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Abschnitt 7 TourPFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Das ganz erhebliche Landesinteresse bei Projekten nach Nummer 2.6 stellt die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem MW fest.

7.4 Bei der Beurteilung der Förderwürdigkeit werden der Beitrag zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots, zur internationalen Ausrichtung und zur Saisonverlängerung sowie der Innovationsgehalt, der Beitrag zur Weiterentwicklung eines barrierefreien Tourismus und die Nachhaltigkeit der Projekte berücksichtigt. Im Rahmen der Antragstellung ist auf diese Aspekte einzugehen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 ist der Bezug zur COVID-19-Pandemie zu erläutern.

7.5 Antragsstichtag ist jeweils der 30. April eines Jahres. Ein Förderantrag gilt dann als rechtzeitig zugegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht zugegangen ist. Zuwendungen, die nach dem Antragsstichtag beantragt werden, können im Einzelfall nachrangig bewilligt werden, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Weitere Antragsstichtage können vom MW im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle festgelegt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle. Für Maßnahmen nach Nummer 2.5 gilt kein Antragsstichtag.

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de)bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben i. S. des § 264 StGB zu belehren. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-P oder Nummer 5.3 ANBest-Gk Vordrucke bereit.

7.8 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 7.2 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 19. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 156)