Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.12.1995, Az.: 1 U 36/94
Grober Behandlungsfehler; Selbstmordversuch; Aufnahme in Klinik; Konsiliararzt; Mitteilung fremdanamnestischer Befunde; Stationsarzt; Fortbestehende Suizidgefahr; Wesentliche Informationen; Vertrauen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.12.1995
- Aktenzeichen
- 1 U 36/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:1218.1U36.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB
Fundstelle
- VersR 1997, 365-366 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Patient nach einem Selbstmordversuch in eine Klinik für Innere Medizin stationär aufgenommen und schaltet die Klinik einen Facharzt für Psychiatrie als Konsiliararzt zur Beurteilung eventuell fortbestehender Suizidgefahr ein, so muß der Stationsarzt der Klinik ihm persönlich bekannte fremdanamnestische Befunde hinsichtlich früherer, abgebrochener Selbstmordversuche dem Konsiliararzt zuverlässig übermitteln. Verstößt er gegen diese Verpflichtung zur Mitteilung, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein.
2. Der von einer Klinik für Innere Medizin zur Beurteilung eventuell fortbestehender Suizidgefahr eines nach einem Selbstmordversuch stationär aufgenommenen Patienten konsiliarisch zugezogene Facharzt für Psychiatrie ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht verpflichtet, fremdanamnestische Befunde zu erheben, sondern kann darauf vertrauen, daß ihm auch insoweit alle wesentlichen Informationen seitens der das Konsilium anfordernden Klinikärzte mitgeteilt werden.