Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BauLVerzRdErl - Baulasterklärung

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses
Redaktionelle Abkürzung
BauLVerzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Zur Eintragung einer Baulast muss die Erklärung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 NBauO (Baulasterklärung) gleichlautend von allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern des zu belastenden Grundstücks vorliegen.

Die Baulasterklärung muss die Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks oder der zu belastenden Flurstücke eines Grundstücks so enthalten, wie sie sich aus dem Liegenschaftskataster ergibt. Sie muss Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung eindeutig erkennen lassen. Zur Bezeichnung des Grundstücks oder zur Darstellung von Grundstücksteilen (Flurstücken) und von Grundstücksflächen, auf die die Baulast sich bezieht, kann in der Baulasterklärung auf einen Lageplan oder einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster verwiesen werden. Der Baulasterklärung muss in diesem Fall der Lageplan oder der Auszug aus dem Liegenschaftskataster als Anlage beigefügt sein.

Die Formvorschriften des § 81 Abs. 2 NBauO gelten für die Unterschriften aller Berechtigten. Im Fall der Unterschriftsleistung oder der Anerkennung der Unterschrift vor der Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 2 NBauO hat diese sich dabei auch Gewissheit über die Person zu verschaffen, die die Unterschrift leistet oder anerkennt. Dies gilt bei Baulasterklärungen durch Bevollmächtigte entsprechend auch für deren Vertretungsbefugnis, insbesondere bei gemeinschaftlicher Vertretung (z. B. für eine Aktiengesellschaft nach § 78 des Aktiengesetzes oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 35 GmbHG). Die Feststellungen zur Person der oder des Beteiligten und Bevollmächtigten und zu deren oder dessen Vertretungsbefugnis sind mit der Unterschriftsleistung oder der Anerkennung der Unterschrift aktenkundig zu machen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)