Landgericht Stade
Beschl. v. 29.12.2004, Az.: 12 Qs 10/04
Beweismittelbezeichnung; Eilfall; Inhalt; mündliche Durchsuchungsanordnung; Rechtswidrigkeit; Schriftformerfordernis; schriftliche Dokumentation; Strafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 29.12.2004
- Aktenzeichen
- 12 Qs 10/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 51067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 105 StPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine nur mündlich getroffene Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig, wenn ihr wesentlicher Inhalt nicht vor der Durchsuchung schriftlich dokumentiert wird.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 09.12.2004 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.12.2004 rechtswidrig war.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wendet sich mit seiner gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.12.2004, der noch am selben Tage vollstreckt wurde.
Die bei Beginn der Vollstreckung lediglich mündlich vorliegende Durchsuchungsanordnung wurde später ausweislich der richterlichen Verfügung vom 10.12.2004 (Bl. 241 d. A.) unter dem Datum des 01.12.2004 schriftlich fixiert (Bl. 240 d. A.).
II.
Die auch nach Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung - mit dem Ziel der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit - zulässige Beschwerde (BVerfG NJW 1997, 2163 ff. [BVerfG 30.04.1997 - 2 BvR 817/90]) ist begründet.
Die mündlich getroffene Durchsuchungsanordnung war im vorliegenden Fall rechtswidrig.
Es ist bereits umstritten, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht immer der Schriftform bedarf (so Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 3 zu § 105).
Aber auch dann, wenn man im Eilfall eine mündliche Anordnung des Richters für zulässig erachtet, muss diese die Grenzen der Durchsuchung in Bezug auf das Durchsuchungsobjekt und die gesuchten Beweismittel gegenüber den Ermittlungsbehörden so konkret bezeichnen, dass keine Zweifel über das Ausmaß der Durchsuchung und die zu suchenden Gegenstände entstehen können.
Zur Erreichung dieses Zwecks und für eine Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit muss man zumindest einen entsprechenden schriftlichen Vermerk des um die Anordnung ersuchenden Ermittlungsbeamten verlangen, dessen Richtigkeit vom Richter nach Vorlesen bestätigt wurde (s. dazu Einmahl in NJW 2001, 1395).
Daran fehlt es hier. Die nachträgliche schriftliche Abfassung der Durchsuchungsanordnung durch die Ermittlungsrichterin vermag diesen Mangel nach Abschluss der Durchsuchung nicht mehr zu heilen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.