Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.12.1995, Az.: 13 U 3/95
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Verlangen von abgelaufenen Lizenzen aus einem geschlossenen Bandübernahmevertrag; Zurückfallen der Urheberrechte an den Künstler bei Beendigung des mit einem Produzenten geschlossenen Künstlervertrages; Auszahlung der Lizenzen nach Beendigung des Künstlervertrag aus Anlass einer zu teuren Produktion
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- 13 U 3/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:1207.13U3.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 11 O 77/94
Rechtsgrundlagen
- § 8 UrhG
- § 91a ZPO
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle,
nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt haben,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters an Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Landgericht ...
am 7. Dezember 1995
beschlossen:
Tenor:
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu tragen:
Die Kläger zu 3, 4 und 5 haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je 1/5 der Gerichtskosten und je 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die Kläger zu 1 und 2 haben je 1/2 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, je 1/10 der Gerichtskosten und je 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die Beklagte hat 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2 und im übrigen 1/5 der Gerichtskosten zu tragen.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 20. bzw. 29. November 1995 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPOüber die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. Dem entspricht eine Kostenentscheidung, die berücksichtigt, daß die Klage der Kläger zu 3 bis 5 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, und die ferner berücksichtigt, daß im übrigen der Erfolg der Klage von einer vom Ergebnis her offenen Beweisaufnahme abhängig gewesen wäre.
1.
Die Klage der Kläger zu 3 bis 5 (... und ...) hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Denn die bei der Beklagten aufgelaufenen Lizenzen hätten diese Kläger weder unter Bezugnahme auf den 1987 geschlossenen Bandübernahmevertrag noch unter Berufung auf gesetzliche Ansprüche insbesondere aus dem Urheberrecht von der Beklagten verlangen können. Der Bandübernahmevertrag, selbst wenn er im Verhältnis zur Gruppe ... in welcher Formation auch immer unmittelbar maßgeblich gewesen wäre, hätte nur dann für die bezeichneten Kläger Rechte begründen können, wenn in der unter § 10 Nr. 1 vorgesehenen Form eine Vertragsübernahme unter Einbeziehung der Kläger zu 3 bis 5 erfolgt wäre. Eine solche Vertragsübernahme hat nicht stattgefunden, obwohl die Kläger, möglicherweise auch die Kläger zu 3 bis 5, mit einem Schreiben aus April 1993 und im übrigen auch sonst wiederholt darauf hingewiesen worden sind, daß es für eine Übernahme von Rechten und Pflichten aus dem Bandübernahmevertrag einer schriftlichen Vereinbarung mit der Beklagten bedurft hätte, die aus nicht weiter interessierenden Gründen, nicht zustande gekommen ist. Im übrigen ist in § 11 des Bandübernahmevertrags unter Nr. 1) ausdrücklich vorgesehen, daß die Zustimmung der Beklagten zur Weiterführung des Vertrags davon abhängig ist, daß neue Mitglieder sich Produzent und Firma gegenüber zu den Bedingungen dieses Vertrages verpflichten, vertragsgegenständliche Leistungen zu erbringen etc. Zu einer solchen Vereinbarung ist es unstreitig nicht gekommen.
Auch auf Ansprüche aus dem Urheberrecht konnten sich die Kläger zu 3 bis 5 nicht berufen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß gesetzliche Ansprüche wegen Verwertung von Leistungsschutzrechten deshalb Künstlern zustehen können, weil im Falle einer Beendigung des mit einem Produzenten geschlossenen Künstlervertrags die damit übertragenen Rechte an sie als ausübende Künstler zurückfallen (zu dieser Konsequenz bei fristloser Kündigung eines Schallplattenproduktionsvertrages siehe Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 78 Rdn. 4; siehe dort auch vor § 31, Rdn. 10 a.E.), können aus einem solchen Zurückfallen von Rechten unmittelbar nur die ursprünglichen Vertragspartner und Urheber der in Betracht kommenden Musikwerke berechtigt worden sein. Dies sind jedenfalls nicht die Kläger zu 3, 4 und 5 gewesen. Allein der Umstand, daß sich die Kläger insgesamt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefunden haben, bedeutet auch nicht, daß damit z.B. Urheberrechte den neuen Mitgliedern der Gesellschaft "anwachsen". Insoweit enthält das Urhebergesetz in § 8 Abs. 4 im Falle der hier in Betracht kommenden Miturheberschaft eine besondere Regelung.
2.
Jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 30. Juni 1995 hätte das Begehren der Kläger zu 1 und 2 auf Auszahlung der Lizenzen aber Erfolg haben können. Denn in diesem Schriftsatz ist erstmals im einzelnen ausgeführt und klar vorgetragen worden, wie und mit welcher Beteiligung der sog. Künstlervertrag mit dem Manager ... beendet worden ist, nämlich Ende 1989 aus Anlaß der zu teuren Produktion von "..." und unter Mitwirkung aller alten Bandmitglieder. Damit war schlüssig dargelegt, daß etwaige Rechte in Ansehung der Produktionen der Gruppe auf diese zurückgefallen seien und damit nicht ohne weiteres von der Beklagten ohne Entgelt hätten verwertet werden dürfen. Mit den vorgelegten Erklärungen der ausgeschiedenen Mitglieder ... und ... vom 26. Juni 1995 waren auch die Voraussetzungen gemäß § 8 UrhG für ein Anwachsen des Anteils der ausgeschiedenen Mitglieder im Verhältnis zu den verbliebenen Mitgliedern der Gruppe ... dargelegt. Insoweit wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zur Zahlung jedenfalls an die Kläger zu 1 und 2 zu verurteilen. Allerdings, sind die tatsächlichen Umstände, die zur Beendigung des Künstlervertrags nach dem Vortrag der Kläger geführt haben sollen, streitig gewesen. Insoweit hätte es deshalb einer Beweisaufnahme bedurft.