GOLGA,NI - Gebührenordnung Landesgesundheitsamt

Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Redaktionelle Abkürzung
GOLGA,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220015100000

Vom 6. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 736 - VORIS 20220 01 51 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 (Nds. GVBl. S. 749)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 Satz 2 sowie des § 14 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 GOLGA

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Redaktionelle Abkürzung
GOLGA,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220015100000

(1) Für Leistungen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes sind Gebühren nach dem Gebührentarif (Anlage)zu erheben.

(2) Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei den Untersuchungen verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie der einfache Befundbericht abgegolten.

(3) Die Aufwendungen für das Material zur Probenahme sowie für Porto- und Versandkosten werden zusätzlich zu den Gebühren als Auslagen erhoben.

§ 2 GOLGA

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Redaktionelle Abkürzung
GOLGA,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220015100000

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter und das Landes-Hygiene-Institut Oldenburg vom 14. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 544) außer Kraft.

Hannover, den 6. Dezember 2001

Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales

T r a u e r n i c h t

Ministerin

Anlage 1 GOLGA - Gebührentarif

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Redaktionelle Abkürzung
GOLGA,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220015100000

Zur Berechnung der Gebühren sind die nachstehend in der Spalte "Punkte" angegebenen Punktzahlen mit einem Cent-Betrag zu multiplizieren. Dieser beträgt

  1. a)

    für Abschnitt I: 4,66298,

  2. b)

    für die Abschnitte III bis VII: 1,00.

Ergeben sich bei der Berechnung Dezimalstellen, so ist auf den nächstliegenden vollen Cent aufzurunden oder abzurunden.

Nr.GegenstandPunkte
I. Allgemeine Untersuchungen
1. Mikroskopische Untersuchungen
3600Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials als Nativpräparat, auch mit Phasenkontrastdarstellung und/oder Dunkelfeld 40
3601Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials nach einfacher Färbung 45
Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials nach differenzierender Färbung, gegebenenfalls einschließlich Zellzählung, je Untersuchung
Katalog:
3614Malarianachweis 160
3615Grampräparat 80
3620Mikroskopische Differenzierung und Beurteilung aller korpuskulären Bestandteile des gefärbten Blutausstriches 120
2. Serologische Untersuchungen
Serologische (Antigen-Antikörper-) oder gleichwertige chemische Reaktionen qualitativer Art, gegebenenfalls einschließlich mehrerer Probenverdünnungen, je Untersuchung 45
Katalog:
3851Rheumafaktor
3855Mononucleose
Drogensuchtest unter Verwendung eines vorgefertigten Reagenzträgers, je Substanz und/oder Substanzgruppe 170
Katalog:
3860Amphetamin/Metamphetamin
3861Barbiturate
3862Benzodiazepine
3864Cannabinoide (THC)
3865Kokain
3866Methadon
3867Opiate (Morphin)
3868Phencyclidin (PCP)
386HWHöchstwert für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3868 850
3. Mikrobiologische Untersuchungen
3885Kulturelle bakteriologische Untersuchung unter Verwendung eines Standardnährbodens und/oder eines Trägers mit einem oder mehreren vorgefertigten Nährböden (zum Beispiel Eintauchnährböden), gegebenenfalls einschließlich nachfolgender Keimzahlschätzung und mikroskopischer Prüfung 35
Anmerkung:
Neben der Leistung nach Nr. 3885 ist die Untersuchung auf Nitrit nicht berechnungsfähig.
3886Untersuchung auf antimikrobielle Wirkstoffe mittels vorgefertigten Kulturträgermaterials, gegebenenfalls zusätzlich zur Leistung nach Nr. 3885 25
3887Kulturelle mykologische Untersuchung unter Verwendung eines Standardnährbodens und/oder eines Trägers mit einem oder mehreren vorgefertigten Nährböden (zum Beispiel Eintauchnährböden), gegebenenfalls einschließlich nachfolgender Keimzahlschätzung, mikroskopischer Prüfung und einfacher Differenzierung (zum Beispiel Chlamydosporen-Nachweis) 40
3888Orientierender Schnelltest auf A-Streptokokken-Gruppenantigen aus dem Rachen eines Kindes 70
3890Nachweis von Chlamydien-Antigenen aus der Zervix auf einem vorgefertigten Testträger 150
II. (weggefallen)
III. Sonderuntersuchungen und Gutachten
8001Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Sporenproben für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten, je Probe 510
8002Lieferung und bakteriologische Untersuchung von vegetativen Keimen für die Prüfung von Desinfektionsanlagen oder Desinfektionsmethoden, zum Beispiel Staphylokokken, je Probe 610
8003Prüfung von Arzneimitteln und ähnlichen Mitteln auf Sterilität einschließlich Prüfung auf antimikrobielle Eigenschaften 1.530
8006Semiquantitativer Bakteriennachweis von Katheterspritzen mit mindestens einem flüssigen und einem festen Nährboden 610
8007Orientierender Bakteriennachweis unter Verwendung eines Trägers im Rahmen hygienischer Umgebungsuntersuchungen 360
8009Ergänzende Untersuchung mit geringem Aufwand 30 bis 500
8010Blutalkoholuntersuchung aus klinischer Indikation (Glukose im Blut) 510
8011Sonstige Untersuchungen500 bis 5 000
8012Ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten2 500 bis 25 000
8013Erstellung einer bildhaften Dokumentation eines Untersuchungsergebnisses oder -befundes, je Aufnahme 300
8014Zusätzliche elektronische Übermittlung eines Untersuchungsergebnisses oder -befundes (zusätzlich zum üblichen Versand)260
IV. Umweltmedizinische Untersuchungen
Innenraumluft-Untersuchungen:
U0110Orientierende Messung (Analyse mittels GC/MS; Spektrenvergleich der detektierten Verbindungen) 12.782
U0120Qualitative Analyse von Innenraumluft (Screening-Analyse mittels GC/MS; Spektrenvergleich der detektierten Verbindungen sowie sichere Identifizierung mit Referenzsubstanzen der umweltmedizinisch relevanten Komponenten einschließlich umweltmedizinischer Bewertung) 17.895
U0130Quantitative Analyse von Innenraumluft (Screening, Identifizierung und quantitative Bestimmung der relevanten Komponenten nach Seifert mittels GC/MS einschließlich umweltmedizinischer Bewertung) 20.450
U0131wie U0130, jede weitere Identifizierung oder Quantifizierung 2.500
U0140Messung von radioaktiven Elementen (zum Beispiel Radon) in der Innenraumluft3 100
U1000Quantitative physikalische Bestimmung von Elementen (zum Beispiel Blei oder Cadmium) im Blut mittels Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry (ICP-MS), je Untersuchung 2 400
U2000Bestimmung von Arsen, Cadmium oder Antimon im Urin mittels ICP-MS, je Untersuchung2 400
U2100Bestimmung von Formaldehyd, je Untersuchung6 000
U8011Sonstige Untersuchungen500 bis 50 000
U8012Ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten2 500 bis 50 000
V. Wasseruntersuchungen
Anmerkung zu Abschnitt V:
Dieser Abschnitt betrifft Untersuchungen nach Maßgabe
1. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343),
2. der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32; 1999 Nr. L 45 S. 55), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. EU Nr. L 260 S. 6),
3. der Badegewässerverordnung vom 10. April 2008 (Nds. GVBl. S. 105),
4. der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37), geändert durch die Richtlinie (EU) 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8),
5. der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272),
6. der Ersten Wassersicherstellungsverordnung vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 357).
Soweit die verwendete Untersuchungsmethode einer nationalen oder internationalen Norm entspricht, wird diese in der Beschreibung des Gebührentatbestandes genannt. Sind mehrere Verfahren angegeben, so richtet sich die Auswahl der Methode nach der gesetzlichen Anforderung und nach dem Wassertyp der Probe.
Für die Leistungen dieses Abschnitts wird zusätzlich zu der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
1. Mikrobiologische Wasseruntersuchungen
W0010Bestimmung der Koloniezahl bei zwei Temperaturen im Plattengussverfahren750
W0011Bestimmung der Koloniezahl im Plattengussverfahren je zusätzlichem Ansatz (zum Beispiel weitere Verdünnungsstufe oder Temperatur)400
W0015Bestimmung der Koloniezahl bei einer Temperatur im Plattengussverfahren500
W0120Nachweis und Zählung von E. coli und coliformen Bakterien mittels Membranfiltration950
W0125Nachweis und Zählung von E. coli und coliformen Bakterien mittels most probable number-Verfahren (MPN-Verfahren) mit Colilert®1 800
W0135Nachweis und Zählung von E. coli mittels MPN-Verfahren (Miniaturisiertes Verfahren)2 400
W0220Nachweis und Zählung von Pseudomonas aeruginosa mittels Membranfiltration950
W0225Nachweis und Zählung von Pseudomonas aeruginosa mittels MPN-Verfahren mit Pseudalert®1 800
W0320Nachweis und Zählung von intestinalen Enterokokken mittels Membranfiltration950
W0340Nachweis und Zählung von intestinalen Enterokokken mittels MPN-Verfahren (Miniaturisiertes Verfahren)2 400
W0345Nachweis und Zählung von intestinalen Enterokokken mittels MPN-Verfahren mit Enterolert-DW®1 800
W0420Nachweis und Zählung von Clostridium perfringens mittels Membranfiltration950
W0520Nachweis von Salmonella mittels Anreicherungsverfahren3 500
W0606Nachweis und Zählung von Legionellen mittels Membranfiltration1 150
W0610Nachweis und Zählung von Legionellen mittels Oberflächenkultur800
W0620Nachweis und Zählung von Legionellen in Wässern mit hoher Begleitflora7 500
W0625Serotypisierung von Legionellen mittels Agglutinationsverfahren1 200
W0720Nachweis sonstiger Mikroorganismen (zum Beispiel Staphylokokken, Yersinien, Campylobacter, EHEC, Candida albicans, Parasiten) 800
bis 50 000
W0730Nachweis von Mikroorganismen mittels eines Verfahrens, dessen Gleichwertigkeit das Umweltbundesamt nach § 15 Abs. 1 b TrinkwV festgestellt hat 800
bis 10 000
W0735Identifizierung von Mikroorganismen1 400
W0740 Identifizierung von Mikroorganismen mittels besonders aufwändiger Methoden 3 500
W0800Herstellung und Untersuchung eines Präparats zur Mikroskopie einer nativen Wasserprobe1 000
2. Chemische Wasseruntersuchungen
W1010Untersuchung auf Arsen1 300
W1015Untersuchung auf Benzol3 000
W1020Untersuchung auf Blei1 300
W1025Untersuchung auf Bromat650
W1040Untersuchung auf Cadmium1 300
W1050Untersuchung auf Chrom1 300
W1060Untersuchung auf Cyanid2 000
bis 4 000
W1080Untersuchung auf Nickel1 300
W1090Untersuchung auf Nitrat650
W1100Untersuchung auf Nitrit650
W1110Untersuchung auf Quecksilber2 500
W1120Untersuchung auf Antimon1 300
W1130Untersuchung auf Selen1 300
W1235Untersuchung auf Chlor1 000
W1310Bestimmung der Färbung bei 436 nm oder 254 nm600
W1320Bestimmung der Trübung600
W1420Bestimmung des pH-Wertes600
W1450Bestimmung der Leitfähigkeit bei 20° C oder 25° C600
W1460Bestimmung der Oxidierbarkeit oder des O2-Verbrauchs 800
W1470Bestimmung des Organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC)2 000
W1510Untersuchung auf Aluminium1 300
W1520Untersuchung auf Ammonium600
W1540Untersuchung auf Bor1 300
W1550Untersuchung auf Calcium1 300
W1560Untersuchung auf Chlorid650
W1580Untersuchung auf Eisen1 300
W1600Untersuchung auf Kalium1 300
W1610Untersuchung auf Magnesium1 300
W1630Untersuchung auf Mangan1 300
W1650Untersuchung auf Natrium1 300
W1660Untersuchung auf Gesamtphosphor1 500
W1680Untersuchung auf Phosphat1 300
W1710Untersuchung auf Sulfat650
W1720Untersuchung auf Kupfer1 300
W1730Untersuchung auf Zink1 300
W2010Bestimmung der Härte1 300
W2090Bestimmung der Säurekapazität bis pH 4,3800
W2100Bestimmung der Säurekapazität bis pH 8,2800
W2220Bestimmung der Summe der Trihalogenmethane (THM)3 000
W2320Untersuchung auf 1,2-Dichlorethan2 000
W2325Bestimmung der Summe von Tetrachlorethen und Trichlorethen2 000
W2330Bestimmung der Summe von Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)6 500
W2350Untersuchung auf Sonderparameter (zum Beispiel Acrylamid, Epichlorhydrin, Methyl-tert-butylether [MTBE]) 1 000
bis 100 000
W2360Untersuchung auf sonstige chemische Parameter (zum Beispiel delta pH-Wert)500
bis 10 000
W2370 Untersuchung auf Fluorid 650
W2371Bestimmung des pH-Wertes bei Bewertungstemperatur600
W2372Untersuchung auf Wasserstoffperoxid500
W2373Bestimmung der Calcitlösekapazität500
W2374Bestimmung der Delta-pH nach Sättigung500
W2375Bestimmung der Karbonathärte500
W2376Untersuchung auf Uran1 300
W2377Bestimmung der Summe von Chlorit und Chlorat1 300
W2378Untersuchung auf Chrom (VI)4 000
W2400quantitatives Screening auf leichtflüchtige organische Verbindungen in Trink-, Grund- oder Oberflächenwasser11 100
W2405qualitatives Screening auf mittel- bis schwerflüchtige organische Verbindungen in Trink-, Grund- oder Oberflächenwasser12 200
W2410quantitatives Screening auf mittel- bis schwerflüchtige organische Verbindungen in Trink-, Grund- oder Oberflächenwasser18 000
W2415qualitatives Screening auf leichtflüchtige organische Verbindungen in Trink-, Grund- oder Oberflächenwasser7 500
W2450Untersuchung auf Vinylchlorid3 500
bis 7 000
W2500Vollständige Untersuchung auf Pestizide gemäß der "Niedersächsischen Landesliste - Trinkwasseruntersuchungen auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte nach TrinkwV"35 100
bis 70 000
W2505Vollständige Untersuchung auf Pestizide gemäß der "Niedersächsischen Landesliste - Trinkwasseruntersuchungen auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte nach TrinkwV", jedoch ohne die Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 der Landesliste27 700
bis 50 000
W2510Untersuchung auf Pestizide gemäß Anhang 1 (oberflächenbeeinflusstes Trinkwasser) der "Niedersächsischen Landesliste - Trinkwasseruntersuchungen auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte nach TrinkwV"14 280
bis 29 000
W2515Untersuchung auf Pestizide gemäß Anhang 2 (regionale Besonderheiten) der "Niedersächsischen Landesliste - Trinkwasseruntersuchungen auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte nach TrinkwV"7 140
bis 14 000
A n m e r k u n g zu den Nrn. W2500 bis W2515:
Die Landesliste ist im Internet unter www.nlga.niedersachsen.de unter der Kategorie "Umweltmedizin" veröffentlicht.
W2520Untersuchung auf einzelne Pestizide7 140
bis 14 000
W2550Untersuchung auf Trifluoressigsäure12 000
bis 24 000
W2660Untersuchung auf Gelösten organisch gebundenen Kohlenstoff (DOC)1 500
bis 3 000
3. Durchführung von Ringversuchen, Präparation und Auswertung von Ringversuchsproben
W4300Mikrobiologischer Ringversuch mit einem oder zwei Parametern 7 500
W4301Mikrobiologischer Ringversuch für E. coli und coliforme Bakterien2 700
W4302Mikrobiologischer Ringversuch für Intestinale Enterokokken 2 700
W4303Mikrobiologischer Ringversuch für Koloniezahlen bei einer oder zwei Temperaturen2 700
W4304Mikrobiologischer Ringversuch für Clostridium perfringens2 700
W4305Mikrobiologischer Ringversuch für Pseudomonas aeruginosa2 700
W4306Mikrobiologischer Ringversuch für Legionella2 700
W4307Mikrobiologischer Ringversuch für einen sonstigen mikrobiologischen Parameter (zum Beispiel Salmonella)2 700
A n m e r k u n g zu den Nrn. W4301 bis W4307:
Die Gebühren werden je Parameter erhoben, wenn die Teilnahme an einem Ringversuch mit mindestens drei Parametern erfolgt.
W4401Teilringversuch für hygienisch-chemische Parameter in Trinkwasser (ein Konzentrationsniveau) mit mindestens drei der folgenden Parameter: Ammonium, Nitrit, Nitrat, Eisen, Mangan, Kupfer, Aluminium, pH-Wert, Leitfähigkeit, Oxidierbarkeit, TOC, Trübung, Färbung19 000
W4402Dritter Teilringversuch für hygienisch-chemische Parameter in Trinkwasser (ein Konzentrationsniveau) nach Teilnahme an zwei zugehörigen Teilringversuchen innerhalb eines Kalenderjahres nach Nr. W44014 500
W4403Teilringversuch für hygienisch-chemische Parameter in Trinkwasser (ein Konzentrationsniveau) mit einem oder zwei Parametern nach Nr. W440110 000
W4410Ringversuch für hygienisch-chemische Parameter in Trinkwasser (drei Konzentrationsniveaus) mit mindestens drei Parametern 42 500
W4411Ringversuch für hygienisch-chemische Parameter in Trinkwasser (drei Konzentrationsniveaus) mit einem oder zwei Parametern nach Nr. W440124 000
VI. Hygienische Untersuchungen
A n m e r k u n g zu Abschnitt VI:
Die bezeichneten Untersuchungen werden in Anlehnung an die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert Koch-Instituts (Bundesgesundheitsblatt 1993 S. 244) durchgeführt.
Für die Leistungen dieses Abschnitts wird zusätzlich zu der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
1. Untersuchungen zur Kontrolle von Reinigungs- und Desinfektionsprozessen und Flächendesinfektionen
H802Überprüfung von thermischen Prozessen mittels Datenloggern, je Prozess 1 500
H810Überprüfung auf das Vorhandensein von Mikroorganismen an Gegenständen nach Anreicherung in Universalmedien 500
H815Nachweis von Bakterien-inaktivierenden Substanzen in Flüssigkeiten200
H820Molekularbiologische Typisierung von Mikroorganismen 7 000
bis 30 000
H901Überprüfung von Aufbereitungsverfahren einer Instrumentenwaschmaschine anhand von mit E. faecium kontaminierten Schrauben, je Bioindikator650
H902Überprüfung von Aufbereitungsverfahren einer Anästhesiewaschmaschine anhand von mit E. faecium kontaminierten Schrauben oder Schläuchen, je Bioindikator650
H903Überprüfung von Aufbereitungsverfahren einer Schuhwaschmaschine anhand von mit E. faecium kontaminierten Schläuchen, je Bioindikator650
H904Überprüfung von Aufbereitungsverfahren einer Spülmaschine anhand von mit E. faecium kontaminierten Schrauben, je Bioindikator 650
H906Überprüfung der mikrobiellen Belastung von Flüssigkeiten nach Anreicherung in Universalmedien, je Flüssigkeit 1 100
H907Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitung von Spülgut einer Geschirrspülmaschine, je Bioindikator650
H908Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitung von Spülgut in Anlehnung an DIN 105109 900
H909Überprüfung von Aufbereitungsverfahren einer Topfspüle anhand von mit E. faecium kontaminierten Metallträgern, je Bioindikator650
H910Überprüfung von Aufbereitungsverfahren eines Steckbekkenspülgerätes anhand von mit E. faecium kontaminierten Metallträgern, je Bioindikator650
H912qualitative und quantitative Auswertung von hygienerelevanten Umgebungsuntersuchungen, je Abdruckuntersuchung 450
H913orientierende Differenzierung von Mikroorganismen, je Keim350
H915Überprüfung von desinfizierenden Wäscheaufbereitungsverfahren mittels Bioindikatoren, je Bioindikator650
2. Untersuchungen zur Kontrolle von Sterilisationsprozessen
H921Überprüfung von Dampfsterilisationsverfahren mittels G. stearothermophilus kontaminierten Sporenstreifen, je Bioindikator 600
H922Überprüfung von Heißluftsterilisationsverfahren mittels B. atrophaeus kontaminierten Sporenstreifen, je Bioindikator 600
3. Wasseruntersuchungen in der Krankenhaushygiene
H929bakteriologische Untersuchung von Wasser für Dialysegeräte, je Untersuchung 1 060
4. Weitere hygienische Untersuchungen
H930Abstrich, je Untersuchung550
H950Kontrolle der Desinfektion mit zum Beispiel Abdruckplatten der hygienischen, chirurgischen Händedesinfektion oder der Flächendesinfektion450
H951weitere Differenzierung von Mikroorganismen, je Mikroorganismus450
VII. Reisemedizinische Leistungen
I010Beratung 1.100
I015Injektion eines Impfstoffes 550
I020Blutentnahme zur Antikörperbestimmung 420
I025Erstellen eines Zertifikates/Impfpassduplikates 550
Anmerkung:
Neben den Leistungen nach den Nrn. I 015 und I 020 werden die Kosten für Impfstoffe als Auslagen und für Tests gemäß Gebührentarif gesondert abgerechnet.
VIII. Sonstige Leistungen
Beratungen, Auskünfte, Gutachten, Begehungen, Probenahmen, Messungen und Begutachtungen, die nicht nach den Abschnitten I bis VII gebührenpflichtig sindnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Abschnitt VIII:
Für den Zeitaufwand ist die Zeit maßgeblich, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Je angefangene Viertelstunde des Zeitaufwands erfolgt die Berechnung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 Buchst. c der Allgemeinen Gebührenordnung.