Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.10.1972, Az.: 9 U 76/70

Haftung; Versicherungsschutz; Handwerker; Schwarzarbeit; PVV

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.10.1972
Aktenzeichen
9 U 76/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1972:1018.9U76.70.0A

Fundstellen

  • JZ 1973, 246-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 1122-1124 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Verstoß eines Handwerkers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit schließt Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung gegen ihn nicht aus.

2. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrengeneigter Tätigkeit sind auf den Schwarzarbeiter nicht anzuwenden.

3. Seine Haftung kann aber nach § 242 BGB dann summenmäßig zu begrenzen sein, wenn ein erheblicher Schaden entstanden ist und es dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, insbesondere eines ihm zuteil werdenden vollständigen Versicherungsschutzes, im Vergleich zu der sozial und wirtschaftlich schwächeren Stellung des Auftragnehmers zugemutet werden darf, einen Teil des Schadens selbst zu tragen.