Abschnitt 5 BauLVerzRdErl - Laufendhaltung des Baulastenverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses
- Redaktionelle Abkürzung
- BauLVerzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Das Baulastenverzeichnis ist in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster zu führen. Veränderungen im Baulastenverzeichnis sind der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zeitnah, mindestens monatlich mitzuteilen. Im gleichen zeitlichen Abstand werden der unteren Bauaufsichtsbehörde Veränderungen im Liegenschaftskataster, die Auswirkungen auf das Baulastenverzeichnis haben, von der Vermessungs- und Katasterbehörde mitgeteilt.
Das gegenseitige Mitteilungsverfahren soll automatisiert über die Datenaustauschschnittstelle der Vermessungs- und Katasterverwaltung (Verfahrenslösung ALKIS) erfolgen.
Soweit das Mitteilungsverfahren nicht automatisiert werden kann, sind besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen zu treffen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)