Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.05.1995, Az.: SS 158/95

Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.05.1995
Aktenzeichen
SS 158/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0503.SS158.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Auch im Bußgeldverfahren hat das Gericht von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

2

Wie sich aus den o.a. Ausführungen in den Urteilsgründen und dem weiteren Vermerk des Amtsgerichts vom 14. März 1995 (Bl. 27 R d.A.), in dem es heißt:

"Das Gericht ist keine Ermittlungsbehörde. Es prüft die vorlegten Beweismittel..."

3

ergibt, geht das Amtsgericht von einer unzutreffenden Auslegung des § 244 Abs. 2 StPO aus, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch für das Bußgeldverfahren gilt. Danach hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es hat sich gerade nicht, wie im Zivilverfahren, auf die Würdigung der Ergebnisse der von den "Parteien" präsentierten Beweismittel zu beschränken, sondern ist verpflichtet, von sich aus weitere Beweismittel heranzuziehen, sofern die Möglichkeit besteht, dass diese zu einer abweichenden Beurteilung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme führen könnten. Dass diese Voraussetzungen bei den hier in Rede stehenden Beweismitteln gegeben sind, liegt auf der Hand und wird im Übrigen auch vom Amtsgericht ersichtlich nicht bezweifelt. Der Umstand, dass das Amtsgericht dem zuständigen Beamten in der Vergangenheit bereits wiederholt gesagt hat, die Bußgeldstelle müsse im Falle eines Bestreitens der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen alle Beweismittel vorlegen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Missachtung dieses Wunsches mag ärgerlich sein, sie entbindet das Gericht aber nicht von seiner Aufklärungspflicht im konkreten Fall.