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§ 1 GOLGA

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Redaktionelle Abkürzung
GOLGA,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220015100000

(1) Für Leistungen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes sind Gebühren nach dem Gebührentarif (Anlage)zu erheben.

(2) Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei den Untersuchungen verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie der einfache Befundbericht abgegolten.

(3) Für den Versand ist bei Laboratoriumsuntersuchungen je eingesandtem Fall ein Betrag von 2,40 Euro zu erheben; hierin sind die Aufwendungen für Transportdienste eingeschlossen.