Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BauLVerzRdErl - Eintragungen

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses
Redaktionelle Abkürzung
BauLVerzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Über die Voraussetzungen für die Eintragung der Baulasterklärung soll die Bauaufsichtsbehörde sich im Zeitpunkt der Eintragung durch Rückfrage beim Amtsgericht (Grundbuchamt, Handels- und Vereinsregister) vergewissern. Dies kann auch durch elektronische Abfrage des Grundbuchbestandes erfolgen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vorher zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen worden ist.

Eintragungen auf dem Baulastenblatt werden fortlaufend nummeriert. Baulasten sind mit dem Wortlaut der Baulasterklärung einzutragen. Eintragungen sind von der oder dem zuständigen Bediensteten mit Angabe des Tagesdatums zu unterschreiben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)