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  • ab 14.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EhrenPRdErl

Bibliographie

Titel
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Redaktionelle Abkürzung
EhrenPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11440

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Es gelten die folgenden, vom Bundespräsidialamt aufgestellten Grundsätze:

1.1
Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, demselben Vater oder derselben Mutter abstammen. Bei Mehrlingsgeburten umfasst die Ehrenpatenschaft sämtliche Kinder, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche oder Deutscher i.S. des Artikels 116 Abs. 1 GG sein. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

1.2
Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geschenk. Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.

1.3
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen.

1.4
Anträge, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.