§ 1 GOLGA
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLGA,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220015100000
(1) Für Leistungen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes sind Gebühren nach dem Gebührentarif (Anlage)zu erheben.
(2) Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei den Untersuchungen verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie der einfache Befundbericht abgegolten.
(3) Die Aufwendungen für das Material zur Probenahme sowie für Porto- und Versandkosten werden zusätzlich zu den Gebühren als Auslagen erhoben.