§ 1 GOLGA
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLGA,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220015100000
(1) Für Leistungen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes sind Gebühren nach dem Gebührentarif (Anlage)zu erheben.
(2) Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei den Untersuchungen verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie der einfache Befundbericht abgegolten.
(3) Für den Versand ist bei Laboratoriumsuntersuchungen je eingesandtem Fall ein Betrag von 2,40 Euro zu erheben; hierin sind die Aufwendungen für Transportdienste eingeschlossen.