Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.12.1972, Az.: 8 W 421/72

Pfändbarkeit eines etwaigen Taschengeldanspruchs einer Schuldnerin gegen den Ehemann; Frage der Gleichbedeutung von Unterhaltsrente mit der Gewährung des Unterhalts durch periodisch wiederkehrende Geldleistungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.12.1972
Aktenzeichen
8 W 421/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1972:1207.8W421.72.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hoya/Weser - 12.02.1971 - AZ: 3 M 162/72

Fundstelle

  • MDR 1973, 322 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau ... in ..., beide

die Rechtsanwälte

und ihres Ehemannes, des ... in ..., beide

die Rechtsanwälte

Prozessgegner

den Kaufmann ... in ...

In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 8 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 14. November 1972
gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 3. November 1972
in der Sitzung vom 7. Dezember 1972
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Erinnerung des Drittschuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hoya/Weser vom 12. Februar 1971 (M 619/71) bleibt entsprechend dem Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Oktober 1972 zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Oktober 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Rechtspfleger beim Amtsgericht Hoya zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Erinnerungen der Schuldnerin sowie des Drittschuldners und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers sowie der sofortigen weiteren Beschwerde der Schuldnerin übertragen wird.

Gründe:

1

Durch Beschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht Hoya vom 12. Februar 1971 (3 M 619/71 dieses Gerichts) ist der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann, den Drittschuldner, auf Zahlung eines monatlichen Taschengeldes von 30,00 DM - nach dem Inhalt dieser Akten ohne vorherige Anhörung dieser beiden Betroffenen - gepfändet, und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Oktober 1972 ist die Erinnerung des Drittschuldners als unzulässig zurückgewiesen worden, während der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf die Erinnerung der Schuldnerin hin aufgehoben worden ist. Insoweit hat das Landgericht Verden durch Beschluß vom 3. November 1972 auf die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts geändert und auch die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere sofortige Beschwerde.

2

Dieses Rechtsmittel ist - entgegen der Ansicht der Schuldnerin - nicht etwa wegen Versagens des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht, wohl aber deshalb auch im Hinblick auf § 568 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung vom Beschluß des Amtsgerichts zu ihren Ungunsten abweicht und daher einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.

3

Ob das jetzt vorliegende Rechtsmittel der Schuldnerin begründet ist, kann ohne weitere, entsprechend § 575 ZPO dem Rechtspfleger beim Amtsgericht übertragene Sachaufklärung nicht entschieden werden.

4

Jedenfalls folgt die Unpfändbarkeit eines etwaigen Taschengeldanspruchs der Schuldnerin gegen ihren Ehemann noch nicht aus der Besonderheit dieses Anspruchs als Teil des Rechts auf Unterhaltsgewährung. Vielmehr teilt der Senat die in NJW 1962, S. 1731 wiedergegebene Auffassung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle, wonach der Taschengeldanspruch einer Ehefrau gegen ihren Ehemann "wie der Unterhaltsanspruch, dessen Teil er ist", im Rahmen des § 830 b Abs. 2 ZPO gepfändet werden kann. Die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Gegenmeinung, der Taschengeldanspruch sei jedenfalls während des ehelichen Zusammenlebens zwischen Schuldnerin und Drittschuldner absolut unpfändbar (vgl. aus jüngerer Zeit z. B. Landgericht Essen in NJW 1.971, S. 896 und Landgericht Braunschweig in MDR 1972, S. 610), vermag nicht zu überzeugen, wie der Senat bereits in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 29. Dezember 1971 (8 W 367/71) ausgeführt hat. Diese Gegenmeinung ließe sich angesichts der Vorschrift des § 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO, wonach "Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen", bedingt pfändbar sind, im Kern doch nur damit begründen, daß das Taschengeld einer Ehefrau keine Unterhaltsrente sondern Teil des vom Ehemann nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1360, 1360 a Abs. 2 BGB zu leistenden Unterhalts "in Natur" wäre. Diese Wertung geht aber von der nach Meinung des Senats nicht zutreffenden Auffassung aus, daß eine Unterhaltsrente nicht gleichbedeutend sei mit der ganz oder teilweise erfolgten Gewährung des Unterhalts durch, periodisch wiederkehrende Geldleistungen, wie sie auch für die Zahlung des hier in Rede stehenden Taschengeldes charakteristisch sind. Für eine derart einschränkende Begriffsbestimmung besteht jedoch keine durchgreifende Veranlassung. Vor allem spricht nach Ansicht des Senats nichts dafür, daß eine Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO etwa nur im Falle des § 1361 Abs. 4 BGB und lediglich dann vorliegt, wenn durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung ein "dem Grunde und der Höhe nach bejahter Anspruch auf Gewährung von Unterhalt zu einem bezifferten Geldbetrag konkretisiert" worden ist (so insbesondere Landgericht Essen a.a.O.). Schon die Gewährung des vollen Unterhalts in Geld ist keineswegs auf den Fall des Getrenntlebens der Eheleute beschränkt (vgl. dazu Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Auflage, Randnote 27 zu § 1360 a); teilweise, etwa durch Zahlung von Wirtschafts- oder Haushaltsgeld oder eben auch durch Gewährung eines Taschengeldes, wird der Unterhalt zwischen Ehegatten sogar regelmäßig in Geld entrichtet (vgl. Staudinger a.a.O.). Warum alle diese Fälle ganz oder teilweiser Unterhaltsgewährung in Geld keine Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b darstellen und damit trotz gleicher oder ähnlicher Sachlage vollstreckungsrechtlich anders behandelt werden sollen als der in § 1361 Abs. 4 BGB gesetzlich besonders hervorgehobene Fall der Unterhaltsgewährung in Geld, ist nicht einzusehen.

5

Daß ferner die vom Landgericht Essen geforderte "Konkretisierung" des auf Geldzahlung gerichteten Unterhaltsanspruchs keine Voraussetzung für seine Pfändung ist, zeigt sich nach Auffassung des Senats deutlich an der nach § 850 b Abs. 2 ZPO heranzuziehenden Vorschrift des § 850 h Abs. 2 ZPO. Nach dies er Bestimmung kann ein vom Schuldner bisher weder konkretisierter noch spezifizierter Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten oder Dienste durch den Gläubiger gegenüber dem "Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen" vollstreckungsrechtlich geltend gemacht werden.

6

Als ebensowenig stichhaltig erscheinen die weiteren Gegenargumente, daß ein Taschengeldanspruch nur in bestimmten Fällen bestehe und daß es der Ehefrau unbenommen bleibe, ihre regelmäßig mit Hilfe des Taschengeldes zu bestreitenden persönlichen Bedürfnisse durch ihren Ehemann anderweitig befriedigen zu lassen. Zum einen sind zwar Fälle denkbar, in denen nach Art. und Höhe des Familieneinkommens die Zahlung eines Taschengeldes nicht zu der nach § 1360 a Abs. 2 BGB gebotenen Unterhaltsgewährung gehört. Zum anderen steht es der Ehefrau im Rahmen der §§ 1360 a Abs. 3, 1614 BGB frei, ihren ansich auf Geldzahlung gerichteten Anspruch entsprechend § 364 Abs. 1 BGB auch durch Sachleistungen ihres Ehemannes befriedigen zu lassen, sofern sie über diesen Anspruch noch rechtswirksam verfügen kann. Solcher Art. mögliche Zweifel am Bestehen des Taschengeldanspruchs in einem konkreten Einzelfall sprechen aber nicht gegen die hier vertretene Pfändbarkeit eines derartigen "angeblichen" Anspruchs. Sie aufzuklären ist auch nicht Sache des Vollstreckungsgerichts (in diesem Sinne vor allem Oberlandesgericht Hamm in Rechtspfleger 1956, S. 197), sondern bleibt dem Prozeßgericht im Rechtstreit des Gläubigers gegen den Ehemann als Drittschuldner vorbehalten. Daß hier ein Taschengeldanspruch der Schuldnerin mit Sicherheit nicht bestünde, ist nicht ersichtlich.

7

Dagegen ist es Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auch das Vorliegen der in § 850 b Abs. 2ZPO bestimmten besonderen Voraussetzungen für die Pfändbarkeit eines angeblichen Taschengeldanspruchs zu prüfen. Eine solche Prüfung ist im vorliegenden Fall bisher nicht erfolgt. Der Rechtspfleger hat sie nach dem Inhalt der beigezogenen Akten 3 M 619/71 des Amtsgerichts Hoya vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12. Februar 1971 unterlassen. Das Amtsgericht hätte dazu angesichts seiner Erinnerungsentscheidung keine Veranlassung, und auch das Landgericht hat sie nicht vorgenommen. Da die Beteiligten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren über die Frage der Billigkeit der Pfändung streiten und die Sache jedenfalls insoweit weiterer Aufklärung bedarf, ist mit dieser nachzuholenden Prüfung entsprechend § 575 ZPO der Rechtspfleger beim Amtsgericht betraut worden, der vor dem gegebenenfalls notwendigen Erlaß eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. dazu folgende Kommentarstellen zu § 766 ZPO: Baumbach-Lauterbach, 30. Aufl., Anm. 5 B, Stein-Jonas, 18. Aufl., Anm. III 6, Wieczorek, Kurzkommentar, 2. Aufl., Anm. C V d 1 und E I, Zöller, 10. Aufl., Anm. 11) auch das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erneut zu prüfen haben wird.

8

Dem Rechtspfleger ist außerdem die noch ausstehende Kostenentscheidung übertragen worden, weil sich ein endgültiger Erfolg des Erinnerungs- und Rechtsmittelbegehrens der Schuldnerin und damit auch die Kostenverteilung auf die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens (Gläubiger, Schuldnerin und Drittschuldner) noch nicht übersehen läßt.