EhrenPRdErl,NI - Ehrenpatenschaften RdErl

Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Bibliographie

Titel
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Redaktionelle Abkürzung
EhrenPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11440

RdErl. d. MI v. 1.12.2003 - MBK-11231/1 -

Vom 1. Dezember 2003 (Nds. MBl. 2004 S. 3)

Geändert durch RdErl. vom 23. Juli 2004 (Nds. MBl. S. 520)

- VORIS 11440 -

Bezug:

RdErl. v. 20.10.1982 (Nds. MBl. S. 2006), geändert durch RdErl. v. 20.1.1995 (Nds. MBl. S. 277)
- VORIS 11440 00 00 03 002 -

Abschnitt 1 EhrenPRdErl

Bibliographie

Titel
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Redaktionelle Abkürzung
EhrenPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11440

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Es gelten die folgenden, vom Bundespräsidialamt aufgestellten Grundsätze:

1.1
Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, demselben Vater oder derselben Mutter abstammen. Bei Mehrlingsgeburten umfasst die Ehrenpatenschaft sämtliche Kinder, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche oder Deutscher i.S. des Artikels 116 Abs. 1 GG sein. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

1.2
Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geschenk. Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.

1.3
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen.

1.4
Anträge, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.

Abschnitt 2 EhrenPRdErl

Bibliographie

Titel
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Redaktionelle Abkürzung
EhrenPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11440

Die Antragsformulare nach dem Muster der Anlage werden von der Region Hannover, den Landkreisen und kreisfreien Städten beim Bundesverwaltungsamt, Referat II B 4, 50728 Köln - Fax (0 18 88) 3 58-48 52, E-Mail: Ehrungsaufgaben@bva.bund.de - angefordert und den Kommunalbehörden zur Verfügung gestellt. Der Antrag auf Übernahme der Patenschaft ist von den Kommunalbehörden entweder per E-Mail oder Telefax oder auf dem Postweg an das Bundesverwaltungsamt weiterzugeben. Das Bundesverwaltungsamt übersendet den antragstellenden Kommunalbehörden die Patenschaftsurkunde und das Geldgeschenk für das Patenkind. Das vom Bundespräsidenten bei Übernahme der Ehrenpatenschaft gewährte Geschenk beträgt seit dem 1.7.2003 500 EUR.

Abschnitt 3 EhrenPRdErl

Bibliographie

Titel
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Redaktionelle Abkürzung
EhrenPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11440

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die
Region Hannover
Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

Anlage 1 EhrenPRdErl

Bibliographie

Titel
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Redaktionelle Abkürzung
EhrenPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11440

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