Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.06.1991, Az.: L 1 An 228/90
Rentenversicherung; Befreiung; Versicherungspflicht; Antrag; Pflichtbeiträge; Mitarbeit; Familie; Nichtigkeit; Befreiungsbescheid; Verwaltungsakt; Fehlerhaftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 19.06.1991
- Aktenzeichen
- L 1 An 228/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0619.L1AN228.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg 08.11.1990 - S 3 An 92/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 1 Abs. 1 RVÄndG 2
- § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG
- § 1228 Abs. 1 Nr. 1 RVO
- Art. 2 § 1b AnVNG
- Art. 2 § 1b ArVNG
- § 40 Abs. 1 SGB X
Fundstelle
- DStR 1992, 264 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Erteilt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art 2 § 1 Abs 1 RVÄndG 2 ausschließlich aufgrund der Angaben des Antragstellers, so kann dieser der Beanstandung gleichwohl entrichteter Pflichtbeiträge nicht entgegenhalten, tatsächlich habe am 31.12.1966 nur familienhafte Mitarbeit bestanden (§ 44 Abs 1 S 2 SGB X)
2. Der Befreiungsbescheid, der ausdrücklich "die Richtigkeit der Angaben" des Antragstellers "voraussetzt", ist auch dann nicht nichtig, wenn ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis am 31.12.1966 nicht bestanden hat; als wirksamer Verwaltungsakt rechtfertigt auch ein fehlerhafter Befreiungsbescheid die Beanstandung entgegen der Befreiung entrichteter Pflichtbeiträge.
3. Legt der von der Versicherungspflicht befreite Ehegatte des Betriebsinhabers den Befreiungsbescheid nicht der Einzugstelle vor und kommt diese bei einer Betriebsprüfung zur Annahme der Versicherungspflicht und daraufhin entrichteter Pflichtbeiträge, so ist darin ein Verwaltungsakt, der die Befreiung von der Versicherungspflicht beendet, nicht zu sehen.
4. Wird der Betrieb umorganisiert und im Zusammenhang damit der Aufgabenbereich des von der Versicherungspflicht befreiten Ehegatten neu bestimmt, bleibt die Befreiung von der Versicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis beim Ehegatten unberührt (Abgrenzung zu: BSG Urteil vom 1.2.1979 - 12 RK 21/77 -).