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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BauLVerzRdErl - Laufendhaltung des Baulastenverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses
Redaktionelle Abkürzung
BauLVerzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Das Baulastenverzeichnis ist in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster zu führen. Veränderungen im Baulastenverzeichnis sind der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zeitnah, mindestens monatlich mitzuteilen. Im gleichen zeitlichen Abstand werden der unteren Bauaufsichtsbehörde Veränderungen im Liegenschaftskataster, die Auswirkungen auf das Baulastenverzeichnis haben, von der Vermessungs- und Katasterbehörde mitgeteilt.

Das gegenseitige Mitteilungsverfahren soll automatisiert über die Datenaustauschschnittstelle der Vermessungs- und Katasterverwaltung (Verfahrenslösung ALKIS) erfolgen.

Soweit das Mitteilungsverfahren nicht automatisiert werden kann, sind besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen zu treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)