§ 2 NBhVO - Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG wegen Überschreitens der Einkommensgrenze Beihilfe nicht gewährt (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG), überschreitet aber das Einkommen die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht, so wird Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Überschreiten der Einkommensgrenze gewährt. 2Die Höhe des Einkommens ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
(2) Zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG, für die bereits vor dem 1. Januar 2012 trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses Versicherungsleistungen nicht gewährt wurden oder auf Dauer eingestellt worden sind, wird Beihilfe auch dann gewährt, wenn die Einkommensgrenze (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) überschritten wird.
(3) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, erhöht oder ermäßigt sich die Einkommensgrenze (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) um den nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), für den Dienstort festgesetzten Kaufkraftausgleich, wenn die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige mit der oder dem Beihilfeberechtigten im Ausland lebt.