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  • ab 01.09.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 SchwpestVDRdErl - Allgemeine Hinweise für Jäger zur Probenahme bei Wildschweinen

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen und Hinweise zur Schweinepest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1. Blutproben

Für die Entnahme sind ausschließlich Blutröhrchen zu verwenden, die ein gerinnungshemmendes Mittel (EDTA) enthalten. Die Probe ist unmittelbar beim Aufbruch aus der Kammer (Brusthöhle) oder dem Herzen zu entnehmen. Verunreinigungen (Mageninhalt, Wasser usw.) sind zu vermeiden. Auf das Probenröhrchen ist die Verschlusskappe aufzusetzen, der Röhrcheninhalt ist durch 2- bis 3-maliges Schwenken gut zu mischen. Das Blut sollte beim Transport möglichst wenig geschüttelt werden und aufrecht stehen. Wenn keine direkte Einlieferung erfolgt, muss die Probe bis zur Einsendung unbedingt bei Kühlschranktemperaturen (+ 4 bis 8 °C) aufbewahrt werden. Die Probe darf unter keinen Umständen eingefroren werden!

2. Organproben:

Geeignet sind:

  • Rachenmandel (Tonsille);

  • Milz (mindestens 1/3 des Organs);

  • Niere (1/4 einer Niere) und

  • Ileum (hinterer Teil des Dünndarms)

  • mindestens 2 Lymphknoten (Rachen-, Mandibular- oder Darmlymphknoten);

Besonders wichtig sind die Rachenmandeln. Sie sitzen seitlich, oberhalb des Drosselknopfdeckels. Das Gewebe ist fest, blass und weist eine großporige, glattglänzende Oberfläche auf. Die Organproben sind möglichst in Plastiktütchen zu verpacken.

Die Proben sind schnellstmöglich bei + 4 bis 8 °C und innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Veterinäramt anzuliefern und von dort dem LAVES zuzuleiten. Wenn die Anlieferung später erfolgt (z. B. am Wochenende), müssen die Organproben gekühlt oder besser tiefgefroren gelagert werden.

Achtung: Niemals die dazugehörige Blutprobe mit einfrieren!

3. Probenkennzeichnung und Probenbegleitschein:

Jede Probe (Blut- und Organprobe) ist eindeutig zu kennzeichnen und zusammen mit dem dazugehörigen vollständig ausgefüllten Probenbegleitschein (Anlage 1) dem zuständigen Veterinäramt zuzuleiten. Der Probenbegleitschein ist in eine gesonderte Plastiktüte zu verpacken, damit er leserlich bleibt und nicht verschmutzt wird. Proben mit unvollständigen oder unleserlichen Begleitscheinen werden nicht untersucht!

Sinnvollerweise sollte diese Probenanlieferung mit der Abgabe der Proben zur Trichinenuntersuchung gekoppelt werden.