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  • ab 01.09.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchwpestVDRdErl - II. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen und Hinweise zur Schweinepest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

zu § 1

1.1
Bei einem Erstausbruch von Schweinepest muss zur Sicherung der Diagnose immer eine Virusisolierung durchgeführt werden.

1.2
Es wird auf das Diagnosehandbuch nach der Entscheidung 2002/106/EG und den im TSN eingestellten epidemiologischen Ermittlungsbogen sowie das TSBH der Länder Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen verwiesen, in dem u. a. ein Vordruck zur klinischen Untersuchung zu finden ist.

1.3
Für Abklärungsuntersuchungen bezüglich der Differentialdiagnosen Border Disease und Bovine-Virsudiarrhoe wird auf Kapitel II Buchst. A des Diagnosehandbuchs hingewiesen.

2.
Auch bei einem Erstausbruch der Afrikanischen Schweinepest ist immer eine Virusisolierung durchzuführen. Es wird auf das Diagnosehandbuch nach der Entscheidung 2003/422/EG hingewiesen.

3.
Die Untersuchungen auf Afrikanische Schweinepest sind zentral im Friedrich-Löffler-Institut (FLI), Boddenblick 5a, 17498 Insel Riems, durchzuführen. Geeignetes Untersuchungsmaterial (Milz, Leber, Lymphknoten) ist schnellstmöglich, ggf. durch Kurier, dem FLI - Insel Riems - zuzuleiten. Auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz i. d. F. vom 29.9.1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), und die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 24.11.2006 (BGBl. I S. 2683) wird hingewiesen.

4.
Der Begriff "Gehege" in Absatz 2 Nr. 1 ersetzt in Anlehnung an die Definition in Artikel 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/89/EG den früher verwendeten Begriff "Jagdgatter". Gehege mit Wildschweinebesatz, die kleiner als 25 Hektar sind, gelten als "Betriebe" i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1. Für diese Gehege gelten die Bestimmungen der §§ 4 ff.

Die Begriffe "alle Schweineställe oder sonstigen Standorte" in Absatz 2 Nr. 1 umfassen auch Märkte, Ausstellungen mit Schweinen sowie Freilandhaltungen.

zu § 2

Impfungen gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest sind grundsätzlich verboten.

Bei Impfungen gegen die Schweinepest im Rahmen einer Notimpfung ist § 13 oder 14b zu beachten.

zu § 3

Da aus Gründen der Seuchenbekämpfung weiterhin Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssen, wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Untersuchungen von Schweinen auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest anzuordnen, ohne dass in dem betreffenden Gebiet oder Betrieb ein konkreter Seuchenverdacht besteht oder ein Seuchenausbruch vorliegt.

Zu § 4

1.
Bei der Feststellung des Schweinepestverdachts sind die Leitlinien für die Festlegung der Hauptkriterien für die Erkennung KSP-verdächtiger Betriebe nach Kapitel III des Diagnosehandbuches nach der Entscheidung 2002/106/EG zu berücksichtigen.

Die Untersuchungen erfolgen unter Berücksichtigung des Kapitels IV des Diagnosehandbuchs.

Danach ist bei der Probenahme beispielhaft wie folgt zu verfahren:

  1. a)

    Seuchenverdächtiger Betrieb mit toten oder moribunden Schweinen:

    Mindestens fünf Schweine müssen einer pathologischen Untersuchung unterzogen werden, wobei insbesondere Schweine mit hohem Fieber, kürzlich verendete und Schweine mit eindeutigen Krankheitsanzeichen auszuwählen sind.

  2. b)

    Blutproben im seuchenverdächtigen Betrieb (ausgenommen Zuchtsauenbetrieb):

    Es sind mindestens so viele Schweine aus den unterschiedlichen Abteilungen zu untersuchen, dass mit einer Nachweiswahrscheinlichkeit von 95 v. H. eine Seroprävalenz von 10 v. H. festgestellt werden kann. Die Probenmenge ist dem epidemiologischen Schlüssel der Anlage 5 zu entnehmen.

  3. c)

    Blutproben im seuchenverdächtigen Zuchtsauenbetrieb:
    Es sind mindestens so viele Zuchtsauen aus den unterschiedlichen Abteilungen zu untersuchen, dass mit einer Nachweissicherheit von 95 v. H. eine Seroprävalenz von 5 v. H. festgestellt werden kann.

  4. d)

    Blutproben in einer seuchenverdächtigen Besamungsstation:
    Es sind ausnahmslos von allen Ebern Blutproben zu untersuchen.

Dem epidemiologischen Schlüssel in Anlage 5 ist u. a. die Stichprobenmenge zu entnehmen, die in den Fällen zu den Buchstaben b und c zu entnehmen ist.

Beispiel:

Ein Mastschweinebetrieb mit 480 Tieren.

Nach N = 500 ergibt sich ein Stichprobenumfang von 28 Proben.

1.1
Die beprobten Schweine sind individuell und unverwechselbar zu kennzeichnen.

1.2
Gemäß Kapitel V Buchst. A Nr. 3 des Diagnosehandbuchs nach der Entscheidung 2002/106/EG dürfen weniger als acht Wochen alte Ferkel grundsätzlich nicht serologisch getestet werden.

In ungeimpften Betrieben gibt es keinen triftigen Grund dafür, junge Ferkel von der serologischen Überwachungsuntersuchung auf KSPV auszuschließen. Systemferkel können serologisch untersucht werden.

Die Proben werden umgehend an das jeweils zuständige Veterinärinstitut des LAVES weitergeleitet (siehe Anlage 6).

1.3
§ 4 Abs. 1 sieht bereits dann im Grundsatz eine Anordnung der zuständigen Behörde zur Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine des Verdachtsbetriebes vor, wenn das Ergebnis der klinischen, virologischen oder serologischen Untersuchung der Schweine im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest Anhaltspunkte für einen Seuchenausbruch ergeben haben.

§ 4 geht zum Teil über das EU-Recht hinaus. So sieht die Richtlinie 2001/89/EG in Artikel 4 Abs. 3 im Fall des Verdachts für die Tötung lediglich eine "Kann-Regelung" vor. Die Erfahrungen der letzten Seuchenzüge haben aber gezeigt, dass eine Tötung bereits im Verdachtsfall zur frühzeitigen Verhinderung einer Seuchenausbreitung grundsätzlich notwendig ist.

Bei Seuchenverdacht ist grundsätzlich die Tötung mit Zustimmung des ML anzuordnen.

Ausnahmen von der Tötung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 sind nur mit Zustimmung des ML möglich.

1.4
Ergibt die serologische Untersuchung bei einem einzelnen Zuchtschwein kein eindeutig negatives Ergebnis hinsichtlich KSP/ASP, ist das betroffene Tier unverzüglich nachzuuntersuchen und der Bestand zu sperren. Gleichzeitig sind von allen noch nicht untersuchten Zuchttieren des Bestandes Blutproben zu entnehmen und auf KSP/ASP zu untersuchen. Die Probe des Tieres, bei dem bei der Erstuntersuchung kein eindeutig negatives Ergebnis ermittelt worden ist, ist im Probenbegleitformular als solche zu vermerken.

1.5
Der in § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 genannte "Zeitraum" ist bei Schweinepest unter Berücksichtigung des Kapitels II des Diagnosehandbuchs nach der Entscheidung 2002/106/EG bzw. 2003/422/EG festzulegen und wird bei einem Erstausbruch von der Task Force Veterinärwesen des LAVES in Zusammenarbeit mit dem FLI in Wusterhausen bestimmt.

1.6
Die epidemiologischen Ermittlungen von Kontaktbetrieben umfassen Betriebe, die in den Verdachtsbetrieb geliefert haben und Betriebe, die von einem Verdachtsbetrieb beliefert wurden. Auf den in TSN eingestellten epidemiologischen Ermittlungsbogen wird hingewiesen.

2.
Die Aufbewahrung der Tierkörper nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 hat in gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung geeigneten Kadavertonnen zu erfolgen. Das Vergraben ist kein Aufbewahren und folglich auch nicht statthaft.

Die Matten oder sonstigen saugfähigen Bodenauflagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 sind mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gemäß der Richtlinie zur Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen zu tränken und feucht zu halten.

Um den Eiweißfehler möglichst gering zu halten, sollten anstatt der Matten oder saugfähigen Bodenauflagen Wannen mit Desinfektionsmitteln verwendet werden, da sich die Schmutzpartikel hier in geringerer Menge einlagern können.

3.
Bei der Schadnager- und Insektenbekämpfung sind im Falle der Anordnung durch die zuständige Behörde die Empfehlungen des Fachdienstes Schädlingsbekämpfung des LAVES zu berücksichtigen. Zudem wird auf das TSBH Niedersachsen/ Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

4.
In § 4 Abs. 5 wird die zuständige Behörde ermächtigt, um den Verdachtsbetrieb eine zeitlich befristete Kontrollzone festzulegen, wenn die Seuchenlage dieses erfordert. Da in der Verordnung kein "Verdachtssperrbezirk" mehr vorgesehen ist, hat die zuständige Behörde ein Gebiet um den Verdachtsbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Kontrollzone festzulegen.

Die Betriebe im 1.000 m Radius um den Verdachtsbetrieb sind sofort telefonisch vorab per Einzelverfügung zu sperren.

Die Schweine in der Kontrollzone sind klinisch zu untersuchen, dabei sind die Vorschriften nach Kapitel IV Buchst. D der Diagnosehandbücher nach der Entscheidung 2002/106/EG sowie der Entscheidung 2003/422/EG analog anzuwenden.

In der Kontrollzone gehaltene Schweine müssen klinisch auf Anzeichen für Schweinepest untersucht werden. Nur bei Vorliegen des Verdachts auf KSP in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde unverzügliche amtliche labordiagnostische Untersuchungsmaßnahmen an (u. a. virologische und serologische Untersuchung).

Zu § 5

Die öffentliche Bekanntmachung hat ortsüblich (in der Regel über die lokale Tageszeitung) zu erfolgen.

Eine öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten mündlich über den Rundfunk ist aufgrund § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich möglich. Näheres ist dem TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen (spezieller Teil der jeweiligen Tierseuche) zu entnehmen.

Auf § 30 TierSG wird hingewiesen.

Zu § 6

1.
Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb, wird der "Verdachtsbetrieb" zum "Seuchenbetrieb". Im Seuchenbetrieb gelten die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Pflichten des Tierhalters fort.

2.
Im Fall des Ausbruchs der Schweinepest hat der beamtete Tierarzt den Schweinebestand nach Zahl und Art (Ferkel, Läufer, Zuchtsauen, Eber, Zuchteber und Mastschweine) aufzunehmen sowie Ermittlungen über Ausmaß und Verlauf der Seuche durchzuführen.

3.
Sind in einem Bestand, für den der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt worden ist, innerhalb von 40 Tagen vor der Seuchenfeststellung Schweine aus anderen Beständen eingestellt worden, so hat der beamtete Tierarzt unverzüglich die für den Herkunftsort zuständige Veterinärbehörde fernmündlich zu unterrichten. Dabei sind die erforderlichen Angaben zu dem epidemiologischen Sachverhalt sowie folgende Einzelpunkte mitzuteilen:

  1. a)

    Anzahl und Kennzeichnung der eingestellten Tiere,

  2. b)

    Vorbesitzer der Tiere, ggf. Anschrift des beteiligten Viehhändlers/der beteiligten Viehhändler.

Zusätzlich sind die epidemiologischen Sachverhalte aufzuführen und unverzüglich per Fax an die für den Herkunftsort zuständige Veterinärbehörde zu senden. Eine Durchschrift oder Abschrift der Tatbestandsaufnahme erhält das LAVES. Bei Herkunftsorten außerhalb von Niedersachsen ist eine weitere Durchschrift oder Ablichtung an das ML weiterzuleiten. Bei Seuchenfeststellungen auf Entladerampen, Viehtransporten, Viehmärkten, Viehausstellungen oder Schlacht- und Viehhöfen ist entsprechend zu verfahren.

4.
Die Herkunftsbestände sind unverzüglich nach Eingang der fernmündlichen Benachrichtigung amtstierärztlich zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist der Behörde, von der die Benachrichtigung stammt, mitzuteilen. Das LAVES ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Herkunftsort und Seuchenfeststellungsort in verschiedenen Kommunen liegen.

5.
Latent verseuchten Ferkelerzeugerbetrieben - einschließlich der Herdbuchzucht - kommt besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Ermittlungen nach der Ursache der Seuche in dem Bestand (§ 11 TierSG) ist ggf. von der Möglichkeit einer Untersuchung von Blutproben auf Schweinepestantikörper Gebrauch zu machen. Hierbei ist nach dem Diagnosehandbuch zu verfahren.

5.1
Die Tiere, von denen Blutproben entnommen werden, sind so zu kennzeichnen oder unterzubringen, dass ihre Identität sicher zu erkennen ist.

5.2
Für die Einsendungen sind möglichst Einweg-Kunststoffblutröhrchen sowie Befundlisten zu verwenden, die beim LAVES angefordert werden können.

5.3
Die Blutproben sind als Amtsaufgabe zu entnehmen und noch am Tage der Entnahme einzusenden.

6.
Das FLI ist nach Anhang III der Richtlinie 2001/89/EG sowie nach Anhang IV der Richtlinie 2002/60/EG zuständig für die Koordinierung der Methoden zur Laboratoriumsdiagnose der Schweinepest.

7.
Im Rahmen der sofortigen Tötung der Schweine im Seuchenbetrieb sind die Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen nach Kapitel IV Buchst. B der Diagnosehandbücher nach der Entscheidung 2002/106/EG sowie der Entscheidung 2003/422/EG zu beachten.

8.
Im Fall eines Primärausbruchs ordnet die zuständige Behörde (der Landkreis/die kreisfreie Stadt) eine Genotypisierung des Erregerisolates der Schweine an. Die genommenen Proben werden zum zuständigen Veterinärinstitut geschickt. Nähere Anweisungen zur Entnahme und Beförderung der Proben werden im Diagnosehandbuch im Kapitel V gegeben.

9.
Innerhalb 24 Stunden ab Bestätigung eines Primärherdes hat die Seuchenmeldung nach Anhang I der Richtlinie 2001/89/EG sowie der Richtlinie 2002/60/EG zu erfolgen.

10.
Der Fahrzeugverkehr ist auf der Grundlage des § 11e zu reglementieren.

Zu § 8

1.
Von der Ermächtigung nach Absatz 1 darf entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 2001/89/EG sowie der Richtlinie 2002/60/EG nur zur Ausmästung der Schweine und nur mit Zustimmung des ML Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen die Kriterien für die Tötung eines Kontaktbetriebes nach Anhang V der Richtlinie 2001/89/EG erfüllt sind, scheidet eine Ausnahme grundsätzlich aus. Mit einem Antrag sind dem ML detaillierte Durchführungsbestimmungen vorzulegen, mit der die geforderten Garantien für die Tiergesundheit gegeben werden. Angesichts der Vorschriften in Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG sowie der Richtlinie 2002/60/EG wird das Fleisch dieser Tiere nicht frei gehandelt werden können.

2.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/89/EG sowie der Richtlinie 2002/60/EG kann die zuständige Behörde für Untersuchungseinrichtungen, Zoos, Wildparks oder vergleichbare Einrichtungen, in denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von der Tötung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn die klinische, serologische oder virologische Untersuchung negativ war und zudem hinsichtlich der Struktur der Einrichtung, der Haltung, Betreuung usw. bestimmte Voraussetzung und Vorkehrungen eingehalten werden.

Auf das TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen wird verwiesen.

Von der Regelung ist nur sehr restriktiv und nur nach Zustimmung des ML Gebrauch zu machen. Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine Seuchenverbreitung verhindern.

Labordiagnostisch positiv getestete Schweine sind zu töten und unschädlich zu beseitigen.

2.1
Vom Aussterben bedrohte Schweinerassen sind in der Liste der vom Aussterben bedrohten Haustierrassen mit enthalten, die im TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen unter MKS aufrufbar ist.

2.2
Die Austauschprogramme unter Zoos, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen sind für die betroffenen Tiere zu unterbinden. Eine Aufhebung dieser Maßnahme ist nur mit Zustimmung des ML möglich.

Zu § 11

1.
Der Sperrbezirk wird durch eine AV festgelegt.

2.
Grundsätzlich gilt im Sperrbezirk ein "Stand still"; Ausnahmen sind nur in den engen Grenzen des § 11b zulässig. Das Verbringen von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb ist im Fall der Schweinepest nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion für mindestens 30 Tage und im Fall der Afrikanischen Schweinepest für mindestens 40 Tage verboten.

3.
Hinsichtlich des Umfangs der Probenahme in Betrieben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 wird auf Kapitel IV des Diagnosehandbuchs i. V. m. Anlage 5 verwiesen.

Zu § 11a

1.
Grundsätzlich gilt im Beobachtungsgebiet ein "Stand still"; Ausnahmen sind nur in den engen Grenzen des § 11b zulässig. Das Verbringen von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb ist im Fall der Schweinepest nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion für mindestens 21 Tage verboten und im Fall der Afrikanischen Schweinepest für mindestens 30 Tage verboten.

2.
Näheres zur serologischen und virologischen Untersuchung der Schweine in Betrieben, die im Beobachtungsgebiet liegen, und in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, ist Kapitel IV des Diagnosehandbuchs i. V. mit Anlage 5 zu entnehmen.

Zu § 11b

1.
Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind im Fall des § 11b Abs. 1 Satz 3 und 4 nur mit Zustimmung des ML möglich, Dazu sind dem ML die für die Prüfung notwendigen Unterlagen zu übersenden. Eine Ausnahme zur Verbringung in eine im Sperrbezirk gelegene Schlachtstätte bedarf der Zustimmung der Kommission der EG.

2.
Im Genehmigungsverfahren nach § 11b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 zum Verbringen von Schweinen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Veterinärbehörde ist deren Zustimmung einzuholen.

3.
Die Genehmigungen sind schriftlich zu erteilen. Sie sind mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. Dabei sind die Einzelheiten zur klinischen Untersuchung und zur Probenahme für Ausnahmen für das Verbringen oder den Transport von Schweinen nach Kapitel IV Buchst. D des Diagnosehandbuchs aufzunehmen. Auf das TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Zu § 11e

Der zuständigen Behörde bleibt unbenommen, bei Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, je nach Verlauf des Seuchengeschehens im Einzelfall auch weitergehende Maßnahmen zur Seuchentilgung zu treffen, wenn die in der Verordnung enthaltenen Schutzmaßregeln allein nicht ausreichen. Grundsätzlich werden diese Maßnahmen über Landesverordnungen geregelt werden.

Zu § 12

1.
Die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine in Betrieben, in denen Tierkontakte stattgefunden haben, ist nach Zustimmung von der zuständigen Behörde anzuordnen.

2.
Bei der Entscheidung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in Betrieben, bei denen andere Kontakte als Tierkontakte stattgefunden haben, ist nach den Kriterien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG zu verfahren. Grundsätzlich soll die Tötung von Schweinen in Betrieben nach Zustimmung des ML angeordnet werden, die höchstens 500 m vom Seuchenherd entfernt liegen; in Gebieten mit sehr hoher Schweinedichte oder bei verschleppten Fällen ist die Entfernung auf bis zu 1.000 m zu vergrößern.

Zu § 13

§ 13 stellt klar, dass eine Impfung bei Hausschweinen ausschließlich im Rahmen der Notimpfung möglich ist und diese grundsätzlich nur noch mit Zustimmung der Kommission der EG durchführbar ist.

Um eine Seuchenausbreitung zu verhindern und eine schnellstmögliche Tilgung der Schweinepest zu erreichen ist gemäß den EG-Regelungen der Tötung und unschädlichen Beseitigung der betroffenen Schweinebestände der Vorzug zu geben.

Sollte sich die Schweinepest allerdings erheblich ausbreiten (insbesondere in Gebieten mit hoher Schweinedichte), kann eine Notimpfung zur Seuchenbekämpfung beantragt werden. In Anhang VI der Richtlinie 2001/89/EG sind die Kriterien, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, enthalten.

Im Übrigen wird auf den Maßnahmenkatalog "Notimpfplan-KSP" im TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Hier sind auch Muster für einen Notimpfantrag (Bericht des Landkreises/der kreisfreien Stadt an das ML), der von der zuständigen Behörde auszufüllen ist und an das ML weitergeleitet werden muss, abgelegt. Der Antrag des ML wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die EG-Kommission zur Entscheidung weitergeleitet.

Zu § 14

Die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet kann auch angeordnet werden, ohne dass die Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest oder der Verdacht festgestellt wurde. Damit soll der Gefahr einer Seuchenausbreitung schnell und wirksam begegnet werden. Die Tötung muss aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnellen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich sein. Tötungsanordnungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des ML.

Zu § 14a

Auf die Verfahrensvorschriften gemäß Kapitel IV Buchst. H der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung eines Diagnosehandbuches (2002/106/EG) - Verfahrensvorschriften für die serologische Überwachung und Stichprobenuntersuchung - sowie Kapitel V - Allgemeine Verfahrensvorschriften und Kriterien für Entnahme und Versand von Proben, für ASP: Diagnosehandbuch nach der Entscheidung 2003/422/EG - wird hingewiesen.

Die Festlegung, Änderung und Aufhebung eines gefährdeten Bezirks (synonym zu: "infiziertes Gebiet" gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/89/EG) ist durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem ML ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die nachrichtliche Veröffentlichung im BAnz. wird von hier veranlasst.

Über die Anordnungen der §§ 14a und 14c hinaus führt die zuständige Behörde bei einem positiven Virusnachweis epidemiologische Erhebungen unter Verwendung des Erhebungsbogens der Anlage 3 durch. Der Erhebungsbogen wird nach Abschluss der Ermittlungen unverzüglich an das LAVES weitergeleitet.

Die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Schweine nach Absatz 6 Nrn. 1 und 2 durch den Haustierarzt ist grundsätzlich ausreichend.

Der für den Empfangsbetrieb zuständigen Behörde ist ein bevorstehender Transport lediglich anzuzeigen.

Zu § 14b

Die Einzelheiten zur Erstellung des Notimpfplans für Wildschweine sind dem TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.

Zu § 14c

1.
Maßnahmen zur Abklärung von kritischen Laborbefunden bei den ein KSP/ASP-Verdacht nicht ausgeschlossen werden kann

Bei fraglichem Antikörper-, Antigen- oder Virusnachweis oder bei positivem Antikörpernachweis sind folgende Schritte zur Abklärung eines KSP/ASP-Verdachts durchzuführen:

1.1
Im Umkreis von ca. 5 km um den Erlegungsort werden für mindestens vier Wochen in jagdintensiven Phasen (im Allgemeinen in den Monaten Oktober bis Ende Januar) und mindestens acht Wochen in der übrigen, weniger jagdintensiven Zeit alle erlegten Stücke und jedes Stück Fallwild (auch Unfallwild) serologisch und virologisch untersucht. Dabei ist anzustreben, dass der jagdliche Eingriff vorrangig auf die Jugendklasse fällt (mindestens 50 v. H. Frischlinge, Überläufer und adulte Tiere möglichst im Verhältnis 3:1).

1.2
In dem den Erlegungsort umgebenden Aktionsgebiet der Wildschweine (als Orientierung gilt ein Radius von 10 bis 20 km) sind für ca. drei Monate alle erlegten Stücke serologisch zu untersuchen.

Die Untersuchung erfolgt entsprechend dem Untersuchungsregime nach Anlage 4.

2.
Maßnahmen im gefährdeten Bezirk

Nach Festlegung des gefährdeten Bezirks ist in diesem jedes tote Wildschwein pathologisch-anatomisch, virologisch und serologisch auf Schweinepest zu untersuchen. Hierzu sind Blut- und Organproben von allen erlegten Wildschweinen und der gesamte ungeöffnete Tierkörper der verendet aufgefundenen einschließlich der Unfalltoten Wildschweine zur Untersuchung einzusenden.

Die zuständige Behörde benennt oder beschafft eine genügende Anzahl von Wildsammel- oder Wildannahmestellen mit geeigneten Kühleinrichtungen.

Das Wild muss so lange in diesen Wildsammel- oder Wildannahmestellen verbleiben, bis das amtliche Untersuchungsergebnis vorliegt. Die eindeutige Zuordnung der Probenergebnisse zum Einzeltier muss jederzeit gegeben sein.

Es wird auf das TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen verwiesen.

Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten und Jägerschaften/Hegeringe (auch Hegegemeinschaften) sind ausreichend zu informieren und ggf. zu schulen.

3.
Maßnahmen in Risikogebieten und aufgrund von epidemiologischen Gesichtspunkten

3.1
Nach Ausweisung eines gefährdeten Bezirks und vor Durchführung von Maßnahmen eines Tilgungsplans gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2001/89/EG oder 2002/60/EG ist zu prüfen, ob ggf. in einer den gefährdeten Bezirk umgebenden Risikozone vorsorglich mindestens 30 v. H. aller erlegten Wildschweine (überwiegend Frischlinge) sowie alle Fallwildstücke virologisch und serologisch zu untersuchen sind. Die Breite dieser Risikozone bemisst sich vorrangig nach epidemiologischen Gesichtspunkten, sollte aber in der Regel 20 km nicht unterschreiten.

3.2
Die zuständige Behörde kann über die Regelungen nach den Nummern 1 bis 5 hinaus weitergehende Überwachungs- und seuchenprophylaktische Maßnahmen bei besonderen Gefährdungslagen und unter epidemiologischen Gesichtspunkten veranlassen.

Eine besondere Gefährdung kann insbesondere vorliegen

  1. a)

    in Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Wildschweinbestand,

  2. b)

    in Gebieten mit biotopbedingten großräumigen Wanderbewegungen der Rotten,

  3. c)

    in Gebieten mit hoher Besatzdichte der Hausschweinehaltung,

  4. d)

    bei Freilandhaltungen,

  5. e)

    in der Umgebung von Mülldeponien und Schwarzwildgattern,

  6. f)

    an Transitstrecken und touristisch stark frequentierten Wildeinstandsgebieten (z. B. Camping-, Parkplätze usw.).

4.
Überwachungsmaßnahmen nach Aufhebung des gefährdeten Bezirks

4.1
Im ersten Jahr sowie mindestens in den beiden Folgejahren nach Aufhebung des gefährdeten Bezirks sind in diesem Gebiet alle hier verendet aufgefundenen, alle vor dem Schuss oder beim Aufbrechen/Versorgen oder bei der Fleischbeschau auffälligen Wildschweine unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.

Darüber hinaus sind im ersten Jahr alle erlegten Wildschweine aller Altersklassen entsprechend Artikel 16 Abs. 3 Buchst. q der Richtlinie 2001/89/EG bzw. Artikel 16 Abs. 3 Buchst. m der Richtlinie 2002/60/EG virologisch zu untersuchen.

4.2
Im zweiten Jahr nach Aufhebung des gefährdeten Bezirks sind mindestens 60 erlegte Frischlinge älter als sechs Monate der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.

4.3
Im dritten Jahr nach Aufhebung des gefährdeten Bezirks sind erlegte Frischlinge älter sechs Monate sowie erlegte Überläufer (1 bis 2 Jahre) der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur serologischen Untersuchung zuzuleiten. Insgesamt müssen mindestens 60 Stücke Schwarzwild untersucht werden.

Die Maßnahmen zu den Nummern 4.1 bis 4.3 beziehen sich jeweils auf das Gebiet des aufgehobenen gefährdeten Bezirks.

Die genannten Fristen beginnen mit dem ersten Tag des auf den Aufhebungstermin folgenden Monats.

Die genannten Maßnahmen sind ebenso geeignet für die Überwachung von Schwarzwild in Gebieten, in denen die orale Immunisierung (OIS) beendet wurde.

Ist die Abschusszahl in den genannten Altersklassen pro Landkreis geringer, sind möglichst alle Wildschweine älter als sechs Monate bis zum Alter von 24 Monaten serologisch zu untersuchen.

5.
Untersuchungsregime

5.1
Untersuchungseinrichtung

Die Untersuchungen sind im LAVES durchführen zu lassen.

5.2
Probenahme, Probenkennzeichnung, Probeneinsendung und Untersuchungsregime

Jede Probe ist vom Probenehmer eindeutig zu kennzeichnen und zusammen mit dem dazugehörigen Probenbegleitschein gemäß Anlage 1 dem zuständigen Veterinäramt umgehend zuzuleiten. Die Anlieferung sollte mit der Abgabe der Trichinenprobe gekoppelt werden, sofern keine anderen Regelungen, z. B. für Wildsammelstellen, getroffen werden.

Bei der Entnahme, Kennzeichnung und Einsendung von Blut- und Organproben sind die Hinweise der Anlage 2 zu beachten.

Die zuständige Behörde kennzeichnet jede Probe mit einer ID auf dem Probenbegleitschein. Diese ID setzt sich zusammen aus der Jahresangabe, der für die Region/den Landkreis/ die kreisfreie Stadt vorgesehenen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Schlüsselverzeichnisses sowie einer fortlaufenden dreistelligen Nummer.

Probe und vollständiger Probenbegleitschein sind dann dem zuständigen Untersuchungsinstitut des LAVES zuzuleiten.

Die Untersuchung von Proben ohne ausreichend ausgefüllten Probenbegleitschein kann das LAVES zurückweisen.

Das Untersuchungsregime wird nach den in Anlage 4 beschriebenen Grundsätzen in Verbindung mit den Diagnosehandbüchern nach der Entscheidung 2002/106/EG oder der Entscheidung 2003/422/EG durchgeführt.

Zu § 23

Es wird auf das TSBH Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen verwiesen.

Zu den §§ 24, 24a und 24b

Auf Kapitel IV des KSP- sowie des ASP Diagnosehandbuchs i. V. m. Anlage 6 wird verwiesen.

Die Anzahl der Schweine, die im Rahmen einer Teilbelegung in Freilandhaltung eingestellt werden müssen, ist nicht festgelegt.

Nach Artikel IV Buchst. E erster Spiegelstrich des Diagnosehandbuchs sollten es mindestens so viele Schweine sein, dass für jede Untereinheit, sofern es solche gibt, mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit eine KSPV-Prävalenz von 10 v. H. zu erkennen wäre (Anzahl einzustellender Sentinelferkel - siehe Anlage 5 -)