des Verdienstes sowohl eine soziale Absicherung bezahlt werden kann, die mit dem Sozialversicherungsschutz von Arbeitnehmern vergleichbar ist, als auch typische Unternehmenskosten gedeckt werden können (wie insbesondere die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer, die Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte, die Buchhaltung und sonstige Verwaltung des Unternehmens, Kosten für Werbung und gegebenenfalls auch Investitionen in das eigene Unternehmen).
2. Der von einem Subunternehmer gegenüber einem vergleichbaren abhängig Beschäftigten erzielte höhere Nettoverdienst darf nicht maßgeblich durch einen Verzicht auf eine adäquate soziale Absicherung herbeigeführt worden sein. Es ist insofern zu prüfen, ob von einem Subunternehmer mit dem erzielten Verdienst ein mit der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbarer Kranken- und Pflegeversicherungs- sowie Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsschutz bezahlt werden kann, einschließlich der (bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu tragenden) sogenannten "Arbeitgeberanteile", denn ein Selbständiger hat die Beiträge in voller Höhe selbst zu tragen.
3. Es wäre ein Zirkelschluss, eine fehlende Risikoabsicherung zu Lasten des sozialen Schutzes von Schein-/Selbständigen zur Begründung des sozialversicherungsrechtlichen Status heranzuziehen. Um als Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit herangezogen werden zu können, müsste der Verdienst nach Abzug sämtlicher Beiträge für eine adäquate soziale Absicherung ausreichend sein, um damit den Lebensunterhalt bestreiten zu können und ein wirtschaftliches Unternehmen führen zu können.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 105.783,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenstand ist ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen die Vollstreckung aus einem Betriebsprüfungsbescheid.
Die Antragstellerin, die D. GmbH, führt seit April 2010 in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein Trockenbauunternehmen. Geschäftsführerin ist E.. Ihr Ehemann F. führte vor der Gründung der Antragstellerin ein Trockenbauunternehmen unter der Firma G. Innenausbau GmbH & Co. KG. Er ist seit der Gründung der Antragstellerin bei dieser angestellt.
Das Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit H. führte bei der Antragstellerin eine Prüfung durch. Sie holte eine gutachterliche Stellungnahme zur Statusbeurteilung von vier „Subunternehmern“ durch die Antragsgegnerin ein, wonach es sich bei den „selbständig“ Tätigen tatsächlich um abhängig Beschäftigte gehandelt habe. Für die Antragstellerin war Herr I. tätig, der seit dem 03.11.2005 ein Gewerbe im Bereich der Akustik und des Trockenbaus angemeldet hatte. Des Weiteren war Herr J. tätig, der bis zum 01.12.2010 ein Gewerbe im Bereich Trockenbau und Spachtelarbeiten angemeldet hatte. Darüber hinaus war der lettische Staatsangehörige Herr K. tätig, der seit dem 01.10.2012 ein Gewerbe als Bauhelfer angemeldet hatte und der polnische Staatsangehörige L..
Es folgte ein Strafbefehl gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin. Den hiergegen erhobenen Einspruch nahm sie nach öffentlicher Sitzung vor dem Amtsgericht M. zurück. Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht M. (Az: 18 Cs 741 JS 44767/13 (220/16) hatte die Geschäftsführerin der Antragstellerin, Frau E. am 25.10.2016 zu Protokoll gegeben, sie sei als Geschäftsführerin in das Unternehmen eingetreten, nachdem das vorherige Unternehmen Insolvenz angemeldet habe. Sie sei gelernte Reiseverkehrskauffrau und sei im Unternehmen als Büroangestellte tätig. Das Unternehmen beschäftige ca. 25 Angestellte und zehn Aushilfen. Neueinstellungen und Kündigungen habe ihr Mann vorgenommen, sie habe unterschrieben. Herr N. und Herr O. hätten vor der Selbständigkeit als abhängig Beschäftigte bei ihnen gearbeitet, Herr P. und Herr Q. nicht. Für Herrn O. und Herrn N. habe sie keine Unterkünfte gebucht, wenn sie auf Montage gewesen seien. Die Subunternehmer hätten sich die Arbeitshosen selbst gekauft, aber Jacken und Pullover mit der Aufschrift der Firma von der Antragstellerin erhalten, sie hätten diese bei der Antragstellerin bezahlt. Herr N. habe ein eigenes Fahrzeug gehabt. Herr O. habe ein Firmenfahrzeug genutzt und dies bezahlt. Die Gerüste seien von der Antragstellerin gestellt worden, auch das Material sei nicht von den Subunternehmern selbst gestellt worden. Wenn nicht ausreichend eigene Mitarbeiter zur Verfügung gestanden hätten, seien die Subunternehmer kontaktiert worden. An den Betriebsferien hätten die Subunternehmer nicht teilgenommen. Sie hätten noch andere Auftraggeber gehabt.
Die Antragsgegnerin führte aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes vom 19.12.2014 bis zum 23.01.2017 bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch.
Mit Schreiben vom 10.02.2017 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen an.
Die Antragstellerin führte auf die Anhörung aus, die Vernehmungsprotokolle seien zur Bewertung einer abhängigen Beschäftigung ungeeignet. Die Angaben in Fragenkatalogen seien pauschal und unpräzise. Nicht jede Anordnung gegenüber Subunternehmern sei als Weisung gegenüber einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer zu werten. Weisungen seien auch typsicher Inhalt eines Werkvertrages. Eine Differenzierung, ob eine weisungsabhängige Beschäftigung von beiden Parteien als prägend akzeptiert werde, sei durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt. Selbst wenn die Vorarbeiter Weisungen erteilt hätten, ergebe sich daraus noch nicht, was die Vertragsparteien gewollt hätten. Es sei von der Antragsgegnerin nicht aufgeklärt worden, welche Art von Weisungen die Subunternehmer erhalten hätten.
Dass der Herr O. vor der Tätigkeit als Subunternehmer abhängig beschäftigt gewesen sei, könne nicht ausschlaggebend sein, weil die damalige Firma (G. Innenausbau GmbH & Co. KG) ein anderer Rechtsträger gewesen sei. Unerheblich sei, dass die Tätigkeit als solche vergleichbar sei. Es könne sich gleichwohl um eine wirksame Statusänderung handeln, da die streitige Tätigkeit sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form einer selbständigen Tätigkeit ausübbar sei. Herr O. sei für verschiedene Unternehmen tätig geworden und habe bewusst nicht als abhängig Beschäftigter gearbeitet, da er als Selbständiger ein höheres Einkommen habe erzielen können. Er habe sich seine Arbeitszeit selbst einteilen können und auch einmal einen Arbeitsauftrag abgelehnt, weil die Baustelle ihm zu groß gewesen sei. Dass eine Stundenvergütung, Quadratmetervergütung oder eine Kilometervergütung geleistet wurde, schließe einen Werkvertrag nicht aus. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis werde hingegen grundsätzlich ein Festgehalt geleistet. Herr O. habe stets eine Familienangehörige geringfügig beschäftigt, die die Rechnungen geschrieben habe. Er habe zudem eigenes Werkzeug eingesetzt. Von der Antragstellerin sei lediglich das Gerüst gestellt worden, es sei jedoch bei Trockenbauarbeiten üblich, dass Gerüste von mehreren Gewerken nacheinander genutzt würden. Für die Nutzung des Firmenfahrzeuges habe Herr O. Miete an die Antragstellerin zahlen müssen.
Die Antragstellerin trug weiter vor, ähnliche Einwendungen seien hinsichtlich des Subunternehmers J. anzuführen. Auch er habe sich bewusst selbständig gemacht und eine abhängige Beschäftigung abgelehnt. Er sei für mehrere Unternehmen tätig geworden. Er habe ausschließlich Spachtelarbeiten ausgeführt, sein Gewerk sei daher abgrenzbar. Er sei lediglich ausnahmsweise für wenige Tage mit den Angestellten der Antragstellerin zu einer Baustelle gefahren, als sein eigenes Fahrzeug defekt gewesen sei. Hinsichtlich des Subunternehmers P. stehe dessen Aussage in Zweifel, da kein beeidigter Dolmetscher anwesend gewesen sei. Hinsichtlich des Subunternehmers Q. sei anzumerken, dass eine gelegentliche Aushilfsarbeit durch Tragen, Halten und sonstige Unterstützungsarbeiten auch bei selbständigen Handwerkern üblich sei. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin Frau R. habe im Strafverfahren ihren Einspruch gegen den Strafbefehl nur deshalb zurückgezogen, weil sie den Belastungen durch das Verfahren gesundheitlich nicht gewachsen gewesen sei.
Die in der Anhörung vorgesehene Nachverbeitragung des Herrn S. wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze wurde seitens der Antragstellerin nicht angegriffen.
Mit Bescheid vom 06.11.2017 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für den Prüfungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.12.2013 personenbezogen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 211.567,70 Euro (inklusive Säumniszuschlägen) nach. Die Subunternehmer I., J., T. und L. seien tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen. Sie unterlägen daher der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch seien die entsprechenden Umlagen zu erheben. Die Einrede der vierjährigen Verjährung greife vorliegend nicht, weil es sich um vorsätzlich vorenthaltende Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen handele.
Die Antragsgegnerin führte im Bescheid aus, Herr I. habe zwar ein eigenes Gewerbe angemeldet gehabt und teilweise in geringfügigem Umfang eine Bürohilfe beschäftigt, auch sei er teilweise für andere Auftraggeber tätig geworden. Gleichwohl sei er als abhängig Beschäftigter einzuordnen. Denn vor der selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig bei einer anderen Firma gearbeitet und dort dieselben Arbeiten ausgeführt. Er habe die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie die angestellten Mitarbeiter der Antragstellerin. Er habe Arbeitsanweisungen erhalten, die Arbeitszeiten und Tätigkeiten seien vorgegeben gewesen. Auch habe er Stundenaufzeichnungen geführt und sei nach Stunden bezahlt worden. Die Preise habe er nicht selbst gestalten können. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Das Einkommensrisiko dürfe nicht mit einem Unternehmerrisiko verwechselt werden. Zudem habe er nicht ausschließlich eigene Materialen und Werkzeuge eingesetzt und es seien ihm Übernachtungskosten und teilweise ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Eigene Werbung habe er nicht betrieben. Bei Krankheit habe er zwar eine Hilfskraft einstellen können, dies sei jedoch nur mit Zustimmung möglich gewesen. Die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung würden überwiegen.
Bei den weiteren Subunternehmern hätten im Wesentlichen dieselben Verhältnisse vorgelegen, wobei Herr U. nach Quadratmetern bezahlt worden sei und einen Teil seines Arbeitsmaterials selbst gestellt habe. Bei dem Subunternehmer L. sei berücksichtigt worden, dass er mit Herrn V. zusammengearbeitet habe, dessen Firma in Polen ansässig sei. Herr V. sei bis zum Herbst von Herrn Q. bezahlt worden, seitdem habe er seine Rechnungen selbst geschrieben.
Die Antragsgegnerin kam zu der Einschätzung, die Subunternehmer seien insgesamt in den Betrieb der Antragstellerin eingegliedert gewesen. Sie hätten Arbeitszeitnachweise geführt und regelmäßige Arbeitszeiten eingehalten. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden, da sie im Wesentlichen lediglich ihre eigene Arbeitskraft eingebracht hätten.
Herr W. sei in der Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.06.2013 mehr als geringfügig tätig gewesen, so dass zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge hätten abgeführt werden müssen.
Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid am 07.12.2017 Widerspruch ein.
Die Antragstellerin stellte zudem am 13.12.2017 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Sie trug vor, der Stundenlohn zwischen 23 € und 26 € habe deutlich über dem Lohn für einen abhängig Beschäftigten in Höhe von 12,95 € gelegen. Zudem bestehe bei Vollstreckung die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.
Mit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag ab. Sie leitete den Antrag auf Aussetzung aber als Stundungsantrag an die Einzugsstellen weiter.
Am 15.01.2018 hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Sie ist der Auffassung, dass die als Subunternehmer Tätigen nicht als abhängig Beschäftigte zu werten seien. Sie hätten etwa das Doppelte von dem verdient, was ein vergleichbarer abhängig Beschäftigter gemäß Tariflohn erhalten würde, daher sei eine Eigenvorsorge möglich gewesen. Die Vernehmungsprotokolle aus dem Strafverfahren könnten nicht kritiklos übernommen werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Nachzahlungsbeträge für Herrn O. deutlich höher lägen, als die Beiträge für die übrigen Subunternehmer. Es liege eine unbillige Härte vor, weil die Antragstellerin die Nachzahlung von mehr als 200.000 € nicht leisten könne. Sie sei bei Vollziehung von einer Insolvenz bedroht. Dadurch seien die Arbeitsplätze der 48 beschäftigten Mitarbeiter bedroht. Die X. habe bereits den Betrag 4.751,86 € eingezogen. Die Y. habe den Einzug der Beitragsforderung in Höhe von 75.564,66 € vorläufig gestoppt, aber die Z. drohe mit einer Vollstreckung der Beitragsforderung in Höhe von 130.515,45 €.
Die Antragstellerin legt im Gerichtsverfahren eine eidesstattliche Versicherung des Herrn I. vom 15.01.2018 vor. Darin gibt Herr O. an, er habe für verschiedene Unternehmen als Subunternehmer Trockenbauarbeiten ausgeführt. Er habe zwar keine Werbung gemacht, aber manchmal andere Auftraggeber auf Baustellen getroffen. Er habe sich als Selbständiger angesehen. Er habe gegenüber der Antragstellerin eine abhängige Beschäftigung abgelehnt, weil er als Selbständiger mehr Geld habe verdienen können. Herr AA. habe ihn nicht zu einer selbständigen Tätigkeit gedrängt. Bei Auftragsvergabe habe Herr AA. ihn in der Regel telefonisch kontaktiert. Es habe sich meist um einen klar definierten Auftrag gehandelt, wie etwa die Montage von Befestigungselementen für abgehängte Decken oder die Anbringung von Gipskartonplatten. Sie hätten sich dann gemeinsam im Büro die Zeichnungen angesehen und Herr AA. habe in der Regel einen Vergütungsvorschlag gemacht, den er ablehnen oder annehmen konnte. Manchmal hätten sie auch über die Höhe verhandelt. Sie hätten sich auf einen Fertigstellungstermin verständigt und er habe selbst entscheiden können, an welchen Tagen er arbeite oder wann er Pausen mache. Manchmal habe er am Wochenende gearbeitet, wenn er eine anderweitige Verhinderung habe ausgleichen wollen. Die handwerkliche Qualität der Arbeiten sei gelegentlich überprüft worden, in der Regel zumindest bei Fertigstellung. Gegebenenfalls habe er Nacharbeiten vorgenommen.
Die Antragstellerin legt zudem eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin vom 22.01.2018 zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vor und eine eidesstattliche Versicherung des Herrn J. vom 16.01.2018.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.11.2017 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Argumente aus dem Betriebsprüfungsbescheid. Es genüge nicht für Annahme einer selbständigen Tätigkeit, dass der Stundenlohn über dem eines typischen abhängig Beschäftigten gelegen habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien würden die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Das Interesse an einem Vollzug der Beitragsforderungen könne gerade dann hoch sein, wenn dem Antragsteller Zahlungsunfähigkeit drohe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat keine ausreichenden Gründe geltend gemacht, die ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erkennbar machen würden.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Aussetzung der Vollziehung ist § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im hier zu entscheidenden Fall hat der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, der eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zum Gegenstand hat, keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung u. a. bei der Entscheidung über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in das Ermessen des Gerichts aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gelegt. Dabei hat eine Aussetzung des Vollzuges zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 86a Rn. 27).
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht nicht die Auffassung gewinnen können, dass ein Erfolg einer Klage/des Widerspruchs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (§ 86a Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 SGG). Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer sich durch die Vollziehung des Beitragsbescheides ergebenden unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 86b Abs. 3 Satz 2 SGG Alternative 2 SGG).
Die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Eilantrages vorgetragenen Argumente sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die von ihr begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu rechtfertigen.
1. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 28 p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere prüfen sie hierbei die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Nach Satz 5 der genannten Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Die inhaltliche Beurteilung der vier Status als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ist nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VI sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, SGB III - jeweils in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfordert nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einen Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, zitiert nach juris). Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit ganz entscheidend von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (vgl. zu den identischen Abgrenzungskriterien eines Arbeitsverhältnisses BAG, Urteil vom 20.1.2010, 5 AZR 99/09, zitiert nach juris). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Vorliegend überwiegen nach summarischer Prüfung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass die vier „Subunternehmer“ über längere Zeiträume ganz regelmäßig für die Antragstellerin tätig waren.
Für den Status einer abhängigen Beschäftigung spricht weiterhin, dass die vier „Subunternehmer“ Tätigkeiten ausübten, die zum normalen Betrieb eines Trockenbauunternehmens wie dem der Antragstellerin gehören. Die Antragstellerin hat mit der Tätigkeit der „Subunternehmer“ also nicht die Fachkompetenz einer anderen Branche genutzt, so als hätte sie etwa einen Steuerberater mit der Steuererklärung oder ein anderes Handwerksunternehmen mit fremden Gewerken beauftragt, die sie selbst mit ihrem Unternehmen nicht abdecken kann, sondern sie hat die „Subunternehmer“ in ihrem normalen Betriebsablauf wie angestellte Arbeitnehmer für ihr typische Tätigkeiten genutzt. Die „Subunternehmer“ verrichteten klassische Trockenbauarbeiten, teils gemeinsam mit den fest angestellten Mitarbeitern, teils unmittelbar vor den festangestellten Mitarbeitern, teils im Nachgang zu ihnen oder assistierend für Hilfsarbeiten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern in den zu verrichtenden Tätigkeiten Unterschiede zu angestellten Mitarbeitern bestanden.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die vier „Subunternehmer“ bei ihrer Tätigkeit soweit ersichtlich keine erheblichen eigenen Entscheidungsbefugnisse hatten. Weder suchten sie die Baumaterialien selber aus, noch entschieden sie, welche Baustellen in welcher Reihenfolge bearbeitet werden sollten, noch berieten sie die Bauherren oder führten Verhandlungen mit diesen. Eine individuelle Arbeitsleistung mit Gestaltungsspielraum, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachten die vier „Subunternehmer“ jedenfalls nicht. Bei solch einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen ohne wesentliche eigene Gestaltungsspielräume, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 - 13 RK 41/81 - JURIS-Dokument, Rn. 20; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. März 2014 – L 5 R 425/12 –, zitiert nach juris).
Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die „Subunternehmer“ wirtschaftlich in erheblichem Maße von der Antragstellerin abhängig waren. Denn ihre Arbeit für die Antragstellerin war ihre hauptsächliche Einnahmequelle und sicherte ihnen über Jahre durchgehend die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Für andere Auftraggeber waren die „Subunternehmer“ allenfalls für kurze Zeiträume und wirtschaftlich mit untergeordneter Bedeutung tätig.
Für den Status einer abhängigen Beschäftigung spricht darüber hinaus, dass die „Subunternehmer“ ihre selbständige Tätigkeit recht unprofessionell gestalteten. Sie führten keine Werbemaßnahmen durch und hatten keinen Internetauftritt. Sie hatten jeweils kein eigenes Büro, teils schrieb die Rechnungen sogar die Antragstellerin für sie. Auch hatten sie keine eigene Betriebsstätte. Dies entspricht nicht dem typischen Auftreten eines Selbständigen.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem, dass die “Subunternehmer“ ihre Arbeiten stets höchstpersönlich erbrachten. Sie hatten keine eigenen Arbeitnehmer und beauftragten ihrerseits (sei es generell oder jedenfalls bei Verhinderung) keine Subunternehmer.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht darüber hinaus, dass die vier „Subunternehmer“ nach außen nicht als Selbständige auftraten. Sie rechneten nicht selbst gegenüber den Bauherren ab, verhandelten nicht mit diesen und traten nicht nach außen erkennbar unter ihrer eigenen Firma auf. Im Gegenteil – sie trugen die Arbeitskleidung der Antragstellerin mit deren Firmenaufdruck. Dadurch erweckten Sie nach außen den Eindruck, angestellte Mitarbeiter der Antragstellerin zu sein. Sie wurden aus der Sicht eines objektiven Dritten dem Einflussbereich der Antragstellerin zugerechnet.
Für den Status einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass ein eigenes Unternehmerrisiko nicht erkennbar ist. Zwar hatten die vier „Subunternehmer“ einige eigene Arbeitsmittel wie kleinere Werkzeuge aus dem privaten Bereich eingebracht, dies jedoch in einem finanziell nur geringen Umfang. Größere Werkzeuge und insbesondere die Baumaterialien wie Gipskartonplatten, Halterungen, Folien und Dämmmaterial wurden von der Antragstellerin gestellt (wobei einzig Herr J. in diesem Punkt widersprüchliche Angaben gemacht hat). Relevante Kosten, insbesondere für eigene Angestellte, ein Büro und die sonstige Infrastruktur eines selbständigen Unternehmens hatten die „Subunternehmer“ nicht. Auch mussten sie gegenüber Lieferanten von Baumaterialien keine Verbindlichkeiten eingehen.
Es liegt auch kein Unternehmerrisiko in der Gefahr, keine weiteren Aufträge zu erhalten. Denn das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist ein Risiko, das auch jeden anderen Arbeitnehmer treffen kann, der nur befristet, auf Abruf, für einen konkreten Einsatzzeitraum oder für einen konkreten einzelnen Einsatz beschäftigt wird. Es muss daher, soll das Risiko nicht tätig werden zu können, ein Indiz in Richtung Selbständigkeit abzugeben geeignet sein, ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Ein echtes Unternehmerrisiko in diesem Sinne liegt erst vor, wenn bei Auftragsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern gleichwohl weiterhin Kosten für betriebliche Investitionen anfallen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 16 R 5/08; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. März 2014 – L 5 R 425/12 –, zitiert nach juris).
Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen ebenfalls nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Denn die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, jeweils juris). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das hauptsächliche Merkmal, das für eine selbständige Tätigkeit von der Antragstellerin angeführt wird, ist der Umstand, dass der Verdienst teilweise über dem tarifvertraglich geschuldeten Lohn für abhängig Beschäftigte lag. Die Höhe des hier in Rede stehenden Verdienstes ist jedoch nicht geeignet, ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit abzugeben. Denn die Höhe des von einem Subunternehmer erzielten Verdienstes kann bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nur dann als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden, wenn er den Bruttolohn eines (vergleichbare Arbeiten verrichtenden) Arbeitnehmers derart massiv überschreitet, dass aufgrund der Höhe des Verdienstes sowohl eine soziale Absicherung bezahlt werden kann, die mit dem Sozialversicherungsschutz von Arbeitnehmern vergleichbar ist, als auch typische Unternehmenskosten gedeckt werden können (wie insbesondere die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer, die Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte, die Buchhaltung und sonstige Verwaltung des Unternehmens, Kosten für Werbung und gegebenenfalls auch Investitionen in das eigene Unternehmen).
Dies ist bei der hier in Rede stehenden Vergütung von maximal 26,- Euro pro Stunde bei weitem nicht der Fall.
Der von einem Subunternehmer gegenüber einem vergleichbaren abhängig Beschäftigten erzielte höhere Nettoverdienst darf nicht maßgeblich durch einen Verzicht auf eine adäquate soziale Absicherung herbeigeführt worden sein. Es ist insofern zu prüfen, ob von einem Subunternehmer mit dem erzielten Verdienst ein mit der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbarer Kranken- und Pflegeversicherungs- sowie Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsschutz bezahlt werden kann, einschließlich der (bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu tragenden) sogenannten „Arbeitgeberanteile“, denn ein Selbständiger hat die Beiträge in voller Höhe selbst zu tragen. Es wäre ein Zirkelschluss, eine fehlende Risikoabsicherung zu Lasten des sozialen Schutzes von Schein-/Selbständigen zur Begründung des sozialversicherungsrechtlichen Status heranzuziehen. Um als Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit herangezogen werden zu können, müsste der Verdienst nach Abzug sämtlicher Beiträge für eine adäquate soziale Absicherung ausreichend sein, um damit den Lebensunterhalt bestreiten zu können und ein wirtschaftliches Unternehmen führen zu können.
Im vorliegenden Fall hätte der in Rede stehende Stundenlohn von maximal 26,- Euro gegenüber dem Nettoverdienst von vergleichbaren Arbeitnehmern nicht zu einem maßgeblich höheren Nettoeinkommen der „Subunternehmer“ geführt, wenn von diesem Verdienst ein mit der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbarer Kranken- und Pflegeversicherungs- sowie Unfall-, Arbeitslosen und Rentenversicherungsschutz bezahlt worden wäre. Die vier „Subunternehmer“ der Antragstellerin haben – soweit ersichtlich – weder in eine Arbeitslosenversicherung, noch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder eine vergleichbare Altersvorsorge betrieben.
Das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument der im Vergleich höheren Vergütung ist dementsprechend nicht geeignet, ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit darzustellen.
Insgesamt sprechen erhebliche Anhaltspunkte für die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status als abhängige Beschäftigung. Um den Unterschieden in den Tätigkeiten der vier „Subunternehmer“ gerecht zu werden, ist im Einzelnen ist zu den vier Betroffenen folgendes auszuführen:
a) Der sozialversicherungsrechtliche Status des Herrn I. ist nach dessen eigenen Angaben nach summarischer Prüfung als abhängige Beschäftigung zu werten. Im Fragebogen (Bl. 17 ff. der Verwaltungsakte) gab er am 04.06.2013 an, er sei in der Regel 8-10 Stunden täglich tätig geworden und habe seine Arbeitszeit nicht frei gestalten können. Ihm seien durch den Vorarbeiter bzw. Polier der Antragstellerin Weisungen erteilt worden. Er habe die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie die Arbeitnehmer der Antragstellerin. Nach Abschluss der Arbeiten habe er einen Bericht abgegeben. Er habe keine eigenen Arbeitnehmer gehabt. Material und teilweise Werkzeug seien ihm gestellt worden. Er habe die Arbeitskleidung der Antragstellerin zu tragen gehabt, wenn er diese auch selbst bezahlt habe. Ab April 2010 habe er keine weiteren Auftraggeber gehabt. Er habe die Preise nicht selbst gestalten können. Er habe die Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Antragstellerin erbracht. Er habe Stundenzettel führen müssen und sei nach Stunden oder Quadratmetern bezahlt worden. Zeitweise sei ihm kostenlos ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Bei plötzlicher Verhinderung/Krankheit habe er den Vorarbeiter bzw. Firmeninhaber informieren müssen, er habe nicht selbst für eine Ersatzkraft gesorgt, sondern den Auftrag gegebenenfalls an die Antragstellerin zurückgegeben. Lohnfortzahlung habe er im Krankheitsfall nicht erhalten.
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht M. (Az: 18 Cs 741 JS 44767/13 (220/16) hatte Herr I. am 25.10.2016 ergänzend zu Protokoll gegeben, er habe fünf- bis achtmal andere Auftraggeber gehabt und sei dann ausnahmsweise für ein anderes Unternehmen tätig geworden. Arbeitskleidung habe er von der Antragstellerin abgekauft, auf den Pullovern habe die Firmenbezeichnung gestanden. So habe man auf der Baustelle sofort erkennen können, wer zu der Antragstellerin gehöre. Auf den Weihnachts- und Betriebsfeiern der Jahre 2004 bis 2012 sei er stets eingeladen gewesen, er sei aber nie hingegangen. Auf Montage habe er von morgens um 7:00 Uhr bis abends um 19:00 Uhr gearbeitet, er habe Stundenzettel geführt und diese wöchentlich bei der Antragstellerin abgegeben. Der Bauleiter vor Ort oder der Meister im Büro habe gesagt, was gemacht werden sollte. Sie seien stets mehrere Personen auf einer Baustelle gewesen, der Bauleiter habe alles gemanagt. Die Unterkünfte auf Montage im Ausland habe stets die Antragstellerin besorgt und bezahlt, verpflegt habe er sich aber selbst. Spesen habe er nicht erhalten. Sie seien meist zu dritt auf Montage gewesen. Meist habe er Folie allein gezogen, die anderen hätten die Lattung gemacht, dann habe er die Aufteilung für das Raster gemacht, die Abhänger gesetzt und die Wolle verarbeitet. Er habe durchschnittlich ca. 2000 Euro bis 2.400 Euro netto verdient. Er habe durchgängig Aufträge bekommen und für die Antragstellerin arbeiten können. Er habe immer genügend Aufträge erhalten. Als abhängig Beschäftigter hätte er weniger verdient, daher habe er weiter selbständig sein wollen. Er habe aber als Selbständiger die gleichen Arbeiten erledigt, als wäre er angestellt gewesen. Während der Dauer seiner Selbständigkeit sei er nicht rentenversichert gewesen.
Diese von dem betroffenen „Subunternehmer“ I. selbst getätigten Angaben sprechen sämtlich für die Eingliederung in das Unternehmen der Antragstellerin bei einerseits wirtschaftlicher Abhängigkeit und andererseits fehlender Eigenverantwortung und fehlenden unternehmerischen Freiheiten. Sie stützen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
b) Auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Herrn J. ist nach dessen eigenen Angaben nach summarischer Prüfung als abhängige Beschäftigung zu werten. Herr J. hatte in der Befragung durch das Hauptzollamt H. am 10.01.2014 zunächst ausgeführt, er habe von Herrn AA. oder den Bauleitern Arbeitsanweisungen erhalten. Von den Bauleitern seien die Stundenzettel gegengezeichnet worden. Diese habe er später seinen Rechnungen beigefügt. Er habe die gleichen Arbeiten wie auch die Arbeitnehmer der Firma verrichtet und mit den Arbeitnehmern zusammengearbeitet. Bei Verhinderung habe er den Chef Herrn AA. unterrichtet. Eigene Arbeitnehmer habe er nicht gehabt. Das gesamte Arbeitsmaterial sei ihm kostenlos von der Antragstellerin gestellt worden. Zeitweise sei er kostenlos mit den Arbeitnehmern der Firma zu den Baustellen gefahren, meist habe er jedoch seinen eigenen Wagen genutzt. Diese Angaben des Betroffenen J. sprechen erheblich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
Dass Herr J. nun im Gerichtsverfahren im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung vom 16.01.2016 angab, handwerklich habe er keine Weisungen erhalten, er habe nicht mit anderen Arbeitskräften auf den Baustellen zusammengearbeitet und habe eigenes Werkzeug genutzt sowie das Spachtelmaterial selbst besorgt, kann angesichts des teilweisen Widerspruchs zur früheren Aussage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach summarischer Prüfung kaum überzeugen. Zudem überwiegen selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien, sowohl nach ihrer Anzahl, als auch nach ihrem Gewicht. Herr N. war wirtschaftlich von der Antragstellerin abhängig und wurde von dieser regelmäßig eingesetzt. Er erbrachte die Arbeitsleistung höchstpersönlich, wurde nach Stundenzetteln bezahlt und trat nach außen nicht als Selbständiger auf. Er unterhielt keine eigene Unternehmensstruktur – etwa mit eigenen Angestellten oder Verwaltung –, stellte bei Verhinderung keine Ersatzkraft und verrichtete Tätigkeiten, die zum normalen Betrieb eines Trockenbauunternehmens wie der Antragstellerin gehören.
c) Der sozialversicherungsrechtliche Status des Herrn T. ist nach summarischer Prüfung ebenfalls als abhängige Beschäftigung zu bewerten.
Herr T. hatte in der Vernehmung vor dem Hauptzollamt H. am 15.01.2014 (Bl. 33 ff. der Verwaltungsakte) angegeben, er habe Arbeitsanweisungen durch die Vorarbeiter der Antragstellerin erhalten und nicht frei entscheiden können, welche Arbeit er verrichte. Er habe das gemacht, was ihm gesagt worden sei. Er habe die Rechnungen zusammen mit dem Chef geschrieben. Hinsichtlich der Höhe der Rechnung habe er sich auf die Antragstellerin verlassen, diese habe die Quadratmeter für ihn ausgemessen. Er habe die Firmenkleidung der Antragstellerin getragen. Kleines Arbeitsmaterial wie Schlagtacker, Messer und Akkuschrauber habe er selbst gehabt, großes Arbeitsgerät wie Gerüst, Laser und Wasserwaage seien gestellt worden. Er sei mit Kollegen gemeinsam zur Baustelle gefahren und habe selbst keinen Führerschein.
Herr T. verrichtete demnach klassische Bauhelfertätigkeiten unter Anleitung und Weisung des jeweiligen Vorarbeiters aus dem Hause der Antragstellerin. Er entschied weder über seine Arbeitszeit, noch über den Inhalt seiner Arbeit, noch verhandelte er auftragsweise. Er bezeichnete Herrn AA. von der Antragstellerin selbst als „Chef“ und ordnete sich in den Betriebsablauf ein und den Polieren unter. Er trat nach außen nicht als Selbständiger auf, trug die Firmenkleidung der Antragstellerin und arbeitete mit den angestellten Mitarbeitern der Antragstellerin Hand in Hand. Eine eigenverantwortliche, selbständige Tätigkeit mit unternehmerischen Freiheiten ist nicht erkennbar.
d) Zuletzt ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Herrn L. nach dessen eigenen Angaben nach summarischer Prüfung als abhängige Beschäftigung einzuordnen.
Herr L. hatte im Fragebogen gegenüber dem Hauptzollamt (Bl. 42 ff. Verwaltungsakte) schriftlich angegeben, er verrichte für die Antragstellerin Trockenbauarbeiten. Er sei nicht für weitere Auftraggeber tätig und habe kein eigenes Kapital eingesetzt. Er habe keine eigenen Geschäfts- oder Büroräume und beschäftige keine Arbeitnehmer. Er gestalte seine Preise nicht selbst und erbringe die Leistungen ausschließlich und im Namen des Auftraggebers. Er erhalte eine Bezahlung nach Stunden oder nach Quadratmetern. Die Aufzeichnungen darüber fertige der Vorarbeiter an. Er arbeite regelmäßig montags bis freitags von 7°° Uhr bis 17°° Uhr und informiere bei Krankheit die Antragstellerin. Bei Arbeitsunfähigkeit stelle er keine Ersatzkraft. Die Arbeit werde ihm durch den Vorarbeiter der Antragstellerin zugewiesen. Teilweise arbeite er allein, teilweise zusammen mit den Kollegen aus dem Unternehmen der Antragstellerin. Er sei verpflichtet, die Arbeiten höchstpersönlich zu erbringen und übe die gleichen Arbeiten aus, wie festangestellte Mitarbeiter der Antragstellerin. Er trage Arbeitskleidung der Antragstellerin und nutze das Werkzeug und Material des Unternehmens. Er fahre mit seinem eigenen Fahrzeug zu den Baustellen und nehme den weiteren Subunternehmer Herrn V. mit, mit dem er zusammenwohne. Er habe keinen Computer, die Rechnungen schreibe die Antragstellerin für ihn.
In der Vernehmung durch das Hauptzollamt vom 14.02.2014 (Bl. 55 der Verwaltungsakte) hatte Herr L. angegeben, Herr AA. sage ihm, auf welcher Baustelle er arbeiten solle. Rechnungen habe er nicht selber geschrieben, sondern Herr AA.. Es würden Stundenzettel geführt, Herr AA. rechne dies in Quadratmeterpreise um. Manchmal arbeite er Hand in Hand mit den angestellten Mitarbeitern der Antragstellerin. Die Arbeit werde durch den jeweiligen Baustellenleiter kontrolliert. Werkzeug wie Stichsäge, Bohrmaschine, Akkuschrauber und Leiter habe er selber, Material werde aber von der Antragstellerin gestellt.
Nach diesen Angaben sprechen die Indizien ganz maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung. Herr L. fügte sich in den Betrieb der Antragstellerin ein und arbeitete gemeinsam mit den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern der Antragstellerin. Er übte klassische Trockenbauarbeiten unter Anweisung des jeweiligen Vorarbeiters aus dem Hause der Antragstellerin aus und entschied weder über seine Arbeitszeit, noch über den Inhalt seiner Arbeit, noch verhandelte er auftragsweise. Er ordnete sich den Polieren unter. Eine eigenverantwortliche, selbständige Tätigkeit ist nicht erkennbar. Auch bestand kein klassisches Unternehmerrisiko, insbesondere wurde nicht in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt und es wurden keine eigenen Verbindlichkeiten eingegangen (sei es durch Einstellung von Arbeitnehmern, Anmieten von Büroräumen oder ähnlichem).
e) Die vorliegenden Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit prägen das Gesamtbild der Arbeitsleistung der vier Betroffenen nach summarischer Prüfung bei weitem nicht so stark wie die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Der angefochtene Beitragsbescheid der Antragsgegnerin erscheint nach alledem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Hinreichende Gründe, die es gegenwärtig rechtfertigen würden, entgegen der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG, die mit der Beitragsforderung geltend gemachten öffentlichen Interessen ausnahmsweise zu Gunsten der Antragstellerin zurückstehen zu lassen, liegen damit nicht vor.
3. Auch die Säumniszuschläge sind gem. § 24 SGB IV zu Recht festgesetzt worden. Voraussetzung für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist die Fälligkeit der Beitragsforderung. Säumniszuschläge sind nur dann nicht zusätzlich zu der Beitragsforderung zu erheben, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht (§ 23 Abs. 1 SGB X), unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben. Der Begriff des Verschuldens ist in § 276 BGB definiert und umfasst neben Vorsatz auch alle Grade der Fahrlässigkeit. Unverschuldet ist diese Unkenntnis allerdings nur, wenn der Arbeitgeber das ihm Mögliche getan hat, um Kenntnis zu erhalten. Auf der Ebene des Rechtsirrtums bewegen sich Fallgestaltungen, bei denen die Beitragspflicht vom Arbeitgeber oder dessen Abrechnungsstelle fehlerhaft beurteilt wurden und aufgrund dieser fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags unterbleibt. Nach der allgemeinen Regelung zur Beachtlichkeit von Rechtsirrtümern gilt, dass der Schuldner für einen „unverschuldeten“ Rechtsirrtum nicht einzustehen hat. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner hat sich sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und ggf. kundigen Rat einzuholen.
Die Antragstellerin hätte im vorliegenden Fall insbesondere Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchführen können und müssen. Sie hat diese naheliegende Möglichkeit einer endgültigen Klärung mit vertrauensschützender Wirkung nicht wahrgenommen. In diesem Sinne liegt im vorliegenden Fall keine unverschuldete Unkenntnis der Antragstellerin vor. Sie muss für ihre eigene Falschbeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einstehen, da sie die Möglichkeiten der Klärung nicht genutzt hat. Dies gilt umso mehr, als die betroffenen „Subunternehmer“ im früheren Unternehmen desselben Ehepaares teilweise abhängig beschäftigt waren und dort dieselben Tätigkeiten verrichteten wie im hier streitigen Betriebsprüfungszeitraum.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
5. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 bis 3 Gerichtskostengesetz nach Ermessensausübung unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache, wobei ein Streitwert von 5.000 € nur dann anzunehmen wäre, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte böte. Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wandte sich die Antragstellerin gegen eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 211.567,70 Euro. Da Streitgegenstand eine vorläufige Regelung im Rahmen eines Eilverfahrens ist, war im Rahmen der Streitwertfestsetzung eine Reduzierung dieses Wertes auf die Hälfte gerechtfertigt.