JBBPflAV,NI - Justizbehörden Berichtspflichten-Allgemeine Verfügung

Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

AV d. MJ v. 10.12.2021 (2030 - 202.46 )*

Vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)

VORIS 20412

Die AV d. MJ v. 10.10. 2013 (2030 - 202.46) - Nds. Rpfl. 2013 S.342 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d.StK v. 12. 12. 2018 (Nds. MBL S. 1440) mit Ablauf des 31.12. 2021 außer Kraft.

Abschnitt 1 JBBPflAV

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Die Disziplinarbehörde und die höhere Disziplinarbehörde legen dem Justizministerium auf dem Dienstweg Abschriften ihrer folgenden disziplinarrechtlichen Entscheidungen vor:

  1. a)

    Einleitung von Disziplinarverfahren (§ 18 Abs. 1 NDiszG) gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  2. b)

    Nichteinleitung von Disziplinarverfahren (§ 18 Abs. 2 NDiszG),

  3. c)

    Einstellungsverfügungen (§ 32 NDiszG),

  4. d)

    Disziplinarverfügungen (§ 33 NDiszG),

  5. e)

    Entscheidungen nach § 36 NDiszG,

  6. f)

    Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und Anordnungen der Einbehaltung von Bezügen (§ 38 NDiszG) sowie

  7. g)

    Erhebung von Disziplinarklagen und Nachtragsdisziplinarklagen (§§ 34,49 NDiszG).

Bei den unter Buchstabe c und d genannten Entscheidungen sind die Abschriften unverzüglich nach Zustellung der Verfügung vorzulegen. Dabei ist das Datum der Zustellung mitzuteilen. Die höhere Disziplinarbehörde berichtet bei der Weiterleitung der Abschriften, ob und ggf. wie sie ihre Disziplinarbefugnisse erneut ausüben will (§ 35 NDiszG). Bei einer Entscheidung eines nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts nimmt das im Dienstweg übergeordnete Landgericht zu der getroffenen Entscheidung begründet Stellung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)

Abschnitt 2 JBBPflAV

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Die in Nummer 1 genannten Behörden teilen dem Justizministerium auf dem Dienstweg darüber hinaus folgende Umstände in Disziplinarsachen mit:

  1. a)

    Erhebung von Klagen gegen Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen,

  2. b)

    Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere Anträge nach § 58 NDiszG,

  3. c)

    Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie Eintritt der Rechtskraft,

  4. d)

    Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen und

  5. e)

    Anträge auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)

Abschnitt 3 JBBPflAV

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Diese AV tritt am 1.1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)