Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.1991, Az.: L 6 U 62/90

Unfallversicherung; Versicherungsschutz; Verkehrsraum; Unterbrechung; Geringfügigkeit; Heimweg; Überqueren; Einkaufen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
21.06.1991
Aktenzeichen
L 6 U 62/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0621.L6U62.90.0A

Fundstellen

  • Breith 1991, 838
  • EzS 140/141
  • HV-INFO 1991, 2238

Amtlicher Leitsatz

Führt der Heimweg eines Versicherten durch eine Einmündung, so tritt eine Unterbrechung des - versicherten - Heimweges nicht ein, wenn der Versicherte die Straße im Einmündungsbereich überquert, um auf der gegenüberliegenden Seite Brötchen zu kaufen. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte die Straße schräg überquert und sich dabei rein räumlich von seinem Zielort entfernt (Abgrenzung zu BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 = Breith 1991, 835).