Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.10.1972, Az.: 9 U 76/70
Haftung; Versicherungsschutz; Handwerker; Schwarzarbeit; PVV
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.10.1972
- Aktenzeichen
- 9 U 76/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1972:1018.9U76.70.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 G. z. Bekämpfung der Schwarzarbeit v. 30.3.1957 (BGBl I 315)
- § 134 BGB
- § 242 BGB
- § 276 BGB
- § 631 BGB
Fundstellen
- JZ 1973, 246-249 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 1122-1124 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Verstoß eines Handwerkers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit schließt Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung gegen ihn nicht aus.
2. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrengeneigter Tätigkeit sind auf den Schwarzarbeiter nicht anzuwenden.
3. Seine Haftung kann aber nach § 242 BGB dann summenmäßig zu begrenzen sein, wenn ein erheblicher Schaden entstanden ist und es dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, insbesondere eines ihm zuteil werdenden vollständigen Versicherungsschutzes, im Vergleich zu der sozial und wirtschaftlich schwächeren Stellung des Auftragnehmers zugemutet werden darf, einen Teil des Schadens selbst zu tragen.